(1) Die Durchführung einer Ausbildung zum Sanitäter und in den Notfallkompetenzen bedürfen der Bewilligung des auf Grund des Ausbildungsortes zuständigen Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. | die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen, | |||||||||
2. | ein medizinisch-wissenschaftlicher sowie organisatorischer Leiter namhaft gemacht werden, die die Voraussetzungen gemäß § 46 erfüllen, | |||||||||
3. | das für die theoretische Ausbildung erforderliche Lehrpersonal vorhanden ist, das die Voraussetzungen gemäß § 47 erfüllt, | |||||||||
4. | für praktische Ausbildung entsprechende Einsatzfahrzeuge und – einrichtungen und fachlich und pädagogisch geeignete Praktikumsbegleiter vorhanden sind und | |||||||||
5. | hinsichtlich der Ausbildung in den Notfallkompetenzen erforderliche Praktikumsplätze in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt sichergestellt sind. |
(2) Die Durchführung des Berufsmoduls bedarf der Bewilligung des auf Grund des Ausbildungsortes zuständigen Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. | die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen, | |||||||||
2. | ein fachkompetenter und pädagogisch geeigneter organisatorischer Leiter namhaft gemacht wird, | |||||||||
3. | das für die theoretische Ausbildung erforderliche Lehrpersonal vorhanden ist. |
(3) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
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