(1) Die Ausbildung zur allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion umfasst insgesamt 50 Stunden, und zwar
1. | eine theoretische Ausbildung im Umfang von 10 Stunden sowie | |||||||||
2. | ein Praktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt im Umfang von 40 Stunden. |
(2) Eine vertiefende theoretische Ausbildung und das Praktikum gemäß Abs. 1 Z 2 sind in folgenden Fächern zu absolvieren:
1. | Herstellung von Venenzugängen, | |||||||||
2. | Maßnahmen bei Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise, | |||||||||
3. | Maßnahmen bei verschiedenen Krankheitsbildern, | |||||||||
4. | Maßnahmen bei speziellen Notfällen. |
(3) Die erfolgreiche Teilnahme am Praktikum ist durch eine Bestätigung nachzuweisen.
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