§ 28 SanG Ausschluss von der Ausbildung

SanG - Sanitätergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
  1. (1)Absatz einsEin Teilnehmer kann vom weiteren Besuch der Ausbildung ausgeschlossen werden, wenn er sich aus einem der folgenden Gründe während der Ausbildung als untauglich erweist:
    1. 1.Ziffer einsmangelnde Vertrauenswürdigkeit oder
    2. 2.Ziffer 2mangelnde gesundheitliche Eignung oder
    3. 3.Ziffer 3schwer wiegende Pflichtverletzung im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.
  2. (2)Absatz 2Über den Ausschluss entscheidet der Rechtsträger des Moduls im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen und dem organisatorischen Leiter der Ausbildung. Beim Berufsmodul der Rechtsträger im Einvernehmen mit dem organisatorischen Leiter der Ausbildung.
  3. (3)Absatz 3Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
  4. (4)Absatz 4Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung des Rechtsträgers gemäß Abs. 2.Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung des Rechtsträgers gemäß Absatz 2,
In Kraft seit 24.06.2006 bis 31.12.9999
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