Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsDie Durchführung einer Ausbildung zum Sanitäter und in den Notfallkompetenzen bedürfen der Bewilligung des auf Grund des Ausbildungsortes zuständigen Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1.Ziffer einsdie für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen,
2.Ziffer 2ein medizinisch-wissenschaftlicher sowie organisatorischer Leiter namhaft gemacht werden, die die Voraussetzungen gemäß § 46 erfüllen,ein medizinisch-wissenschaftlicher sowie organisatorischer Leiter namhaft gemacht werden, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 46, erfüllen,
3.Ziffer 3das für die theoretische Ausbildung erforderliche Lehrpersonal vorhanden ist, das die Voraussetzungen gemäß § 47 erfüllt,das für die theoretische Ausbildung erforderliche Lehrpersonal vorhanden ist, das die Voraussetzungen gemäß Paragraph 47, erfüllt,
4.Ziffer 4für praktische Ausbildung entsprechende Einsatzfahrzeuge und – einrichtungen und fachlich und pädagogisch geeignete Praktikumsbegleiter vorhanden sind und
5.Ziffer 5hinsichtlich der Ausbildung in den Notfallkompetenzen erforderliche Praktikumsplätze in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt sichergestellt sind.
(2)Absatz 2Die Durchführung des Berufsmoduls bedarf der Bewilligung des auf Grund des Ausbildungsortes zuständigen Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1.Ziffer einsdie für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen,
2.Ziffer 2ein fachkompetenter und pädagogisch geeigneter organisatorischer Leiter namhaft gemacht wird,
3.Ziffer 3das für die theoretische Ausbildung erforderliche Lehrpersonal vorhanden ist.
(3)Absatz 3Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.Sind die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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