(1) Personen, die eine entsprechende Ausbildung nach diesem Bundesgesetz erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, die Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen
1. | „Rettungssanitäter“/“Rettungssanitäterin“ (RS) oder | |||||||||
2. | „Notfallsanitäter“/“Notfallsanitäterin“ (NFS) | |||||||||
zu führen. |
(2) Notfallsanitäter, die zur Durchführung von Notfallkompetenzen auf Grund dieses Bundesgesetzes befugt sind, sind berechtigt, folgende ihrer Berechtigung entsprechende Zusatzbezeichnung bzw. deren Abkürzung zu führen:
1. | „Notfallsanitäter mit allgemeiner Notfallkompetenz Arzneimittellehre“/“Notfallsanitäterin mit allgemeiner Notfallkompetenz Arzneimittellehre“ (NKA); | |||||||||
2. | „Notfallsanitäter mit allgemeiner Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion“/“Notfallsanitäterin mit allgemeiner Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion“ (NKV); | |||||||||
3. | „Notfallsanitäter mit besonderer Notfallkompetenz Beatmung und Intubation“/“Notfallsanitäterin mit besonderer Notfallkompetenz Beatmung und Intubation“ (NKI). |
(3) EWR-Staatsangehörige, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des Berufs oder von Tätigkeiten des Sanitäters berechtigt sind (§ 18), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern
1. | diese nicht mit der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und | |||||||||
2. | neben der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden. |
(4) Die Führung
1. | einer Berufs-, Tätigkeits-, Ausbildungs- oder Zusatzbezeichnung gemäß Abs. 1, 2 oder 3 durch hiezu nicht berechtigte Personen oder | |||||||||
2. | anderer verwechselbarer Berufs-, Tätigkeits-, Ausbildungs- oder Zusatzbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder | |||||||||
3. | anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufs-, Tätigkeits-, Ausbildungs- oder Zusatzbezeichnungen | |||||||||
ist verboten. |
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