(1) Personen, die
1. | vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine einschlägige praktische Tätigkeit von 100 Stunden durchgeführt und eine einschlägige theoretische Ausbildung von zumindest 76 Stunden in Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 6 absolviert haben oder | |||||||||
2. | vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Sanitätsgrundausbildung oder eine weitere Sanitätsausbildung im Bundesheer erfolgreich abgeschlossen haben und | |||||||||
3. | eine aufrechte Berechtigung zur Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten gemäß § 44a MTF-SHD-G besitzen, | |||||||||
ist durch Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 auf Antrag und nach Nachweis der entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung berechtigt zur Ausübung von Tätigkeiten des Rettungssanitäters und zur Führung der Tätigkeitsbezeichnung „Rettungssanitäter“/“Rettungssanitäterin“. |
(2) Für Personen gemäß Abs. 1 ist der Stichtag abweichend von § 15 der auf den Tag der letztmaligen erfolgreichen Rezertifizierung bzw. Erlangung der Berechtigung gemäß § 44a MTF-SHD-G folgende Monatserste.
(3) Wird eine Bestätigung gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von vier Monaten ab Antragstellung ausgestellt, hat der Landeshauptmann auf Antrag über die Berechtigung zu entscheiden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
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