Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie Ausbildung zur allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion umfasst insgesamt 50 Stunden, und zwar
1.Ziffer einseine theoretische Ausbildung im Umfang von 10 Stunden sowie
2.Ziffer 2ein Praktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt im Umfang von 40 Stunden.
(2)Absatz 2Eine vertiefende theoretische Ausbildung und das Praktikum gemäß Abs. 1 Z 2 sind in folgenden Fächern zu absolvieren:Eine vertiefende theoretische Ausbildung und das Praktikum gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind in folgenden Fächern zu absolvieren:
1.Ziffer einsHerstellung von Venenzugängen,
2.Ziffer 2Maßnahmen bei Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise,
3.Ziffer 3Maßnahmen bei verschiedenen Krankheitsbildern,
4.Ziffer 4Maßnahmen bei speziellen Notfällen.
(3)Absatz 3Die erfolgreiche Teilnahme am Praktikum ist durch eine Bestätigung nachzuweisen.
In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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