(1) Nach erfolgreicher Absolvierung des Moduls 2 kann aufbauend in Modulen die Ausbildung in folgenden allgemeinen Notfallkompetenzen erfolgen:
1. | Arzneimittellehre und | |||||||||
2. | Venenzugang und Infusion. |
(2) Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung in den allgemeinen Notfallkompetenzen gemäß Abs. 1 Z 2 ist zusätzlich zu dem Erfordernis gemäß Abs. 1 die Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre.
0 Kommentare zu § 38 SanG