Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Sanitäter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1.
Rettungssanitäter und
2.
Notfallsanitäter.
(2) Der Beruf und Tätigkeiten des Sanitäters dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.
In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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