Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsNach erfolgreicher Absolvierung des Moduls 2 kann aufbauend in Modulen die Ausbildung in folgenden allgemeinen Notfallkompetenzen erfolgen:
1.Ziffer einsArzneimittellehre und
2.Ziffer 2Venenzugang und Infusion.
(2)Absatz 2Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung in den allgemeinen Notfallkompetenzen gemäß Abs. 1 Z 2 ist zusätzlich zu dem Erfordernis gemäß Abs. 1 die Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre.Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung in den allgemeinen Notfallkompetenzen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist zusätzlich zu dem Erfordernis gemäß Absatz eins, die Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre.
In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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