§ 49 SanG

SanG - Sanitätergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen insbesondere über

1.

den Lehrbetrieb und die Lehrpläne der einzelnen Module,

2.

die Art und Durchführung der Prüfungen, die Beurteilung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten und über Art und Inhalt der auszustellenden Bestätigungen und Zeugnisse,

3.

die verkürzten Ausbildungen und

4.

die Erfolgskontrolle gemäß § 26.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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