(1) Zur Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters sind Personen berechtigt, die
1. | handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind, | |||||||||
2. | die für die Erfüllung der Pflichten des Sanitäters erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen, | |||||||||
3. | über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen, | |||||||||
4. | einen Qualifikationsnachweis (§§ 17 bis 21) erbringen, | |||||||||
5. | Fortbildungen gemäß § 50 absolvieren und | |||||||||
6. | Rezertifizierungen gemäß § 51 erfolgreich absolvieren. |
(2) Nicht vertrauenswürdig ist, wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufs bzw. der Tätigkeit zu befürchten ist.
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