§ 55 SanG Sanitätsgehilfen ohne Defibrillationsberechtigung

SanG - Sanitätergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Personen, die

1.

auf Grund einer absolvierten Ausbildung eine Berufsberechtigung als Sanitätsgehilfe gemäß MTF-SHD-G besitzen, und

2.

zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes keine Berechtigung gemäß § 44a leg. cit. besitzen,

sind zur Ausübung des Berufs des Rettungssanitäters mit Ausnahme der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten und zur Führung der Berufsbezeichnung „Rettungssanitäter“/“Rettungssanitäterin“ nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes berechtigt.

(2) Personen gemäß Abs. 1 haben im Rahmen der Fortbildungspflicht gemäß § 50 eine Ausbildung in der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten in der Dauer von mindestens acht Stunden erfolgreich zu absolvieren, wobei der Umfang dieser Ausbildung auf die Dauer gemäß § 50 anrechenbar ist. Wird die Ausbildung nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Berufsberechtigung.

(3) Für Personen gemäß Abs. 1 ist der Stichtag abweichend von § 15 der Tag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes. Für Personen, die eine Ausbildung gemäß Abs. 2 fristgerecht erfolgreich absolviert haben, ist der Stichtag der auf den Tag der Erlangung der Berechtigung zur Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten folgende Monatserste.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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