§ 4 SanG Allgemeine Pflichten

SanG - Sanitätergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Sanitäter haben ihre Tätigkeit ohne Ansehen der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Patienten und der betreuten Personen nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Nötigenfalls ist ein Notarzt oder, wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, ein sonstiger zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt anzufordern.

(2) Sanitäter haben sich tätigkeitsrelevant fortzubilden.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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