§ 32 SanG Allgemeines

SanG - Sanitätergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Ausbildung zum Rettungssanitäter erfolgt in Modul 1 und umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 100 Stunden und eine praktische Ausbildung im Umfang von 160 Stunden im Rettungs- und Krankentransportsystem.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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