(1) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters ruht, wenn
1. | der Verpflichtung zur Fortbildung (§ 50) nicht nachgekommen wird, | |||||||||
2. | eine rechtzeitige Rezertifizierung (§ 51 Abs. 1) nicht erfolgt ist oder | |||||||||
3. | die arbeitsplatzbezogene gesundheitliche Eignung nicht mehr gegeben ist. |
(2) Die Berechtigung lebt wieder auf, wenn
1. | der Verpflichtung zur Fortbildung (§ 50) im fehlenden Ausmaß nachträglich nachweislich nachgekommen wird und hierüber eine Erfolgskontrolle durch die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 durchgeführt wurde, | |||||||||
2. | eine Rezertifizierung (§ 51 Abs. 1) erfolgreich bestanden wurde und | |||||||||
3. | die arbeitsplatzbezogene gesundheitliche Eignung wieder gegeben ist. |
(3) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters erlischt, wenn das Gesamtausmaß der nachzuholenden Fortbildungsstunden gemäß Abs. 1 Z 1 die Dauer von 100 Stunden übersteigt.
(4) Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 3 gelten nicht für den Einsatz von Sanitätern bei einer Pandemie.
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