Aufzeichnungen von Sanitätern über die von ihnen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 zu dokumentierenden gesetzten sanitätsdienstlichen Maßnahmen gemäß § 5 sind abweichend von § 5 Abs. 3 mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Aufzeichnungen von Sanitätern über die von ihnen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 zu dokumentierenden gesetzten sanitätsdienstlichen Maßnahmen gemäß Paragraph 5, sind abweichend von Paragraph 5, Absatz 3, mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
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