Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsSanitäter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1.Ziffer einsRettungssanitäter und
2.Ziffer 2Notfallsanitäter.
(2)Absatz 2Der Beruf und Tätigkeiten des Sanitäters dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.
In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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