Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsDie Ausbildungen zum Rettungssanitäter, zum Notfallsanitäter und in den Notfallkompetenzen schließen mit einer Prüfung vor einer Prüfungskommission ab, welcher folgende Personen angehören:
1.Ziffer einsder medizinisch-wissenschaftliche Leiter des Moduls oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
2.Ziffer 2eine Lehrkraft des Moduls und
3.Ziffer 3eine vom Landeshauptmann entsandte fachkundige Person.
(2)Absatz 2Die Kommission ist beschlussfähig, wenn
1.Ziffer einsalle Kommissionsmitglieder vom Vorsitzenden ordnungsgemäß geladen wurden und
2.Ziffer 2neben diesem oder dessen Stellvertreter mindestens ein weiteres Mitglied oder dessen Stellvertreter anwesend ist.
(3)Absatz 3Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4)Absatz 4Darüber hinaus sind folgende Personen berechtigt, der kommissionellen Prüfung als Beobachter beizuwohnen:
1.Ziffer einsein Vertreter der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung (bei Grundwehrdienern ein Soldatenvertreter),
2.Ziffer 2eine sonstige Vertrauensperson des Prüfungskandidaten.
In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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