Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsPersonen, die eine entsprechende Ausbildung nach diesem Bundesgesetz erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, die Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen
1.Ziffer eins„Rettungssanitäter“/“Rettungssanitäterin“ (RS) oder
(2)Absatz 2Notfallsanitäter, die zur Durchführung von Notfallkompetenzen auf Grund dieses Bundesgesetzes befugt sind, sind berechtigt, folgende ihrer Berechtigung entsprechende Zusatzbezeichnung bzw. deren Abkürzung zu führen:
1.Ziffer eins„Notfallsanitäter mit allgemeiner Notfallkompetenz Arzneimittellehre“/“Notfallsanitäterin mit allgemeiner Notfallkompetenz Arzneimittellehre“ (NKA);
2.Ziffer 2„Notfallsanitäter mit allgemeiner Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion“/“Notfallsanitäterin mit allgemeiner Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion“ (NKV);
3.Ziffer 3„Notfallsanitäter mit besonderer Notfallkompetenz Beatmung und Intubation“/“Notfallsanitäterin mit besonderer Notfallkompetenz Beatmung und Intubation“ (NKI).
(3)Absatz 3EWR-Staatsangehörige, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des Berufs oder von Tätigkeiten des Sanitäters berechtigt sind (§ 18), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofernEWR-Staatsangehörige, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des Berufs oder von Tätigkeiten des Sanitäters berechtigt sind (Paragraph 18,), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern
1.Ziffer einsdiese nicht mit der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, unddiese nicht mit der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung gemäß Absatz eins, identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und
2.Ziffer 2neben der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
(4)Absatz 4Die Führung
1.Ziffer einseiner Berufs-, Tätigkeits-, Ausbildungs- oder Zusatzbezeichnung gemäß Abs. 1, 2 oder 3 durch hiezu nicht berechtigte Personen odereiner Berufs-, Tätigkeits-, Ausbildungs- oder Zusatzbezeichnung gemäß Absatz eins,, 2 oder 3 durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
2.Ziffer 2anderer verwechselbarer Berufs-, Tätigkeits-, Ausbildungs- oder Zusatzbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
3.Ziffer 3anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufs-, Tätigkeits-, Ausbildungs- oder Zusatzbezeichnungen
ist verboten.
In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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