Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsSanitäter haben
1.Ziffer einsden betroffenen Patienten oder den betreuten Personen,
2.Ziffer 2deren gesetzlichen Vertretern oder
3.Ziffer 3Personen, die von den betroffenen Patienten oder betreuten Personen als auskunftsberechtigt benannt wurden,
alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen.
(2)Absatz 2Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Personen betreuen, behandeln oder pflegen, die für die Betreuung, Behandlung oder Pflege erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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