Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDie medizinisch-wissenschaftliche Leitung der Module, mit Ausnahme des Berufsmoduls, obliegt dem leitenden Arzt des Rechtsträgers der Ausbildung oder einem von diesem beauftragten Arzt. Diese Ärzte müssen über die erforderlichen fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten und über die notwendige Berufserfahrung verfügen.
(2)Absatz 2Die fachspezifische und organisatorische Leitung einschließlich der Dienstaufsicht der Module obliegt einer fachkompetenten und pädagogisch geeigneten Person, die über die notwendige Erfahrung als Lehrsanitäter (§ 47) verfügt.Die fachspezifische und organisatorische Leitung einschließlich der Dienstaufsicht der Module obliegt einer fachkompetenten und pädagogisch geeigneten Person, die über die notwendige Erfahrung als Lehrsanitäter (Paragraph 47,) verfügt.
(3)Absatz 3Für die Funktionen der Abs. 1 und 2 ist jeweils ein Stellvertreter mit den gleichen Qualifikationen vorzusehen.Für die Funktionen der Absatz eins und 2 ist jeweils ein Stellvertreter mit den gleichen Qualifikationen vorzusehen.
In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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