Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie Ausbildung zur besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation umfasst insgesamt 110 Stunden, und zwar
1.Ziffer einseine theoretische Ausbildung im Umfang von 30 Stunden sowie
2.Ziffer 2ein Intensivpraktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt im Umfang von 80 Stunden.
(2)Absatz 2Die erfolgreiche Teilnahme am Intensivpraktikum gemäß Abs. 1 Z 2 ist durch eine Bestätigung nachzuweisen.Die erfolgreiche Teilnahme am Intensivpraktikum gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist durch eine Bestätigung nachzuweisen.
In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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