Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsTätigkeiten des Sanitäters dürfen
1.Ziffer einsehrenamtlich,
2.Ziffer 2berufsmäßig oder
3.Ziffer 3als Soldat im Bundesheer, als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Zollorgan, Strafvollzugsbediensteter, Angehöriger eines sonstigen Wachkörpers oder als Zivildienstleistender
ausgeübt werden.
(2)Absatz 2Die Berufs- und Tätigkeitsberechtigung ist mit jeweils zwei Jahren befristet. Zur Verlängerung der Berufs- und Tätigkeitsberechtigung bedarf es
1.Ziffer einsder Absolvierung von Fortbildungen gemäß § 50 sowieder Absolvierung von Fortbildungen gemäß Paragraph 50, sowie
(3)Absatz 3Die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters gemäß Abs. 1 Z 2 setzt die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung zum Rettungssanitäter gemäß §§ 32 bis 34 bzw. zum Notfallsanitäter gemäß §§ 35 bis 37 und des Berufsmoduls gemäß §§ 43 und 44 voraus.Die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters gemäß Absatz eins, Ziffer 2, setzt die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung zum Rettungssanitäter gemäß Paragraphen 32 bis 34 bzw. zum Notfallsanitäter gemäß Paragraphen 35 bis 37 und des Berufsmoduls gemäß Paragraphen 43 und 44 voraus.
(4)Absatz 4Bei einer Pandemie ist die erfolgreiche Absolvierung des Berufsmoduls nicht Voraussetzung für die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters.
In Kraft seit 22.03.2020 bis 31.12.9999
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