Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsPrüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
1.Ziffer einseiner Sanitätsausbildung beim Bundesheer oder
2.Ziffer 2einer Ausbildung für Zivildienstleistende
vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erfolgreich absolviert wurden, sind auf die Ausbildung zum Rettungssanitäter und Notfallsanitäter vom organisatorischen Leiter im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter der jeweiligen Module insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(2)Absatz 2Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen einer nach Ablauf des 31. Dezember 2002 abgeschlossenen Ausbildung gemäß § 59 Abs. 2 absolviert wurden, sind auf die Ausbildung zum Notfallsanitäter vom organisatorischen Leiter im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter des Moduls 2 insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen einer nach Ablauf des 31. Dezember 2002 abgeschlossenen Ausbildung gemäß Paragraph 59, Absatz 2, absolviert wurden, sind auf die Ausbildung zum Notfallsanitäter vom organisatorischen Leiter im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter des Moduls 2 insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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