Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsNach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung zum Rettungssanitäter kann aufbauend im Modul 2 die Ausbildung zum Notfallsanitäter erfolgen.
(2)Absatz 2Die Ausbildung im Modul 2 umfasst insgesamt 480 Stunden, und zwar
1.Ziffer einseine theoretische Ausbildung im Umfang von 160 Stunden,
2.Ziffer 2ein Praktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt im Umfang von 40 Stunden sowie
3.Ziffer 3eine praktische Ausbildung in Notarztsystemen im Umfang von 280 Stunden, wovon 120 Stunden in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt absolviert werden können.
In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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