(1) Die Ausbildungen zum Rettungssanitäter, zum Notfallsanitäter und in den Notfallkompetenzen schließen mit einer Prüfung vor einer Prüfungskommission ab, welcher folgende Personen angehören:
1. | der medizinisch-wissenschaftliche Leiter des Moduls oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender, | |||||||||
2. | eine Lehrkraft des Moduls und | |||||||||
3. | eine vom Landeshauptmann entsandte fachkundige Person. |
(2) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn
1. | alle Kommissionsmitglieder vom Vorsitzenden ordnungsgemäß geladen wurden und | |||||||||
2. | neben diesem oder dessen Stellvertreter mindestens ein weiteres Mitglied oder dessen Stellvertreter anwesend ist. |
(3) Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Darüber hinaus sind folgende Personen berechtigt, der kommissionellen Prüfung als Beobachter beizuwohnen:
1. | ein Vertreter der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung (bei Grundwehrdienern ein Soldatenvertreter), | |||||||||
2. | eine sonstige Vertrauensperson des Prüfungskandidaten. |
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