Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters ist durch die
1.Ziffer einsnach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen,
2.Ziffer 2dann nach seinem Aufenthalt,
3.Ziffer 3dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz und
4.Ziffer 4schließlich nach seinem letzten Aufenthalt
in Österreich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 16 bereits anfänglich nicht gegeben war oder weggefallen ist.in Österreich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn die Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 16, bereits anfänglich nicht gegeben war oder weggefallen ist.
(2)Absatz 2Anlässlich der Entziehung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung gemäß Abs. 1 ist der Betroffene zur Ausfolgung des Berufs- bzw. Tätigkeitsausweises an die Bezirksverwaltungsbehörde verpflichtet.Anlässlich der Entziehung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung gemäß Absatz eins, ist der Betroffene zur Ausfolgung des Berufs- bzw. Tätigkeitsausweises an die Bezirksverwaltungsbehörde verpflichtet.
(3)Absatz 3Wenn die Voraussetzungen wieder vorliegen, ist die Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch dieWenn die Voraussetzungen wieder vorliegen, ist die Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung gemäß Absatz eins, entzogen wurde, durch die
1.Ziffer einsnach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen,
2.Ziffer 2dann nach seinem Aufenthalt,
3.Ziffer 3dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz und
4.Ziffer 4schließlich nach seinem letzten Aufenthalt
in Österreich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen.
(4)Absatz 4Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 sindBescheide gemäß Absatz eins und 3 sind
1.Ziffer einsder Einrichtung, in der der Betroffene zuletzt tätig war,
2.Ziffer 2den Landeshauptmännern und
3.Ziffer 3dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nachrichtlich zur Kenntnis zu bringen.
(5)Absatz 5Der Bundesminister für Gesundheit hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 bzw. über die Wiedererteilung gemäß Abs. 3 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.Der Bundesminister für Gesundheit hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, bzw. über die Wiedererteilung gemäß Absatz 3, im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
(6)Absatz 6Im Falle eines Strafverfahrens gegen einen Berufsangehörigen haben
1.Ziffer einsdie Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
2.Ziffer 2die Strafgerichte über
a)Litera adie Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
b)Litera bdie Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidungdie Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
(7)Absatz 7Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde überDie Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Absatz eins, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über
1.Ziffer einsdie Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und
2.Ziffer 2die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
für einen Berufsangehörigen zu verständigen.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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