(1) Personen, die sich um eine Ausbildung als Sanitäter bewerben, haben nachzuweisen:
1. | ein Lebensalter von mindestens 17 Jahren, | |||||||||
2. | die zur Erfüllung der Berufs- und Tätigkeitspflichten notwendige gesundheitliche Eignung, | |||||||||
3. | die zur Erfüllung der Berufs- und Tätigkeitspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit (§ 16) und | |||||||||
4. | die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht. |
(2) Vom Erfordernis des Abs. 1 Z 4 kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn die Person, die sich um die Aufnahme bewirbt, ein solches Maß an Allgemeinbildung nachweist, das erwarten lässt, dass sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der organisatorische Leiter im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter des Moduls.
(4) Die Auswahl der Bewerber hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Sanitätsdienstes zu erfolgen, wobei insbesondere die Schulbildung, die Schulzeugnisse, die Eindrücke des Bewerbungsgespräches, der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber zur Entscheidung heranzuziehen sind.
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