Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsPersonen, die sich um eine Ausbildung als Sanitäter bewerben, haben nachzuweisen:
1.Ziffer einsein Lebensalter von mindestens 17 Jahren,
2.Ziffer 2die zur Erfüllung der Berufs- und Tätigkeitspflichten notwendige gesundheitliche Eignung,
3.Ziffer 3die zur Erfüllung der Berufs- und Tätigkeitspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit (§ 16) unddie zur Erfüllung der Berufs- und Tätigkeitspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 16,) und
4.Ziffer 4die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht.
(2)Absatz 2Vom Erfordernis des Abs. 1 Z 4 kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn die Person, die sich um die Aufnahme bewirbt, ein solches Maß an Allgemeinbildung nachweist, das erwarten lässt, dass sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.Vom Erfordernis des Absatz eins, Ziffer 4, kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn die Person, die sich um die Aufnahme bewirbt, ein solches Maß an Allgemeinbildung nachweist, das erwarten lässt, dass sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.
(3)Absatz 3Über die Aufnahme entscheidet der organisatorische Leiter im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter des Moduls.
(4)Absatz 4Die Auswahl der Bewerber hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Sanitätsdienstes zu erfolgen, wobei insbesondere die Schulbildung, die Schulzeugnisse, die Eindrücke des Bewerbungsgespräches, der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber zur Entscheidung heranzuziehen sind.
In Kraft seit 24.06.2006 bis 31.12.9999
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