Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.11.2024
Aufzeichnungen von Sanitätern über die von ihnen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 zu dokumentierenden gesetzten sanitätsdienstlichen Maßnahmen gemäß § 5 sind abweichend von § 5 Abs. 3 mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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