Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Die Berechtigung zur berufsmäßigen Ausübung von Tätigkeiten des Sanitätsgehilfen vor Ablegung einer Ausbildung gemäß § 52 Abs. 7 MTF-SHD-G erlischt mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes.
In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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