(1) Im Modul 2 erfolgt eine vertiefende theoretische Ausbildung in den Fächern des § 33 Abs. 1 sowie eine theoretische Ausbildung in folgenden Fächern:
1. | Arzneimittellehre, | |||||||||
2. | Einsatztaktik. |
(2) Im Modul 2 sind eine vertiefende praktische Ausbildung in Notarztsystemen und ein Praktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt in folgenden Fächern zu absolvieren:
1. | Maßnahmen bei Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise, | |||||||||
2. | Maßnahmen bei verschiedenen Krankheitsbildern, | |||||||||
3. | Maßnahmen bei speziellen Notfällen. |
(3) Die erfolgreiche praktische Ausbildung in Notarztsystemen und die Teilnahme am Praktikum in einer Krankenanstalt gemäß Abs. 2 sind durch Bestätigungen nachzuweisen.
0 Kommentare zu § 37 SanG