(1) Personen, welche die Prüfungen gemäß § 30 mit Erfolg abgelegt haben, ist eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung
1. | „Rettungssanitäter“/“Rettungssanitäterin“ oder | |||||||||
2. | „Notfallsanitäter“/“Notfallsanitäterin“ | |||||||||
anzuführen sind, auszustellen. Erworbene Notfallkompetenzen sind im Fortbildungspass zu vermerken. |
(2) Personen, die das Berufsmodul gemäß § 43 erfolgreich abgeschlossen haben, ist eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis hat den Hinweis zu enthalten, dass es in Verbindung mit Zeugnissen gemäß Abs. 1 zur berufsmäßigen Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters berechtigt.
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