Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsPersonen, welche die Prüfungen gemäß § 30 mit Erfolg abgelegt haben, ist eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufs- bzw. TätigkeitsbezeichnungPersonen, welche die Prüfungen gemäß Paragraph 30, mit Erfolg abgelegt haben, ist eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung
1.Ziffer eins„Rettungssanitäter“/“Rettungssanitäterin“ oder
2.Ziffer 2„Notfallsanitäter“/“Notfallsanitäterin“
anzuführen sind, auszustellen. Erworbene Notfallkompetenzen sind im Fortbildungspass zu vermerken.
(2)Absatz 2Personen, die das Berufsmodul gemäß § 43 erfolgreich abgeschlossen haben, ist eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis hat den Hinweis zu enthalten, dass es in Verbindung mit Zeugnissen gemäß Abs. 1 zur berufsmäßigen Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters berechtigt.Personen, die das Berufsmodul gemäß Paragraph 43, erfolgreich abgeschlossen haben, ist eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis hat den Hinweis zu enthalten, dass es in Verbindung mit Zeugnissen gemäß Absatz eins, zur berufsmäßigen Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters berechtigt.
In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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