Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDer Beruf bzw. die Tätigkeiten des Sanitäters dürfen in folgenden Einrichtungen ausgeübt werden:
1.Ziffer einsArbeiter-Samariter-Bund,
2.Ziffer 2Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich,
3.Ziffer 3Malteser Hospitaldienst Austria,
4.Ziffer 4Österreichisches Rotes Kreuz,
5.Ziffer 5Sanitätsdienst des Bundesheers,
6.Ziffer 6Einrichtungen einer Gebietskörperschaft oder
7.Ziffer 7sonstigen Einrichtungen,
sofern die Aufsicht durch einen Notarzt oder einen sonstigen fachlich geeigneten Arzt mit mindestens jeweils fünfjähriger einschlägiger Berufserfahrung gewährleistet ist.
(2)Absatz 2Die Berufsausübung darf nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen.
In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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