Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen insbesondere über
1.Ziffer einsden Lehrbetrieb und die Lehrpläne der einzelnen Module,
2.Ziffer 2die Art und Durchführung der Prüfungen, die Beurteilung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten und über Art und Inhalt der auszustellenden Bestätigungen und Zeugnisse,
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