§ 19 SanG

SanG - Sanitätergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als Sanitäter, die nicht unter § 18 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis für den Beruf bzw. die Tätigkeiten als Sanitäter, wenn

1.

die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 20 (Nostrifikation) festgestellt wurde und

2.

die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

In Kraft seit 20.10.2007 bis 31.12.9999
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