Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als Sanitäter, die nicht unter § 18 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis für den Beruf bzw. die Tätigkeiten als Sanitäter, wenn
1. | die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 20 (Nostrifikation) festgestellt wurde und | |||||||||
2. | die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind. |
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