§ 53 SanG Strafbestimmungen

SanG - Sanitätergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einseine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder jemanden, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht oder
    2. 2.Ziffer 2eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufs- oder Tätigkeitsbezeichnung ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein oder
    3. 3.Ziffer 3einer oder mehreren in § 5 Abs. 1 und 3, § 6, § 22 Abs. 3, § 23 und § 25 Abs. 2einer oder mehreren in Paragraph 5, Absatz eins und 3, Paragraph 6,, Paragraph 22, Absatz 3,, Paragraph 23 und Paragraph 25, Absatz 2,enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
  2. (2)Absatz 2Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, jemanden zur Ausübung einer unter dieses Bundesgesetz fallenden Tätigkeit heranzieht, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
  3. (3)Absatz 3Sofern aus der Tat (Abs. 1 oder 2) eine schwer wiegende Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit einer anderen Person entstanden ist oder der Täter bereits zweimal wegen der gleichen Tat bestraft worden ist, ist der Täter mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.Sofern aus der Tat (Absatz eins, oder 2) eine schwer wiegende Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit einer anderen Person entstanden ist oder der Täter bereits zweimal wegen der gleichen Tat bestraft worden ist, ist der Täter mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 53 SanG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 53 SanG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 53 SanG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 53 SanG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 53 SanG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 52 SanG
§ 54 SanG