§ 28 SanG

SanG - Sanitätergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Ein Teilnehmer kann vom weiteren Besuch der Ausbildung ausgeschlossen werden, wenn er sich aus einem der folgenden Gründe während der Ausbildung als untauglich erweist:

1.

mangelnde Vertrauenswürdigkeit oder

2.

mangelnde gesundheitliche Eignung oder

3.

schwer wiegende Pflichtverletzung im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Rechtsträger des Moduls im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen und dem organisatorischen Leiter der Ausbildung. Beim Berufsmodul der Rechtsträger im Einvernehmen mit dem organisatorischen Leiter der Ausbildung.

(3) Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

(4) Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung des Rechtsträgers gemäß Abs. 2.

In Kraft seit 24.06.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28 SanG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 SanG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 28 SanG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 28 SanG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 28 SanG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SanG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 27 SanG
§ 29 SanG