(1) Ausbildungen zum Sanitätsgehilfen, die
1. | auf Grund des § 45 Abs. 5 MTF-SHD-G bewilligt wurden und | |||||||||
2. | bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind, | |||||||||
sind nach den Bestimmungen des MTF-SHD-G fortzusetzen und abzuschließen. |
(2) Für Absolventen dieser Ausbildungen sind die §§ 54 und 55 anzuwenden.
0 Kommentare zu § 61 SanG