§ 44 SanG Andere Gesundheitsberufe

SanG - Sanitätergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.11.2024

(1) Angehörige von Gesundheitsberufen, deren Ausbildung die Inhalte gemäß § 43 Abs. 2 umfassen, sind von der Absolvierung des Berufsmoduls befreit.

(2) Angehörige von Gesundheitsberufen, deren Ausbildung mindestens die Hälfte der Inhalte gemäß § 43 Abs. 2 umfassen, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung im Berufsmodul zu absolvieren. Diese beinhaltet die in § 43 Abs. 2 angeführten Fächer unter Berücksichtigung der in der jeweiligen Ausbildung erworbenen Kenntnisse.

(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung die Gesundheitsberufe gemäß Abs. 1 und 2 sowie nähere Bestimmungen insbesondere über Inhalte und Dauer der verkürzten Ausbildungen gemäß Abs. 2 festzulegen.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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