Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsSanitäter sind verpflichtet, die Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich der Herz-Lungen-Wiederbelebung einschließlich der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten binnen jeweils zwei Jahren durch einen qualifizierten Arzt überprüfen zu lassen.
(2)Absatz 2Die erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Abs. 1 ist im Fortbildungspass durch die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1, in der der Sanitäter tätig ist, zu bestätigen. Die Eintragung berechtigt nach Maßgabe des § 16 zur weiteren auf zwei Jahre befristeten Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters.Die erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Absatz eins, ist im Fortbildungspass durch die Einrichtung gemäß Paragraph 23, Absatz eins,, in der der Sanitäter tätig ist, zu bestätigen. Die Eintragung berechtigt nach Maßgabe des Paragraph 16, zur weiteren auf zwei Jahre befristeten Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters.
(3)Absatz 3Notfallsanitäter, die zur Durchführung der besonderen Notfallkompetenz Intubation gemäß § 12 berechtigt sind, haben ihre Kenntnisse und Fertigkeiten alle zwei Jahre durch einen qualifizierten Arzt überprüfen zu lassen.Notfallsanitäter, die zur Durchführung der besonderen Notfallkompetenz Intubation gemäß Paragraph 12, berechtigt sind, haben ihre Kenntnisse und Fertigkeiten alle zwei Jahre durch einen qualifizierten Arzt überprüfen zu lassen.
(4)Absatz 4Die erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Abs. 3 ist im Fortbildungspass durch die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1, in der der Sanitäter tätig ist, zu bestätigen. Die Eintragung berechtigt zur weiteren auf zwei Jahre befristeten Ausübung der besonderen Notfallkompetenz Intubation.Die erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Absatz 3, ist im Fortbildungspass durch die Einrichtung gemäß Paragraph 23, Absatz eins,, in der der Sanitäter tätig ist, zu bestätigen. Die Eintragung berechtigt zur weiteren auf zwei Jahre befristeten Ausübung der besonderen Notfallkompetenz Intubation.
(5)Absatz 5Die Berechtigung zur Durchführung der besonderen Notfallkompetenz Intubation gemäß Abs. 3 ruht, wennDie Berechtigung zur Durchführung der besonderen Notfallkompetenz Intubation gemäß Absatz 3, ruht, wenn
1.Ziffer einseine rechtzeitige Überprüfung nicht erfolgt ist oder
2.Ziffer 2eine Überprüfung nicht erfolgreich bestanden wurde.
(6)Absatz 6Der Dienstgeber oder der Rechtsträger, zu dem Sanitäter tätig sind, haben sicherzustellen, dass Möglichkeiten der Überprüfungen gemäß Abs. 1 und 3 gewährleistet sind.Der Dienstgeber oder der Rechtsträger, zu dem Sanitäter tätig sind, haben sicherzustellen, dass Möglichkeiten der Überprüfungen gemäß Absatz eins und 3 gewährleistet sind.
In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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