Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsVoraussetzung für die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters ist neben einer entsprechenden Ausbildung gemäß §§ 32 bis 42 zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung des Berufsmoduls.Voraussetzung für die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters ist neben einer entsprechenden Ausbildung gemäß Paragraphen 32 bis 42 zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung des Berufsmoduls.
(2)Absatz 2Das Berufsmodul umfasst eine theoretische Ausbildung von 40 Stunden in folgenden durch Einzelprüfungen abzuschließenden Fächern:
1.Ziffer einsSanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht,
2.Ziffer 2Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens,
3.Ziffer 3Dokumentation.
(3)Absatz 3Bei einer Pandemie ist die erfolgreiche Absolvierung des Berufsmoduls nicht Voraussetzung für die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters.
In Kraft seit 22.03.2020 bis 31.12.9999
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