Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsDer Notfallsanitäter kann entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft die Berechtigung zu weiteren Tätigkeiten, insbesondere zur Durchführung der endotrachealen Intubation ohne Prämedikation und endotrachealen Vasokonstriktorapplikation (Beatmung und Intubation), erwerben.
(2)Absatz 2Voraussetzung für den Erwerb der Berechtigung gemäß Abs. 1 istVoraussetzung für den Erwerb der Berechtigung gemäß Absatz eins, ist
1.Ziffer einsdie Berechtigung zur Durchführung der allgemeinen Notfallkompetenzen gemäß § 11 unddie Berechtigung zur Durchführung der allgemeinen Notfallkompetenzen gemäß Paragraph 11, und
2.Ziffer 2die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung gemäß §§ 41 und 42.die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung gemäß Paragraphen 41 und 42.
Die Berechtigung ist vom erfolgreichen Abschluss der Ausbildung an mit zwei Jahren befristet und darf erst nach Überprüfung der Kenntnisse gemäß § 51 Abs. 3 (Rezertifizierung) neuerlich erteilt werden.Die Berechtigung ist vom erfolgreichen Abschluss der Ausbildung an mit zwei Jahren befristet und darf erst nach Überprüfung der Kenntnisse gemäß Paragraph 51, Absatz 3, (Rezertifizierung) neuerlich erteilt werden.
(3)Absatz 3Voraussetzung für die Durchführung der Tätigkeiten gemäß Abs. 1 istVoraussetzung für die Durchführung der Tätigkeiten gemäß Absatz eins, ist
1.Ziffer einseine schriftliche Ermächtigung durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 undeine schriftliche Ermächtigung durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen Einrichtung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, und
2.Ziffer 2eine entsprechende Anweisung eines anwesenden Arztes oder
3.Ziffer 3sofern ein Arzt nicht anwesend ist, die vorangehende Verständigung des Notarztes oder die Veranlassung derselben.
In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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