§ 38 SanG

SanG - Sanitätergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Nach erfolgreicher Absolvierung des Moduls 2 kann aufbauend in Modulen die Ausbildung in folgenden allgemeinen Notfallkompetenzen erfolgen:

1.

Arzneimittellehre und

2.

Venenzugang und Infusion.

(2) Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung in den allgemeinen Notfallkompetenzen gemäß Abs. 1 Z 2 ist zusätzlich zu dem Erfordernis gemäß Abs. 1 die Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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