§ 52 SanG Schweizerische Eidgenossenschaft

SanG - Sanitätergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.11.2024

Mit In-Kraft-Treten des Abkommens der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ist § 18 für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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