§ 61 SanG Ausbildung zum Sanitätsgehilfen

SanG - Sanitätergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsAusbildungen zum Sanitätsgehilfen, die
    1. 1.Ziffer einsauf Grund des § 45 Abs. 5 MTF-SHD-G bewilligt wurden undauf Grund des Paragraph 45, Absatz 5, MTF-SHD-G bewilligt wurden und
    2. 2.Ziffer 2bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind,
    sind nach den Bestimmungen des MTF-SHD-G fortzusetzen und abzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Für Absolventen dieser Ausbildungen sind die §§ 54 und 55 anzuwenden.Für Absolventen dieser Ausbildungen sind die Paragraphen 54 und 55 anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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