(1) Sanitäter haben
1. | den betroffenen Patienten oder den betreuten Personen, | |||||||||
2. | deren gesetzlichen Vertretern oder | |||||||||
3. | Personen, die von den betroffenen Patienten oder betreuten Personen als auskunftsberechtigt benannt wurden, | |||||||||
alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen. |
(2) Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Personen betreuen, behandeln oder pflegen, die für die Betreuung, Behandlung oder Pflege erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
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