(1) Der Beruf bzw. die Tätigkeiten des Sanitäters dürfen in folgenden Einrichtungen ausgeübt werden:
1. | Arbeiter-Samariter-Bund, | |||||||||
2. | Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich, | |||||||||
3. | Malteser Hospitaldienst Austria, | |||||||||
4. | Österreichisches Rotes Kreuz, | |||||||||
5. | Sanitätsdienst des Bundesheers, | |||||||||
6. | Einrichtungen einer Gebietskörperschaft oder | |||||||||
7. | sonstigen Einrichtungen, | |||||||||
sofern die Aufsicht durch einen Notarzt oder einen sonstigen fachlich geeigneten Arzt mit mindestens jeweils fünfjähriger einschlägiger Berufserfahrung gewährleistet ist. |
(2) Die Berufsausübung darf nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen.
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