Die Berechtigung zur berufsmäßigen Ausübung von Tätigkeiten des Sanitätsgehilfen vor Ablegung einer Ausbildung gemäß § 52 Abs. 7 MTF-SHD-G erlischt mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes. Die Berechtigung zur berufsmäßigen Ausübung von Tätigkeiten des Sanitätsgehilfen vor Ablegung einer Ausbildung gemäß Paragraph 52, Absatz 7, MTF-SHD-G erlischt mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes.
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