§ 31 SanG

SanG - Sanitätergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Personen, welche die Prüfungen gemäß § 30 mit Erfolg abgelegt haben, ist eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung

1.

„Rettungssanitäter“/“Rettungssanitäterin“ oder

2.

„Notfallsanitäter“/“Notfallsanitäterin“

anzuführen sind, auszustellen. Erworbene Notfallkompetenzen sind im Fortbildungspass zu vermerken.

(2) Personen, die das Berufsmodul gemäß § 43 erfolgreich abgeschlossen haben, ist eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis hat den Hinweis zu enthalten, dass es in Verbindung mit Zeugnissen gemäß Abs. 1 zur berufsmäßigen Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters berechtigt.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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