(1) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters ist durch die
1. | nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen, | |||||||||
2. | dann nach seinem Aufenthalt, | |||||||||
3. | dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz und | |||||||||
4. | schließlich nach seinem letzten Aufenthalt | |||||||||
in Österreich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 16 bereits anfänglich nicht gegeben war oder weggefallen ist. |
(2) Anlässlich der Entziehung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung gemäß Abs. 1 ist der Betroffene zur Ausfolgung des Berufs- bzw. Tätigkeitsausweises an die Bezirksverwaltungsbehörde verpflichtet.
(3) Wenn die Voraussetzungen wieder vorliegen, ist die Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch die
1. | nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen, | |||||||||
2. | dann nach seinem Aufenthalt, | |||||||||
3. | dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz und | |||||||||
4. | schließlich nach seinem letzten Aufenthalt | |||||||||
in Österreich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. |
(4) Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 sind
1. | der Einrichtung, in der der Betroffene zuletzt tätig war, | |||||||||
2. | den Landeshauptmännern und | |||||||||
3. | dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nachrichtlich zur Kenntnis zu bringen. |
(5) Der Bundesminister für Gesundheit hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 bzw. über die Wiedererteilung gemäß Abs. 3 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
(6) Im Falle eines Strafverfahrens gegen einen Berufsangehörigen haben
1. | die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und | |||||||||
2. | die Strafgerichte über | |||||||||
a) | die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie | |||||||||
b) | die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung | |||||||||
die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. |
(7) Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über
1. | die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und | |||||||||
2. | die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis | |||||||||
für einen Berufsangehörigen zu verständigen. |
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