Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als Sanitäter, die nicht unter § 18 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis für den Beruf bzw. die Tätigkeiten als Sanitäter, wenn Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als Sanitäter, die nicht unter Paragraph 18, fällt, gilt als Qualifikationsnachweis für den Beruf bzw. die Tätigkeiten als Sanitäter, wenn
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