§ 12 SanG

SanG - Sanitätergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Notfallsanitäter kann entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft die Berechtigung zu weiteren Tätigkeiten, insbesondere zur Durchführung der endotrachealen Intubation ohne Prämedikation und endotrachealen Vasokonstriktorapplikation (Beatmung und Intubation), erwerben.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Berechtigung gemäß Abs. 1 ist

1.

die Berechtigung zur Durchführung der allgemeinen Notfallkompetenzen gemäß § 11 und

2.

die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung gemäß §§ 41 und 42.

Die Berechtigung ist vom erfolgreichen Abschluss der Ausbildung an mit zwei Jahren befristet und darf erst nach Überprüfung der Kenntnisse gemäß § 51 Abs. 3 (Rezertifizierung) neuerlich erteilt werden.

(3) Voraussetzung für die Durchführung der Tätigkeiten gemäß Abs. 1 ist

1.

eine schriftliche Ermächtigung durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 und

2.

eine entsprechende Anweisung eines anwesenden Arztes oder

3.

sofern ein Arzt nicht anwesend ist, die vorangehende Verständigung des Notarztes oder die Veranlassung derselben.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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