(1) Personen, die
1. | auf Grund einer absolvierten Ausbildung eine Berufsberechtigung als Sanitätsgehilfe gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste – MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, besitzen, und | |||||||||
2. | eine aufrechte Berechtigung zur Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten gemäß § 44a leg. cit. besitzen, | |||||||||
sind zur Ausübung des Berufs des Rettungssanitäters und zur Führung der Berufsbezeichnung „Rettungssanitäter“/“Rettungssanitäterin“ nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes berechtigt. |
(2) Für Personen gemäß Abs. 1 ist der Stichtag abweichend von § 15 der auf den Tag der letztmaligen erfolgreichen Rezertifizierung bzw. Erlangung der Berechtigung gemäß § 44a MTF-SHD-G folgende Monatserste.
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