(1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
1. | einer Sanitätsausbildung beim Bundesheer oder | |||||||||
2. | einer Ausbildung für Zivildienstleistende | |||||||||
vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erfolgreich absolviert wurden, sind auf die Ausbildung zum Rettungssanitäter und Notfallsanitäter vom organisatorischen Leiter im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter der jeweiligen Module insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. |
(2) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen einer nach Ablauf des 31. Dezember 2002 abgeschlossenen Ausbildung gemäß § 59 Abs. 2 absolviert wurden, sind auf die Ausbildung zum Notfallsanitäter vom organisatorischen Leiter im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter des Moduls 2 insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
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