§ 7 SanG

SanG - Sanitätergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Sanitäter haben

1.

den betroffenen Patienten oder den betreuten Personen,

2.

deren gesetzlichen Vertretern oder

3.

Personen, die von den betroffenen Patienten oder betreuten Personen als auskunftsberechtigt benannt wurden,

alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen.

(2) Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Personen betreuen, behandeln oder pflegen, die für die Betreuung, Behandlung oder Pflege erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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