Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsIm Modul 2 erfolgt eine vertiefende theoretische Ausbildung in den Fächern des § 33 Abs. 1 sowie eine theoretische Ausbildung in folgenden Fächern:Im Modul 2 erfolgt eine vertiefende theoretische Ausbildung in den Fächern des Paragraph 33, Absatz eins, sowie eine theoretische Ausbildung in folgenden Fächern:
1.Ziffer einsArzneimittellehre,
2.Ziffer 2Einsatztaktik.
(2)Absatz 2Im Modul 2 sind eine vertiefende praktische Ausbildung in Notarztsystemen und ein Praktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt in folgenden Fächern zu absolvieren:
1.Ziffer einsMaßnahmen bei Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise,
2.Ziffer 2Maßnahmen bei verschiedenen Krankheitsbildern,
3.Ziffer 3Maßnahmen bei speziellen Notfällen.
(3)Absatz 3Die erfolgreiche praktische Ausbildung in Notarztsystemen und die Teilnahme am Praktikum in einer Krankenanstalt gemäß Abs. 2 sind durch Bestätigungen nachzuweisen.Die erfolgreiche praktische Ausbildung in Notarztsystemen und die Teilnahme am Praktikum in einer Krankenanstalt gemäß Absatz 2, sind durch Bestätigungen nachzuweisen.
In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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