§ 2 SanG

SanG - Sanitätergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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