Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsSanitäter sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
(2)Absatz 2Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
1.Ziffer einsnach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung über den Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist,
2.Ziffer 2Mitteilungen oder Befunde an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten oder sonstige Kostenträger zur Wahrnehmung der diesen übertragenen Aufgaben erforderlich sind,
3.Ziffer 3der durch die Offenbarung des Geheimnisses Betroffene den Sanitäter von der Geheimhaltung entbunden hat oder
4.Ziffer 4die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist.
(3)Absatz 3Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit der Sanitäter
1.Ziffer einsder Anzeigepflicht gemäß § 5a oderder Anzeigepflicht gemäß Paragraph 5 a, oder
2.Ziffer 2der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013,der Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,,
nachkommt.
In Kraft seit 30.10.2019 bis 31.12.9999
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