Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsSanitäter haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit die von ihnen gesetzten sanitätsdienstlichen Maßnahmen zu dokumentieren.
(2)Absatz 2Den betroffenen Patienten oder betreuten Personen sowie deren gesetzlichen Vertretern sind auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz Kopien auszufolgen.
(3)Absatz 3Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind durch die Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 mindestens zehn Jahre aufzubewahren.Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, sind durch die Einrichtungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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