Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsNotfallsanitäter können die Berechtigung zur Durchführung folgender allgemeiner Notfallkompetenzen erwerben:
1.Ziffer einsArzneimittellehre, das ist die Verabreichung spezieller Arzneimittel, soweit diese zuvor durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 schriftlich zur Anwendung freigegeben wurden (Arzneimittelliste 2), undArzneimittellehre, das ist die Verabreichung spezieller Arzneimittel, soweit diese zuvor durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen Einrichtung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, schriftlich zur Anwendung freigegeben wurden (Arzneimittelliste 2), und
2.Ziffer 2Venenzugang und Infusion, das ist die Punktion peripherer Venen und Infusion kristalloider Lösungen,
jeweils im Rahmen von Maßnahmen zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit eines Notfallpatienten, soweit das gleiche Ziel durch weniger eingreifende Maßnahmen nicht erreicht werden kann.
(2)Absatz 2Voraussetzung für die Durchführung allgemeiner Notfallkompetenzen ist
1.Ziffer einsdie Berechtigung des Notfallsanitäters hiezu auf Grund der jeweiligen erfolgreich absolvierten Ausbildung gemäß §§ 38 bis 40 unddie Berechtigung des Notfallsanitäters hiezu auf Grund der jeweiligen erfolgreich absolvierten Ausbildung gemäß Paragraphen 38 bis 40 und
2.Ziffer 2die Anweisung eines anwesenden Arztes oder
3.Ziffer 3sofern ein Arzt nicht anwesend ist, die vorangehende Verständigung des Notarztes oder die Veranlassung derselben.
In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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