Gesamte Rechtsvorschrift LGO 2001

Geschäftsordnung - LGO 2001

LGO 2001
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 13.04.2022
Geschäftsordnung - LGO 2001
StF: LGBl. 0010-0

§ 1 LGO 2001 (Verfassungsbestimmung)


(1) Jedem Abgeordneten des Landtages ist nach seiner Wahl oder nach seiner Berufung als Ersatzmann von der Landeswahlbehörde ein Wahlschein auszustellen, der in der Landtagsdirektion zu hinterlegen ist.

(2) Die Landtagsdirektion hat jedem Abgeordneten, für den der Wahlschein hinterlegt ist, eine amtliche Legitimation mit seinem Lichtbild auszustellen.

§ 2 LGO 2001 (Verfassungsbestimmung)


(1) Jeder Abgeordnete hat in der ersten Sitzung des Landtages über Aufforderung des Präsidenten vor dem Landtag folgendes Gelöbnis abzulegen: “Ich gelobe unverbrüchliche Treue der Republik Österreich und dem Lande Niederösterreich, stete und volle Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung meiner Pflichten.” Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(2) Von später eintretenden Abgeordneten ist die Angelobung bei ihrem Eintritt zu leisten.

§ 3 LGO 2001 (Verfassungsbestimmung)


Jeder Abgeordnete, dessen Wahlschein in der Landtagsdirektion hinterlegt ist, hat für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode so lange Sitz und Stimme im Landtag, als nicht sein Mandat erloschen ist.

§ 4 LGO 2001 Zuordnung


Sofern Wahlen, Nominierungs- oder sonstige Rechte nach dieser Geschäftsordnung von der Zahl der Abgeordneten einer im Landtag vertretenen Partei abhängen, ist von jener Mandatszahl auszugehen, die sich aus der Verlautbarung des Ergebnisses der Wahl des Landtages gemäß § 100 LWO, LGBl. 0300 ergibt.

§ 5 LGO 2001 (Verfassungsbestimmung)


(1) Die Abgeordneten dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen nur vom Landtag verantwortlich gemacht werden; dies gilt nicht bei behördlicher Verfolgung wegen strafbarer Handlungen aufgrund der Weitergabe von Dokumenten und Informationen nach der Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse.

(2) Die Abgeordneten dürfen wegen einer strafbaren Handlung – den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen – nur mit Zustimmung des Landtages verhaftet werden. Desgleichen bedürfen Hausdurchsuchungen bei Abgeordneten der Zustimmung des Landtages.

(3) Ansonsten dürfen Abgeordnete ohne Zustimmung des Landtages wegen einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht. Die Behörde hat jedoch eine Entscheidung des Landtages über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einzuholen, wenn dies der betreffende Abgeordnete oder ein Drittel der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten vom Landtag betrauten Ausschusses verlangt. Im Falle eines solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben oder ist eine solche abzubrechen.

(4) Die Zustimmung des Landtages gilt in allen diesen Fällen als erteilt, wenn der Landtag über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von 8 Wochen entschieden hat; zum Zweck der rechtzeitigen Beschlussfassung des Landtages hat der Präsident des Landtages ein solches Ersuchen spätestens am vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung zu stellen. Die tagungsfreie Zeit wird in diese Frist nicht eingerechnet. Der Landtag kann am Beginn einer Gesetzgebungsperiode beschließen, dass dem Ersuchen auf Zustimmung zur Verfolgung unverzüglich stattgegeben ist und der Präsident den hierzu berufenen Behörden unverzüglich Mitteilung erstattet, wenn der betreffende Abgeordnete diesem Vorgehen zustimmt. Eine Befassung der Organe des Landtages ist aber jedenfalls dann erforderlich, wenn es sich um einen Fall des § 4 Abs. 2 und um die Entscheidung über das Vorliegen eines politischen Zusammenhangs im Sinne des § 4 Abs. 3 handelt oder wenn es der Abgeordnete verlangt.

(5) Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten des Landtages sogleich die geschehene Verhaftung bekannt zu geben. Wenn es der Landtag oder in der tagungsfreien Zeit der mit diesen Angelegenheiten betraute Ausschuss verlangt, muss die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.

(6) Die Immunität der Abgeordneten endigt mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages, bei Organen des Landtages, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinaus geht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.

§ 6 LGO 2001 Teilnahmepflicht der Abgeordneten


(1) Jeder Abgeordnete ist verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages und der Ausschüsse, in die er gewählt ist, teilzunehmen.

(2) Die Abwesenheit eines Abgeordneten von solchen Sitzungen kann nur durch Krankheit oder andere triftige Gründe entschuldigt werden.

§ 7 LGO 2001 Verhinderung an der Teilnahme


Ein Abgeordneter, der wegen Krankheit oder anderer triftiger Gründe verhindert ist, an Sitzungen des Landtages teilzunehmen, hat dies dem Präsidenten vor Beginn der Sitzung unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Diese Mitteilung kann auch durch den Klub, dem der verhinderte Abgeordnete angehört, erfolgen oder durch einen anderen Abgeordneten derselben wahlwerbenden Partei.

§ 8 LGO 2001 (Verfassungsbestimmung)


(1) Ein Abgeordneter wird seines Mandates verlustig:

1.

wenn seine Wahl für ungültig erklärt wird;

2.

wenn er nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;

3.

wenn er durch dreißig Tage den Eintritt in den Landtag verzögert hat oder dreißig Tage ohne die im § 7 genannten Gründe den Sitzungen des Landtages ferngeblieben ist und der Aufforderung des Präsidenten, binnen dreißig Tagen zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge geleistet hat; die Aufforderung ist nach Ablauf der dreißigtägigen Frist öffentlich und im Landtag an das Mitglied desselben zu richten;

4.

wenn er die Angelobung nicht in der vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht leistet oder sie unter Bedingungen oder Vorbehalten leisten will,

5.

im Falle der erneuten Zuweisung bei einem Mandat auf Zeit (Artikel 20a NÖ LV 1979).

(2) Wird einer der im Abs. 1 Z 3 oder 4 vorgesehenen Fälle dem Präsidenten zur Kenntnis gebracht, so hat er dies dem Landtag bekannt zu geben, der mit einfacher Mehrheit über den im Artikel 141 Abs. 1 lit. c B-VG vorgesehenen Antrag beschließt.

(3) Wird der in Abs. 1 Z 2 vorgesehene Fall dem Präsidenten zur Kenntnis gebracht, so hat der Präsident dies unverzüglich den Zweiten und Dritten Präsidenten und dem Landtag in der nächsten Sitzung bekanntzugeben. Der Präsident hat anschließend nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz binnen vier Wochen einen Antrag gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Ist der Präsident selbst betroffen, richtet sich die Vertretung nach § 12 Abs. 2.

(4) Kommt der Präsident seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 3 nicht nach, so unterrichtet unverzüglich der Zweite oder Dritte Präsident den Landtag. Dieser beschließt mit einfacher Mehrheit binnen vier Wochen über den im Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG vorgesehenen Antrag. Der Präsident hat im Namen des Vertretungskörpers den Antrag beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.

(5) Fasst der Landtag keinen Beschluss gemäß Abs. 4 oder kommt der Präsident seiner Einbringungspflicht gemäß Abs. 4 nicht nach, kann ein Drittel der Abgeordneten einen Antrag gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG beim Verfassungsgerichtshof stellen.

(6) Der Mandatsverlust tritt ein, sobald der Verfassungsgerichtshof ihn ausgesprochen hat (Artikel 21 Abs. 2 NÖ LV 1979). Nach Einlangen eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes beim Präsidenten des Landtages, mit dem der Verlust eines Mandates ausgesprochen wird, hat der Präsident jene Person, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ihres Mandates für verlustig erklärt worden ist, hievon zu verständigen. Der Präsident hat in der nächsten Sitzung des Landtages das Erkenntnis bekannt zu geben.

(7) Abs. 6 gilt sinngemäß auch für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof einer Wahlanfechtung stattgegeben hat, weil eine nicht wählbare Person für gewählt erklärt oder einer wählbaren Person die Wählbarkeit zu Unrecht aberkannt worden ist.

(8) Im Falle des Artikels 141 Abs. 2 B-VG verlieren die betroffenen Abgeordneten ihr Mandat erst mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Wahlscheine der bei der Wiederholungswahl gewählten Abgeordneten in der Landtagsdirektion.

(9) Verzichtet ein Abgeordneter auf die weitere Ausübung seines Mandates, so wird dieser Verzicht mit dem Einlangen der Mitteilung der Landeswahlbehörde beim Präsidenten des Landtages rechtswirksam, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angeführt ist.

§ 9 LGO 2001 (Verfassungsbestimmung)


(1) Nach der Angelobung der Abgeordneten in der ersten Sitzung hat der Landtag den Präsidenten zu wählen, der sogleich den Vorsitz übernimmt.

(2) Nach der Wahl des Präsidenten sind der Zweite und Dritte Präsident zu wählen.

§ 10 LGO 2001 (Verfassungsbestimmung)


Unbeschadet des Artikel 14 Abs. 5 NÖ LV 1979, wonach die Präsidenten solange im Amt bleiben, bis der neugewählte Landtag seine Präsidenten gewählt hat, kann der Landtag einen Präsidenten bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen abberufen. Für Anträge auf Abberufung eines Präsidenten durch den Landtag gilt Artikel 39 Abs. 3 NÖ LV 1979 sinngemäß.

§ 11 LGO 2001 Geschäftsführung des Präsidenten


(1) (Verfassungsbestimmung) Dem Präsidenten obliegt die Vertretung des Landtages und seiner Ausschüsse nach außen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Der Präsident wacht darüber, dass die Würde und die Rechte des Landtages gewahrt, die dem Landtag obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen ohne unnötigen Aufschub durchgeführt werden.

(3) (Verfassungsbestimmung) Der Präsident hat den Ort, die Tagesordnung und die Dauer jeder Sitzung des Landtages zu bestimmen, führt den Vorsitz, leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen.

(4) Er hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal und in den Räumen des Landtages zu sorgen. Er kann die Entfernung von Personen verfügen, die den Sitzungsablauf stören oder sich ohne Berechtigung in den Räumen des Landtages aufhalten. Er kann erforderlichenfalls im Interesse eines störungsfreien Sitzungsablaufes auch die Räumung der Galerie verfügen. Er kann weiters dem Landtag die Vertagung einzelner Tagesordnungspunkte oder der ganzen Sitzung vorschlagen. Über einen solchen Vorschlag entscheidet der Landtag ohne Debatte mit Beschluss. Er ist weiters, insbesondere im Falle einer Störung, berechtigt, die Sitzung bis zu drei Stunden zu unterbrechen.

(5) (Verfassungsbestimmung) Er handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf ihre Einhaltung, erteilt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung und spricht das Ergebnis derselben aus.

(6) Er hat das Recht der Entgegennahme und der Zuteilung aller an den Landtag gelangenden Schriftstücke.

(7) Der Präsident hat die in der Landtagsdirektion eingelangten Verhandlungsgegenstände nach § 31 Abs. 1 Z 1, 3 bis 10 und 15 bis 18 innerhalb von sechs Wochen, längstens aber in der auf das Einlangen folgenden Sitzung des Landtages, zur Vorberatung an die Ausschüsse zuzuweisen. Dabei ist die Frist gemäß § 32 Abs. 4 zu beachten. In der auf die Zuweisung folgenden Sitzung des Landtages ist diesem gemäß § 23 Abs. 6 auch über die außerhalb der Landtagssitzung erfolgten Zuweisungen und Weiterleitungen von Anfragen zur Beantwortung gemäß § 39 Abs. 3 an das zuständige Mitglied der Landesregierung zu berichten.

(8) Schriftliche Ausfertigungen, die vom Landtag ausgehen, sind vom Präsidenten zu unterzeichnen.

(9) Änderungen im Text von noch nicht verlautbarten Gesetzesbeschlüssen zur Behebung von Formgebrechen oder stilistischen und sinnstörenden Fehlern kann der Präsident im Einvernehmen mit den Landtagsklubs vornehmen (Artikel 22 Abs. 3 NÖ LV 1979).

(10) Der Präsident übt das Hausrecht in den Räumen des Landtages aus und erlässt nach Anhörung der Präsidialkonferenz die Hausordnung. Die Hausordnung ist dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Hierüber findet keine Debatte statt.

(11) Bei der Vollziehung der ihm durch die NÖ LV 1979, der Geschäftsordnung des Landtages oder andere Gesetze übertragenen Verwaltungsangelegenheiten ist er oberstes Verwaltungsorgan. Er erlässt die zur näheren Ausführung erforderlichen Verordnungen.

(12) Der Präsident kann in Ausübung seiner Verwaltungsaufgaben in der Gesetzgebung ein Ehrenzeichen des NÖ Landtages an Personen verleihen, die sich um die parlamentarische Demokratie im Allgemeinen oder das Niederösterreichische Landesparlament im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben. Die Klassen des Ehrenzeichens, seine Gestaltung sowie das zur Verleihung führende Verfahren sind durch Verordnung des Präsidenten zu regeln.

§ 12 LGO 2001 (Verfassungsbestimmung)


(1) Der Präsident führt den Vorsitz im Landtag. (Artikel 15 Abs. 1 NÖ LV 1979)

(2) Der Präsident betraut auf die Dauer seiner Verhinderung in der Führung der Landtagsgeschäfte den Zweiten oder Dritten Präsidenten mit seiner Vertretung. (Artikel 15 Abs. 2 NÖ LV 1979)

(3) Sind die Präsidenten verhindert, dann vertritt den Präsidenten jener Abgeordnete, der von dem Landtagsklub bestimmt wird, dem der Präsident angehört oder angehört hat; Artikel 14 Abs. 4 NÖ LV 1979 gilt sinngemäß. (Artikel 15 Abs. 3 NÖ LV 1979) Im Falle der Erledigung aller Ämter der Präsidenten hat dieser Abgeordnete den Landtag zur Wahl der Präsidenten ohne unnötigen Aufschub einzuberufen.

(4) Der Vorsitzende übt das Stimmrecht wie jeder andere Abgeordnete aus. (Artikel 18 Abs. 2 NÖ LV 1979)

§ 13 LGO 2001 (Verfassungsbestimmung)


(1) Die Präsidenten und die Obleute der Klubs bilden die Präsidialkonferenz. Die Obleute der Klubs können sich vertreten lassen. Weiters nimmt der Landtagsdirektor beratend an der Präsidialkonferenz teil. Mit Zustimmung des jeweiligen Klubobmannes kann auch ein Bediensteter des Klubs beratend an der Präsidialkonferenz teilnehmen.

(2) Abgeordneten, die keinem Landtagsklub angehören, ist nach der Sitzung der Präsidialkonferenz eine Information über die für sie wesentlichen Beratungsergebnisse zu übermitteln.

(3) Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ. Sie wird vom Präsidenten einberufen. Ihr obliegt neben der Koordinierung der Landtagstätigkeit insbesondere die Erstattung von Empfehlungen für die Durchführung von Terminplänen für die Tätigkeit des Landtages und seiner Ausschüsse..

§ 14 LGO 2001 Landtagsklubs


(1) (Verfassungsbestimmung) Mehr als drei Abgeordnete, die derselben wahlwerbenden Partei angehören, bilden den Landtagsklub dieser Partei. Die Landtagsklubs besitzen Rechtspersönlichkeit.

(2) (Verfassungsbestimmung) Mitglieder der Landesregierung gehören dem Landtagsklub jener Partei an, auf deren Wahlvorschlag (Artikel 35 Abs. 2 NÖ LV 1979) sie gewählt wurden (Artikel 12 Abs. 2 NÖ LV 1979).

(3) Die Klubs haben ihre Obmänner und deren Stellvertreter dem Präsidenten bekannt zu geben.

§ 15 LGO 2001 Schriftführer und Ordner


(1) Die Schriftführer haben den Präsidenten bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten zu unterstützen.

(2) Sie besorgen insbesondere die notwendigen Verlesungen im Landtag, wirken bei Ermittlung des Ergebnisses der Abstimmungen und Wahlen mit. Des Weiteren haben sie die amtliche Verhandlungsschrift auf ihre Richtigkeit zu prüfen und mitzuunterfertigen.

(3) Die Ordner unterstützen den Präsidenten bei der Leitung der Verhandlungen und bei der Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal.

(4) Abgeordnete einer im Landtag vertretenen Partei sind berechtigt, dem Präsidenten je einen Schriftführer und einen Ordner namhaft zu machen.

§ 16 LGO 2001 Landtagsdirektion


(1) Zur Unterstützung bei den parlamentarischen Aufgaben und zur Besorgung der Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Landes ist die Landtagsdirektion berufen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Unter der Leitung des Präsidenten führt der Landtagsdirektor die Landtagsdirektion. Der Präsident ernennt den Landtagsdirektor auf Grund eines Beschlusses der drei Präsidenten und das weitere Personal der Landtagsdirektion, welches nach Möglichkeit aus dem Personalstand des Landes zu nehmen ist.

(3) Darüber hinaus können aus Gründen der Verwaltungsökonomie auf Verlangen des Präsidenten Bedienstete des Landes und Einrichtungen des Amtes der Landesregierung zur Besorgung von Aufgaben der Landtagsdirektion zur Verfügung gestellt werden.

§ 16a LGO 2001 Vergütungen der Aufwendungen von Mitgliedern des Niederösterreichischen Landtages


(1) Den Mitgliedern des Niederösterreichischen Landtages gebührt für alle Aufwendungen, die ihnen durch die Ausübung des Mandates entstehen (Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Bürokosten einschließlich der Betriebsausgaben und Ausgaben für Mitarbeiter, alle sonstigen Aufwendungen mit Ausnahme allfälliger Bewirtungskosten), eine Vergütung in der Höhe der tatsächlichen Kosten höchstens jedoch bis zu der in Abs. 2 festgelegten Summe.

(2) Die monatliche Summe nach Abs. 1 richtet sich nach der Entfernung des Wohnsitzes des Mitgliedes des Niederösterreichischen Landtages vom Sitz des Niederösterreichischen Landtages und beträgt bei einer Entfernung von

bis zu 50 km    9,51 von Hundert

mehr als 50 km bis zu 100 km  10,07 von Hundert

mehr als 100 km    10,63 von Hundert

des Ausgangsbetrages nach § 2 NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997, LGBl. 0032. Bei der Ermittlung der Entfernung ist § 101 Abs. 2 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100, anzuwenden.

(3) Die Aufwendungen sind mit vollständigen Nachweisen spätestens mit Ablauf des folgenden Monats, in dem diese Aufwendungen entstanden sind, bei sonstigem Verfall des Aufwandsentschädigungsanspruches, bei der Landtagsdirektion geltend zu machen. Diese kann sich zur Prüfung der Nachweise eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters bedienen. Die Landtagsdirektion stellt auf Grundlage dieser Prüfung den dem Abgeordneten gebührenden Betrag fest. Verspätet geltend gemachte Aufwendungen sind der Bemessung der Vergütung nicht zugrunde zu legen.

(4) Die Landtagsdirektion kann sich zur Anweisung der gebührenden Beträge des Amtes der Landesregierung bedienen.

§ 17 LGO 2001 (Verfassungsbestimmung)


(1) Die Präsidenten haben die finanziellen Erfordernisse und die Ausgaben für den Landtag gemeinsam zu beschließen.

(2) Der Präsident übermittelt den Beschluss der Präsidenten über die finanziellen Erfordernisse samt Erläuterungen dem zuständigen Mitglied der Landesregierung. Weicht – trotz Rücksprache mit dem Präsidenten – der Voranschlagsentwurf der Landesregierung davon ab, hat die Landesregierung diese Abweichung im Entwurf zu begründen.

§ 18 LGO 2001 (Verfassungsbestimmung)


(1) Zur ersten Sitzung des Landtages sind die Abgeordneten vom Präsidenten im schriftlichen Wege einzuberufen. Die erste Sitzung des neugewählten Landtages hat innerhalb von acht Wochen nach dem Wahltag stattzufinden. Sie haben sich zur angegebenen Stunde in dem in der Einladung bezeichneten Sitzungssaale zu versammeln.

(2) Der Präsident eröffnet die Sitzung und führt bis zur Wahl des neuen Präsidenten den Vorsitz.

§ 19 LGO 2001 (Verfassungsbestimmung)


Nach dem Gelöbnis der Abgeordneten (§ 2) und der Wahl der Präsidenten (§ 9) sind der Landeshauptmann, die beiden Landeshauptmannstellvertreter und die Landesräte zu wählen.

§ 20 LGO 2001 (Verfassungsbestimmung)


(1) Der Landeshauptmann hat vor Antritt seines Amtes vor dem Landtag in die Hand des Präsidenten folgendes Gelöbnis zu leisten: “Ich gelobe, dass ich die Verfassung und alle Gesetze des Landes Niederösterreich beachten und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde.” Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(2) Die übrigen Mitglieder der Landesregierung haben vor Antritt ihres Amtes vor dem Landtag das gleiche Gelöbnis in die Hand des Landeshauptmannes zu leisten.

(3) Die Bestellungsurkunden des Landeshauptmannes und der übrigen Mitglieder der Landesregierung sind vom Präsidenten des Landtages mit dem Tag der Angelobung gemäß Abs. 1 und 2 auszufertigen und, soweit es sich um die übrigen Mitglieder der Landesregierung handelt, vom neugewählten Landeshauptmann gegenzuzeichnen.

§ 21 LGO 2001 Wahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Bundesrates


(1) Nach der Wahl der Landesregierung hat der Landtag in der ersten Sitzung weiters die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bundesrates nach dem Verhältniswahlrecht gemäß § 67 Abs. 6 zu wählen. Dabei ist zu bestimmen, welches Mitglied an welcher Stelle entsandt wird. Wenigstens ein Mitglied muss der zweitstärksten Partei angehören.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bundesrates können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidenten auf ihr Mandat verzichten. Der Verzicht wird mit dem Einlangen in der Landtagsdirektion wirksam, wenn in der Verzichterklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist.

(3) Ist ein Mitglied des Bundesrates vorzeitig aus dem Amt geschieden, so tritt sein Ersatzmitglied an seine Stelle. Ist ein Ersatzmitglied des Bundesrates an die Stelle eines Mitgliedes getreten oder vorzeitig aus dem Amt geschieden, so hat der Landtag unverzüglich die Nachwahl vorzunehmen.

§ 22 LGO 2001 Einberufung zu weiteren Sitzungen


(1) (Verfassungsbestimmung) Der Präsident beruft den Landtag jährlich zu einer Tagung ein. Die Tagung soll nicht vor dem 15. September beginnen und soll nicht länger als bis zum 15. Juli des folgenden Jahres dauern. Die Abs. 4 und 5 werden hiedurch nicht berührt.

(2) (Verfassungsbestimmung) Innerhalb der Tagungen beruft der Präsident den Landtag zu seinen Sitzungen ein, in welchen die laufenden Angelegenheiten einer geschäftsordnungsmäßigen Erledigung zuzuführen sind.

(3) Zeit und Tagesordnung der Sitzungen sind vom Präsidenten schriftlich mindestens 24 Stunden vor der Sitzung den Abgeordneten und den Landtagsklubs mitzuteilen, es sei denn, dass außerordentliche Verhältnisse die Einhaltung der Frist nicht zulassen.

(4) (Verfassungsbestimmung) Der Landtag ist einzuberufen, wenn es ein Viertel der Abgeordneten oder die Landesregierung verlangt; das Verlangen ist durch Mitteilung des Verhandlungsgegenstandes zu begründen. (Artikel 16 Abs. 2 NÖ LV 1979)

(5) Im Falle des Abs. 4 hat der Präsident die Sitzung so einzuberufen, dass der Landtag spätestens acht Tage nach Eintreffen des Verlangens in der Landtagsdirektion zusammentreten kann.

§ 23 LGO 2001 Eröffnung


(1) (Verfassungsbestimmung) Der Präsident eröffnet die Sitzung zur anberaumten Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Abgeordneten.

(2) Er macht die ihm notwendig erscheinenden Mitteilungen. Insbesondere gibt er die entschuldigten Abgeordneten bekannt.

(3) (Verfassungsbestimmung) Der Präsident stellt fest, ob die Abgeordneten in beschlussfähiger Anzahl anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so hat der Präsident die Sitzung zu schließen oder auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu unterbrechen.

(4) Wenn gegen die Verhandlungsschrift der letzten Sitzung keine Einwendung erhoben wurde, erklärt sie der Präsident als genehmigt.

(5) Mitteilungen kann der Präsident während der ganzen Sitzung vorbringen.

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Verhandlungsgegenstände sind dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Ein vollständiges Verzeichnis der Verhandlungsgegenstände ist in die Sitzungsberichte aufzunehmen.

(7) Die Verhandlungsgegenstände werden nur über Anordnung des Präsidenten oder über fallweise ohne Debatte zu fassenden Beschluss des Landtages verlesen.

§ 24 LGO 2001 Tagesordnung


(1) Der Präsident verkündet den Übergang zur Tagesordnung. Er kann die Tagesordnung ergänzen, sie umstellen oder einen Verhandlungsgegenstand absetzen. Wird dagegen eine Einwendung erhoben, so entscheidet der Landtag ohne Debatte. Er kann weiters anordnen, dass Verhandlungsgegenstände, die miteinander in Verbindung stehen, unter einem verhandelt werden.

(2) Werden gegen die Tagesordnung, weil der Präsident eine Zusammenfassung von Verhandlungsgegenständen vornimmt oder solche absetzt oder aufnimmt, Einwendungen erhoben, dann entscheidet darüber der Landtag durch Beschluss.

§ 25 LGO 2001 Amtliche Verhandlungsschrift


(1) Über jede Sitzung ist durch einen vom Präsidenten bestimmten Bediensteten der Landtagsdirektion eine Verhandlungsschrift zu führen. Sie hat den zeitlichen Ablauf der Sitzungen, Mitteilungen des Präsidenten, Anträge zur Geschäftsordnung, die Gegenstände der Verhandlung, das Ergebnis der Abstimmung und die gefassten Beschlüsse zu enthalten.

(2) Die Verhandlungsschrift ist von den Schriftführern zu prüfen und am nächsten Arbeitstag nach der Sitzung zur Einsichtnahme der Abgeordneten in der Landtagsdirektion aufzulegen. Sie wird vom Präsidenten bestätigt.

(3) Bedenken gegen die Fassung oder den Inhalt der Verhandlungsschrift sind dem Präsidenten außerhalb der Sitzung mitzuteilen, welcher, wenn er dieselben begründet findet, die Berichtigung vornimmt.

(4) Wenn der Präsident die geforderte Berichtigung für nicht begründet hält, steht es dem Abgeordneten, welcher sie verlangt hat, frei, in der nächsten Sitzung einen schriftlichen Antrag auf Berichtigung zu stellen.

(5) Über eine mit Ausschluss der Öffentlichkeit abgehaltene Sitzung wird eine eigene Verhandlungsschrift verfasst und noch in derselben Sitzung vorgelegt und genehmigt; ob sie veröffentlicht wird, hängt von dem noch während des Ausschlusses der Öffentlichkeit gefassten Beschluss des Landtages ab.

§ 26 LGO 2001 Sitzungsberichte


(1) Über die öffentlichen Sitzungen des Landtages werden von Bediensteten der Landtagsdirektion Sitzungsberichte verfasst und gedruckt herausgegeben. Sie haben die vollständige Darstellung der Verhandlungen zu enthalten. Die formelhaften, stets wiederkehrenden Worte und Wendungen über den Gang der Verhandlungen sind durch Schlagworte, die in Klammern in den Wortlaut der Verhandlung eingeschoben werden, festzuhalten. Der Wortlaut von Gesetzen ist nicht aufzunehmen, sondern nur ein entsprechender Hinweis.

(2) Jeder Redner erhält vor der Drucklegung seiner Ausführungen den Sitzungsbericht im Wege seines Klubs zwecks allfälliger Vornahme stilistischer Änderungen übermittelt; bei Abgeordneten, die keinem Klub angehören, erfolgt die Übermittlung ihrer Ausführungen aus dem Sitzungsbericht an diese. Werden innerhalb von acht Tagen keine Einwendungen erhoben, ist das Protokoll in Druck zu legen. Werden Einwendungen erhoben und tritt der Präsident diesen nicht bei, dann sind sie in ihrem vollen Wortlaut anzumerken.

(3) (Verfassungsbestimmung) Änderungen im Text von Beschlüssen kann der Präsident, im Einvernehmen mit den Landtagsklubs, zur Behebung von Formgebrechen oder stilistischen und sinnstörenden Fehlern vornehmen; für Gesetzesbeschlüsse gilt dies nur insoweit, als sie noch nicht verlautbart sind.

(4) Die Sitzungsberichte sind auf elektronischem Weg öffentlich zugänglich zu machen.

§ 27 LGO 2001 (Verfassungsbestimmung)


Die deutsche Sprache ist die ausschließliche Verhandlungs- und Geschäftssprache des Landtages und seiner Ausschüsse.

§ 28 LGO 2001 Öffentlichkeit der Sitzungen


(1) (Verfassungsbestimmung) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich (Artikel 17 Abs. 1 NÖ LV 1979). Sie können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Internet in Echtzeit übertragen und aufgezeichnet werden. Aufgezeichnete Sitzungen des Landtages sind für einen Zeitraum von mindestens zwei Gesetzgebungsperioden des Landtages öffentlich zugänglich zu halten.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es vom Vorsitzenden oder mindestens einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Landtag ohne Zuhörer beschlossen wird. (Artikel 17 Abs. 2 NÖ LV 1979)

(3) Zur Frage der Ausschließung der Öffentlichkeit dürfen nur zwei Redner, einer gegen und einer für und zwar längstens je zehn Minuten sprechen.

(4) (Verfassungsbestimmung) Abordnungen werden weder zu den Sitzungen des Landtages, noch zu den Beratungen seiner Ausschüsse zugelassen.

§ 29 LGO 2001 (Verfassungsbestimmung)


(1) Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.

(2) Die im § 31 angeführten Gegenstände der Verhandlung – mit Ausnahme von Z 17 – gelten als Bestandteile der Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen. Dasselbe gilt für Minderheitsberichte.

§ 30 LGO 2001 (Verfassungsbestimmung)


(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, an den Sitzungen des Landtages teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen gehört werden. Ein Stimmrecht kommt ihnen nicht zu.

(2) Auf Verlangen des Landtages sind die Mitglieder der Landesregierung verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen.

(3) Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, jederzeit – jedoch ohne Unterbrechung eines Redners – zu Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen, denen ein kollegialer Beschluss der Landesregierung zu Grunde liegt oder die eine Angelegenheit ihres Zuständigkeitsbereiches nach der Geschäftseinteilung der Landesregierung zum Inhalt haben.

§ 31 LGO 2001 Allgemeines


(1) Gegenstände der Verhandlung im Landtag sind:

1.

selbstständige Anträge von Abgeordneten,

2.

selbstständige Anträge von Ausschüssen,

3.

Volksbegehren in der Landesgesetzgebung sowie Volksbefragungen,

4.

Vorlagen der Landesregierung,

5.

Berichte und Tätigkeitsberichte des Landesrechnungshofes,

6.

Berichte und Tätigkeitsberichte des Rechnungshofes,

7.

Berichte der Volksanwaltschaft,

8.

Berichte der Landesregierung,

9.

Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder mit anderen Ländern (Artikel 44 NÖ LV 1979),

10.

Volksabstimmungen,

11.

Anfragen und Anfragebeantwortungen (Artikel 32 NÖ LV 1979),

12.

Aktuelle Stunden,

13.

Wahlen,

14.

Berichte von Untersuchungsausschüssen (Artikel 33 NÖ LV 1979),

15.

Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Landtages,

16.

Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten,

17.

Eingaben an den Landtag,

18.

Stellungnahmen im Sinne des Art. 23g Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016

(2) Verhandlungsgegenstände, die vor Beendigung der Gesetzgebungsperiode nicht abschließend behandelt werden, gelten als erledigt.

(3) Der Landtag kann am Beginn einer Gesetzgebungsperiode beschließen, dass Stellungnahmen iSd Art. 23g Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 durch den zuständigen Ausschuss abschließend zu erledigen sind und dem Landtag nach Erledigung zur Kenntnis zu bringen sind.

§ 32 LGO 2001 Selbstständige Anträge von Abgeordneten


(1) Jeder Abgeordnete ist berechtigt, selbstständige Anträge zu stellen.

(2) Selbstständige Anträge einzelner Abgeordneter müssen in der Landtagsdirektion schriftlich eingebracht und der Vorberatung in einem Ausschuss unterzogen werden.

(3) Sie müssen mit der Formel versehen sein: “Der Landtag wolle beschließen”; ferner den Wortlaut des zu fassenden Beschlusses und die Bezeichnung des Ausschusses, welchem er zur Vorberatung zugewiesen werden soll, enthalten.

(4) Selbstständige Anträge sind bei der Landtagsdirektion mindestens eine Stunde vor Beginn der Sitzung einzubringen.

(5) (Verfassungsbestimmung) Jeder selbstständige Antrag bedarf der Unterstützung durch Unterfertigung von mindestens vier Abgeordneten. Die Unterfertigung hat persönlich zu erfolgen. Ist der Antrag nicht entsprechend unterstützt, hat der Präsident die Unterstützungsfrage zu stellen. Stimmt die Mehrheit der Unterstützungsfrage des Präsidenten zu, gilt der Antrag als gehörig unterstützt.

(6) Der Landtag kann am Beginn einer Gesetzgebungsperiode beschließen, dass zu selbstständigen Anträgen von Abgeordneten die Unterstützungsfrage gesammelt gestellt werden kann, sofern die Unterstützung bei

gleichlautenden Anträgen oder

im wesentlichen Inhalt gleichen Anträgen

bereits einmal abgelehnt worden war.

(7) Die Verlesung eines selbstständigen Antrages findet nur auf Anordnung des Präsidenten oder über fallweise ohne Debatte zu fassenden Beschluss des Landtages statt.

(8) Selbstständige Anträge können bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuss vom Antragsteller geändert oder zurückgezogen werden. Die Zurückziehung eines selbstständigen Antrages ist vom Präsidenten dem Landtag mitzuteilen. Über die Mitteilung findet keine Debatte statt.

(9) Hat der Ausschuss die Vorberatung eines selbstständigen Antrages nicht binnen sechs Monaten nach Zuweisung durch den Präsidenten begonnen, so kann von jedem Antragsteller verlangt werden, dass innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe des Verlangens mit der Vorberatung begonnen wird. Ein solches Verlangen ist dem Präsidenten zu übergeben, der hievon dem Landtag Mitteilung macht und die Verständigung des Obmannes des Ausschusses durch die Landtagsdirektion veranlasst.

(10) Falls ein selbstständiger Antrag eines Abgeordneten eine finanzielle Belastung des Landes beinhaltet oder von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung ist, ist er, wenn dies der Ausschuss beschließt, vom Präsidenten der Landesregierung zur Stellungnahme zuzuleiten..

§ 33 LGO 2001 Dringlichkeitsanträge


(1) Anträge, welche ohne Ausschussberatung im Landtag zur Verhandlung gelangen sollen, sind als dringlich zu bezeichnen und – von wenigstens einem Viertel der Abgeordneten unterfertigt – mindestens eine Stunde vor Beginn der Sitzung in der Landtagsdirektion einzubringen.

(2) Gesetzentwürfe dürfen nicht im Dringlichkeitswege verhandelt werden.

(3) Dringlichkeitsanträge sind, wenn der Präsident keine andere Verfügung trifft oder der Landtag nichts anderes beschließt, ohne dass hierüber eine Debatte stattfindet, erst nach Erledigung der Tagesordnung zu verhandeln.

(4) Der als erster Antragsteller unterfertigte Abgeordnete erhält nur zur Begründung der Dringlichkeit das Wort. Über die Dringlichkeit ist ohne Debatte abzustimmen.

(5) Wird dem Antrag die Dringlichkeit durch Beschluss zuerkannt, ist in die Verhandlungen über den Gegenstand selbst einzugehen.

(6) Wird die Dringlichkeit abgelehnt, so ist der Antrag dem zuständigen Ausschuss zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zuzuweisen.

§ 34 LGO 2001 Selbstständige Anträge von Ausschüssen


(1) Jeder Ausschuss hat das Recht, selbstständige Anträge auf Erlassung von Gesetzen oder Fassung von Beschlüssen zu stellen, die mit dem im Ausschuss behandelten Gegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Im Zusammenhang mit einem solchen Antrag kann auch der Beschluss des Landtages beantragt werden, dass damit der im Ausschuss behandelte Gegenstand erledigt ist.

(2) Der vom Landtag damit beauftragte Ausschuss hat das Recht, auch ohne Zusammenhang mit einem im Ausschuss behandelten Gegenstand folgende selbstständige Anträge zu stellen:

a)

Anträge auf Aufhebung von Gesetzen oder Teilen davon, wenn der Ausschuss zur Auffassung kommt, dass diesen keine, eine gesetzliche Regelung notwendig machende Bedeutung mehr zukommt.

b)

Anträge auf Fassung von Beschlüssen, mit denen die Landesregierung aufgefordert wird, zur Vereinfachung der Verwaltung oder zum besseren Verständnis für die Betroffenen Regierungsvorlagen auszuarbeiten, Verordnungen zu überarbeiten, oder aufzuheben oder Gesetze wiederzuverlautbaren.

(3) Anträge, einen selbstständigen Ausschussantrag nach Abs. 2 zu stellen, können von jedem Mitglied dieses Ausschusses in der Landtagsdirektion eingebracht werden. Sie sind hinsichtlich ihrer geschäftsordungsmäßigen Behandlung den vom Präsidenten dem Ausschuss zugewiesenen Verhandlungsgegenständen gleichzuhalten.

(4) Der Ausschuss kann beschließen, vor Beschlussfassung eines selbstständigen Antrages gemäß Abs. 2 eine Stellungnahme der Landesregierung zu diesem Antrag einzuholen. In diesem Fall ist der Antrag vom Präsidenten der Landesregierung zur Stellungnahme zuzuleiten.

§ 35 LGO 2001 Volksbefragungen und Volksbegehren in der Landesgesetzgebung


(1) Bei der Festlegung der Tagesordnung des Landtages haben Volksbegehren in der Landesgesetzgebung sowie Volksbefragungen, die im Sinne des NÖ VVVG, LGBl. Nr. 11/2018, von der Landesregierung dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorgelegt werden, vor allen übrigen Verhandlungsgegenständen – ausgenommen Wahlen – Vorrang.

(2) Die Vorberatung eines Volksbegehrens oder einer Volksbefragung hat innerhalb von sechs Monaten nach Zuweisung durch den Präsidenten an den Ausschuss zu beginnen; nach weiteren sechs Monaten ist dem Landtag jedenfalls ein Bericht zu erstatten.

§ 36 LGO 2001 Vorlagen der Landesregierung


(1) (Verfassungsbestimmung) Vorlagen der Landesregierung bedürfen keiner Unterstützung und können ohne Vorberatung nicht abgelehnt werden.

(2) Der Landtag kann ausnahmsweise in besonders dringlichen Fällen beschließen, dass über eine Vorlage der Landesregierung im Landtag schriftlich oder mündlich berichtet wird, ohne dass dieselbe einem Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen wird. Über diese Vorlage hat das nach der Geschäftsordnung der Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung zu berichten.

(3) Die Landesregierung kann ihre Vorlagen bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuss ändern oder zurückziehen; die Zurückziehung ist vom Präsidenten dem Landtag mitzuteilen. Über die Mitteilung findet keine Debatte statt.

§ 37 LGO 2001 Berichte des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes


(1) Über die Berichte und Tätigkeitsberichte des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes hat der Rechnungshof-Ausschuss die Vorberatung binnen sechs Monaten zu beginnen.

(2) Der Landtag ist mit den dem Rechnungshof-Ausschuss des Landtages zugeleiteten Berichten mindestens zwei Mal jährlich zu befassen.

(3) Enthält ein Bericht Beanstandungen oder Vorschläge für die Beseitigung von Mängeln, kann der Rechnungshof-Ausschuss die Landesregierung auffordern, innerhalb eines Jahres nach der Behandlung des Berichtes im Ausschuss über die aufgrund des entsprechenden Berichtes getroffenen Maßnahmen zu berichten. Gegebenenfalls hat die Landesregierung zu begründen, warum den Beanstandungen oder Vorschlägen zur Beseitigung von Mängeln nicht entsprochen worden ist.

§ 38 LGO 2001 (Verfassungsbestimmung)


(1) Vereinbarungen mit dem Bund oder mit anderen Ländern über Angelegenheiten des jeweiligen Wirkungsbereiches, die auch die Landesgesetzgebung binden sollen, sind von der Landesregierung dem Landtag als Vorlage der Landesregierung vorzulegen. (Artikel 44 Abs. 1 NÖ LV 1979)

(2) Bei Vereinbarungen, die auch die Landesverfassungsgesetzgebung binden sollen, sind im Genehmigungsbeschluss des Landtages die Vereinbarung oder in der Vereinbarung enthaltene Bestimmungen ausdrücklich als “verfassungsändernd” zu bezeichnen. (Artikel 44 Abs. 2 NÖ LV 1979)

(3) Anlässlich der Genehmigung einer solchen Vereinbarung kann der Landtag beschließen, dass die Vereinbarung durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist. Der Beschluss verpflichtet die Landesregierung zur Vorlage eines Gesetzesvorschlages an den Landtag. (Artikel 44 Abs. 3 NÖ LV 1979)

§ 39 LGO 2001


(1) (Verfassungsbestimmung) Der Landtag ist befugt, die Landesregierung und ihre Mitglieder über alle Angelegenheiten der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. (Artikel 32 Abs. 1 NÖ LV 1979)

(2) (Verfassungsbestimmung) Jedes Mitglied des Landtages ist befugt, die Mitglieder der Landesregierung über alle Angelegenheiten der Vollziehung zu befragen. (Artikel 32 Abs. 2 NÖ LV 1979)

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Anfrage ist schriftlich beim Präsidenten einzubringen, der sie an das befragte Mitglied der Landesregierung zur Beantwortung weiterleitet.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Beantwortung der Anfrage oder ihre Verweigerung hat innerhalb von sechs Wochen schriftlich oder mündlich zu erfolgen; die Nichtbeantwortung sowie eine Überschreitung der Frist sind zu begründen (Artikel 32 Abs. 4 NÖ LV 1979).

(5) (Verfassungsbestimmung) Die schriftliche Beantwortung der Anfrage oder ihre Verweigerung haben 48 Stunden vor Beginn der Landtagssitzung einzulangen. Die Beantwortung der Anfrage oder ihre Verweigerung sind in der amtlichen Verhandlungsschrift in vollem Umfang aufzunehmen.

(6) Eine mündliche Beantwortung einer Anfrage kann nur erfolgen, wenn dies mindestens eine Stunde vor Beginn der Sitzung bekanntgegeben wird.

(7) (Verfassungsbestimmung) Wünscht ein Mitglied der Landesregierung, eine Anfrage mündlich in der Sitzung zu beantworten, so hat es dies dem Präsidenten spätestens vor Sitzungsbeginn bekannt zu geben. Über die Beantwortung einer Anfrage oder ihre Verweigerung findet eine Debatte statt, wenn sie von mindestens vier Abgeordneten schriftlich beantragt wird. Ist das Begehren nicht hinreichend unterstützt, so hat der Präsident die Unterstützungsfrage zu stellen; § 32 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(8) Das Begehren gemäß Abs. 7 ist spätestens am Beginn der Sitzung zu stellen, die der Beantwortung der Anfrage folgt, im Falle einer mündlichen Beantwortung in der Sitzung jedoch spätestens nach der Beantwortung. Darüber, ob die Debatte über die Anfrage noch am Ende dieser oder erst in der nächsten Sitzung erfolgt, entscheidet der Landtag ohne Debatte.

(9) Bei Verhandlung der Anfragebeantwortung oder ihrer Verweigerung kann der Antrag gestellt werden, der Landtag nehme die Beantwortung oder die Verweigerung zur Kenntnis oder nicht zur Kenntnis.

§ 39a LGO 2001 (Verfassungsbestimmung)


Die wesentlichen Inhalte der in den Sitzungen der Landesregierung gefassten Beschlüsse (Tagesordnung, Anwesenheit, Ein- oder Mehrstimmigkeit sowie Kurzbeschreibung des Beschlussinhaltes) sind spätestens nach Ablauf von zwei Werktagen nach dem Tag der Sitzung der Landesregierung dem Landtag zu übermitteln und im Internet zu veröffentlichen. Ausgenommen sind Beschlüsse, die der Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unterliegen. Der Präsident hat diesen Bericht über die Sitzung der Landesregierung an die Landtagsklubs zuzustellen.

§ 40 LGO 2001 Aktuelle Stunde


(1) (Verfassungsbestimmung) Auf Antrag eines Abgeordneten findet in den Sitzungen des Landtages eine Aktuelle Stunde statt. Ein derartiger Antrag bedarf der Unterstützung durch Unterfertigung von mindestens vier Abgeordneten. Die Unterfertigung hat eigenhändig zu erfolgen. Die Aktuelle Stunde dient der Besprechung von Themen, die von allgemeinem Interesse im Bereich des Landes Niederösterreich sind. Das Thema soll keine Feststellungen oder Wertungen enthalten. Enthält das Thema eines Antrages Feststellungen oder Wertungen, so kann der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Antragsteller ersuchen, das Thema abzuändern. Abgesehen von Anträgen zur Geschäftsordnung und der Beschlussfassung über solche Anträge, dürfen daher dabei weder Anträge gestellt noch Beschlüsse gefasst werden.

(2) Ein Antrag auf Durchführung einer Aktuellen Stunde darf nur für die nächste Sitzung gestellt werden und muss spätestens zweiundsiebzig Stunden vor der Sitzung des Landtages, in der die Aktuelle Stunde stattfinden soll, schriftlich in der Landtagsdirektion eingebracht werden. In diese Frist sind Samstage, Sonn- und Feiertage nicht einzurechnen. Im Antrag ist das Thema, das behandelt werden soll, anzugeben. Ein Antrag, der nicht zeitgerecht gestellt wird, oder nicht ausreichend unterstützt ist sowie Anträge, in denen mehrere Themen oder kein Thema angegeben werden, sind dem als ersten Antragsteller unterfertigten Abgeordneten zurückzustellen und gelten als nicht eingebracht. Anträge auf Durchführung einer Aktuellen Stunde können bis zu Beginn der Landtagssitzung, in der die Aktuelle Stunde durchgeführt werden soll, zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist vom Präsidenten dem Landtag mitzuteilen, über die Mitteilung findet keine Debatte statt. In jeder Sitzung des Landtages finden höchstens zwei Aktuelle Stunden statt. Liegen mehr als zwei Anträge vor, entscheidet der Präsident nach Anhörung der Klubobleute der antragstellenden Landtagsabgeordneten, welche Anträge als gültig eingebracht gelten, er soll dabei auf die Klubstärken und die seit Beginn der laufenden Tagung abgehaltenen Aktuellen Stunden Bedacht nehmen. Andere Anträge sind dem als ersten Antragsteller unterfertigten Abgeordneten zurückzustellen und gelten als nicht eingebracht. Der Präsident hat von jedem gültig eingebrachten Antrag unverzüglich die Abgeordneten abschriftlich in Kenntnis zu setzen; Abgeordnete, die einem Klub angehören, können auch über ihren Klub in Kenntnis gesetzt werden.

(3) Die gültig eingebrachten Anträge sind vom Präsidenten auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Die Reihenfolge richtet sich nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Anträge, jedoch kann der Präsident die Reihenfolge ändern.

(4) Die Aktuelle Stunde ist, wenn der Landtag nichts anderes beschließt, am Ende der Sitzung durchzuführen.

(5) Der als erster Antragsteller unterfertigte Abgeordnete erhält zur Darlegung der Meinung der Antragsteller als erster Redner das Wort.

(6) Der Präsident hat das Recht, die Aktuelle Stunde nach neunzig Minuten für beendet zu erklären.

§ 40a LGO 2001 (Verfassungsbestimmung)


(1) Mindestens ein Drittel der Abgeordneten kann beantragen, dass ein Landesgesetz zur Gänze oder dass bestimmte Stellen eines Landesgesetzes vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Landesgesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen.

(2) Die Abgeordneten, die einen Antrag im Sinne des Abs. 1 gestellt haben, haben außerdem einen Bevollmächtigten oder mehrere Bevollmächtigte für ihre Vertretung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu bezeichnen. Wird ein solcher nicht ausdrücklich namhaft gemacht, so gilt der erstunterzeichnete Antragsteller als Bevollmächtigter.

(3) Die Abgeordneten, die einen Antrag im Sinne des Abs. 1 gestellt haben, haben den Präsidenten des Landtages unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Der Präsident des Landtages hat die Anfechtung allen Abgeordneten mitzuteilen.

(4) Auf Beschluss des Landtages oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder hat der Rechnungshof besondere Akte der Gebarungsüberprüfung des Landes durchzuführen. Solange der Rechnungshof auf Grund eines solchen Antrages dem Landtag noch keinen Bericht erstattet hat, darf ein weiterer Antrag nicht gestellt werden.

(5) Das im Abs. 4 angeführte Verlangen ist beim Präsidenten des Landtages schriftlich einzubringen. Der Präsident ist verpflichtet, dieses Verlangen den Landtagsklubs innerhalb von 24 Stunden in vollem Wortlaut zuzustellen, und das Einlangen dem Landtag spätestens in der nächsten Landtagssitzung bekannt zu geben.

(6) Der Präsident hat den Beschluss oder das Verlangen gemäß Abs. 4 unverzüglich dem Rechnungshof unter Berücksichtigung des Artikel 127 Abs. 7 B-VG mitzuteilen.

§ 41 LGO 2001 Eingaben an den Landtag


(1) Eingaben an den Landtag sind vom Präsidenten, je nach ihrem sachlichen Zusammenhang, dem hiefür zuständigen Ausschuss zuzuweisen.

(2) Der Ausschuss entscheidet, ob ein Bericht an den Landtag zu erstatten ist. Der Bericht hat einen Antrag über die empfohlene Erledigung durch den Landtag zu enthalten.

§ 42 LGO 2001 Vervielfältigung und Verteilung von Verhandlungsunterlagen


(1) In Druck gelegte oder auf andere Weise vervielfältigte Verhandlungsunterlagen müssen wenigstens 24 Stunden vor der Verhandlung im Ausschuss und im Landtag an die Abgeordneten verteilt werden. Beschließt der Ausschuss ein Abgehen von dieser Frist, ist dies dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Bei Verhandlungsunterlagen, die keiner Beratung in einem Ausschuss bedürfen, kann durch Beschluss des Landtages von dieser Frist abgegangen werden.

(2) Dem Erfordernis der Schriftlichkeit, Drucklegung oder sonstiger Vervielfältigung wird auch durch elektronische Überlassung entsprochen.

§ 43 LGO 2001 Wahl der Ausschüsse


(1) (Verfassungsbestimmung) Zur Vorberatung der Verhandlungsgegenstände werden vom Landtag Ausschüsse gewählt, in welchen die Parteien nach dem Verhältnis ihrer Stärke vertreten sind. Die Anzahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder wird vom Landtag durch Beschluss fallweise bestimmt. Anträge zu Verhandlungsgegenständen nach § 31 Abs. 1 Z 12, 13 und 14 bedürfen keiner Vorberatung im Ausschuss.

(2) Die Zuteilung der auf jeden Klub entfallenden Anzahl von Obmännern, ihren Stellvertretern, Schriftführern sowie der Mitglieder erfolgt durch den Präsidenten mittels der Wahlzahl, die wie folgt zu berechnen ist: Die Anzahl der Abgeordneten, die den einzelnen Klubs angehören, wird nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen. Als Wahlzahl gilt die Zahl, welche in der Reihe die sovielte ist, als die Zahl der zu vergebenden Ausschussmitglieder beträgt. Auf jeden Klub entfallen so viele Mitglieder, als die Wahlzahl in der Anzahl der Abgeordneten enthalten ist, die dem betreffenden Klub angehören.

(3) Abgeordnete einer im Landtag vertretenen Partei, denen aufgrund des Verhältniswahlrechtes kein Mitglied in einem Ausschuss zusteht, sind berechtigt, ein Mitglied mit beratender Stimme für den jeweiligen Ausschuss innerhalb der im Abs. 4 genannten Frist dem Präsidenten namhaft zu machen. Abs. 4 gilt sinngemäß.

(4) Die Ausschuss- und Ersatzmitglieder sind von den Klubs längstens innerhalb von acht Wochen nach der Zuteilung dem Präsidenten namhaft zu machen; macht ein Klub innerhalb dieser achtwöchigen Frist keinen Gebrauch, dann ist die ihm zukommende Anzahl der Mitglieder freizuhalten. Die Beschlussfähigkeit wird dadurch nicht gehemmt.

§ 44 LGO 2001 Konstituierung der Ausschüsse


(1) Die Konstituierung der Ausschüsse erfolgt durch den Präsidenten, der den Vorsitz bis zur Wahl des Obmannes führt.

(2) Jeder Ausschuss wählt einen Obmann und so viele Obmannstellvertreter und Schriftführer, als für notwendig erachtet werden. Im Rechnungshof-Ausschuss können auch Mitglieder mit beratender Stimme mit Funktionen betraut werden. Auch in diesem Fall begründet die Funktion kein Stimmrecht.

(3) Das Ergebnis der Wahl ist dem Präsidenten bekannt zu geben und von diesem dem Landtag mitzuteilen.

(4) Der Obmann und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, beruft den Ausschuss zu seinen Sitzungen ein, eröffnet und schließt die Sitzungen, handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf deren Beobachtung, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung und ist auch berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.

§ 45 LGO 2001 Teilnahmepflicht und Erlöschen des Ausschuss-(Unterausschuss-)mandates


(1) Die Ausschuss-(Unterausschuss-)mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen und Arbeiten des Ausschusses (Unterausschusses) teilzunehmen.

(2) Das Ausschuss-(Unterausschuss-)mandat erlischt, wenn das Mitglied es zurücklegt, wenn der Klub ein anderes Mitglied an seiner Stelle namhaft macht oder wenn eine Neuwahl des Ausschusses durchgeführt worden ist.

(3) Das Erlöschen des Ausschuss-(Unterausschuss-) mandates wird, außer im Falle einer Neuwahl des Ausschusses, mit dem Einlangen der diesbezüglichen Mitteilung beim Präsidenten des Landtages wirksam. Dieser hat hievon dem Obmann des Ausschusses Mitteilung zu machen und erforderlichenfalls die Namhaftmachung eines neuen Mitgliedes zu veranlassen.

(4) Ist ein Ausschussmitglied verhindert, so kann es sich durch eines der vom selben Klub bestellten Ersatzmitglieder des Ausschusses vertreten lassen. Ist eine Vertretung durch Ersatzmitglieder nicht möglich, dann bestimmt der Klub, dem das Ausschussmitglied angehört, den Vertreter.

(5) Zu den Ausschusssitzungen sind auch die Ersatzmitglieder einzuladen.

(6) Verletzt ein Mitglied des Rechnungshof-Ausschusses mehrmals die Vertraulichkeit, so hat über Beschluss des Ausschusses der Präsident des Landtages das Ausschussmandat durch schriftliche Verfügung zu entziehen. In diesem Fall erlischt das Ausschussmandat mit der Zustellung der Verfügung des Präsidenten des Landtages.

§ 46 LGO 2001 Unterausschüsse


(1) Ein Ausschuss kann zur Vorbehandlung eines ihm zugewiesenen Gegenstandes und zur Berichterstattung hierüber an ihn einen Unterausschuss einsetzen, dem neben den Ausschuss-Mitgliedern auch Mitarbeiter der Klubs beratend angehören können. Dem Unterausschuss kommt beratender Charakter zu. Im Unterausschuss werden keine Beschlüsse gefasst.

(2) Den Vorsitz im Unterausschuss führt der Obmann des Ausschusses. Die Bestimmungen über die Einberufung und die Verhandlungen der Ausschüsse sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Unterausschuss hat dem Ausschuss über das Ergebnis seiner Verhandlungen durch den Vorsitzenden mündlich oder schriftlich zu berichten. Anträge zur Vorlage, über die im Unterausschuss Einverständnis erzielt wurde, sind dem Ausschuss schriftlich vorzulegen. Dem Unterausschuss kann vom Ausschuss jederzeit, auch während der Verhandlungen über den Gegenstand im Unterausschuss, eine Frist zur Berichterstattung gesetzt werden.

§ 47 LGO 2001 (Verfassungsbestimmung)


(1) Zur Untersuchung bestimmter abgeschlossener Vorgänge aus dem Bereich der Landesverwaltung, ist aufgrund eines Antrages gemäß § 32 durch Beschluss des Landtages oder auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder des Landtages ein Untersuchungsausschuss einzusetzen. Ein Antrag ist unzulässig, solange die Tätigkeit eines bestehenden Untersuchungsausschusses nicht beendet ist. Jedes Mitglied des Landtages darf pro Gesetzgebungsperiode nicht mehr als zwei Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses unterstützen.

(2) Gegenstand eines Untersuchungsausschusses ist ausschließlich die Tätigkeit von Organen des Landes im Bereich der Landesverwaltung. Der schriftliche Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses hat eine genaue Darlegung des bestimmten, aktuellen und abgeschlossenen Vorganges zu enthalten. Aktualität ist gegeben, wenn ein Bezug zur laufenden oder zur unmittelbar vorangegangenen Wahlperiode oder aber zumindest zu dem acht Jahre ab Einbringung des Antrages zurückliegenden Zeitraum vorhanden ist.

(3) Die Einsetzung des Untersuchungsausschusses obliegt dem Präsidenten des Landtages nach Beratung des Antrages in der Präsidialkonferenz.

(4) Innerhalb von fünf Werktagen nach Einlangen des Antrages bei der Landtagsdirektion hat der Präsident des Landtages die Präsidialkonferenz zur Beratung einzuberufen. Die Beratung hat sich auf die Frage der Zulässigkeit des Antrages im Sinne des Abs. 5 zu beziehen. Erforderlichenfalls können Sachkundige zur Unterstützung der Beratung herangezogen und Gutachten angefordert werden; ein Gutachten ist jedenfalls einzuholen, wenn zweifelhaft ist, ob der Antrag Angelegenheiten zum Gegenstand hat, die zum Bereich der Landesverwaltung zählen. Bestehen begründete Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrages, sind die Mitglieder des Landtages, die den Antrag unterfertigt haben, durch den Präsidenten des Landtages einzuladen, innerhalb angemessener Frist einen Mangel des Antrages zu beheben oder den Antrag zurückzuziehen. Wird ein Mangel des Antrages rechtzeitig behoben, ist abermals nach dem ersten bis dritten Satz vorzugehen.

(5) Nach Beratung in der Präsidialkonferenz und unter Bedachtnahme auf begründete Bedenken, die in der Präsidialkonferenz geäußert wurden, hat der Präsident des Landtages einen Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ohne unnötigen Aufschub wegen Unzulässigkeit dem als ersten Antragsteller unterfertigten Abgeordneten zurückzustellen, wenn er eine Angelegenheit zum Gegenstand hat, die nicht zum Bereich der Landesverwaltung zählt, wenn kein aktueller Vorgang Gegenstand ist, wenn er nicht von einem Drittel der Mitglieder des Landtages unterfertigt ist oder wenn er eingebracht wird, solange die Tätigkeit eines bestehenden Untersuchungsausschusses nicht beendet ist. Der Präsident des Landtages hat – wenn die Bekanntgabe nicht in einer Sitzung des Landtages erfolgt – die Mitglieder des Landtages von der Zurückstellung eines Antrages und vom hiefür maßgeblichen Grund ohne unnötigen Aufschub schriftlich zu verständigen.

(6) Ist der Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses nicht nach Abs. 5 zurückzustellen, hat der Präsident des Landtages den Untersuchungsausschuss ohne unnötigen Aufschub einzusetzen und die im Landtag vertretenen Parteien zugleich aufzufordern, Mitglieder des Landtages nach Maßgabe der Zusammensetzung des Rechnungshof-Ausschusses zu entsenden. Hiervon sind sowohl stimmberechtigte Mitglieder als auch Mitglieder mit beratender Stimme umfasst.

(7) Der Präsident führt den Vorsitz im Untersuchungsausschuss.

(8) Für das Verfahren von Untersuchungsausschüssen gilt die „Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse“, die als Anlage 1 zu diesem Landesgesetz einen Bestandteil desselben bildet. Sofern diese Verfahrensordnung nicht anderes bestimmt, kommen für Untersuchungsausschüsse die Bestimmungen dieses Abschnittes zur Anwendung. Für Untersuchungsausschüsse gilt § 49 mit der Maßgabe, dass nur die Abs. 2, 3, 10 und 11 anwendbar sind.

§ 48 LGO 2001 (Verfassungsbestimmung)


An den Sitzungen des Rechnungshof-Ausschusses dürfen nur Mitglieder und Ersatzmitglieder des Ausschusses, der Landesrechnungshofdirektor, sowie die von ihm namhaft gemachten Bediensteten des Landesrechnungshofes teilnehmen. Hinsichtlich der Teilnahme anderer Personen gilt § 49 Abs. 3, 5, 8 und 9 sinngemäß.

§ 50 LGO 2001 Beschlussfähigkeit und Geschäftsbehandlung


(1) Jeder Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder und der Obmann oder einer seiner Stellvertreter anwesend sind. Die Anwesenheit der zur Beschlussfähigkeit erforderlichen Anzahl der Mitglieder ist nur bei Abstimmungen und Wahlen notwendig.

(2) Jeder Beschluss wird mit Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder gefasst. Der Vorsitzende übt sein Stimmrecht gleich den anderen Mitgliedern aus. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Der Ausschuss kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließen, dass die Redezeit eines jeden Redners, mit Ausnahme des Berichterstatters, der Präsidenten und der Mitglieder der Landesregierung, ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten dürfe. In keinem Fall darf aber die Redezeit auf weniger als eine Viertelstunde herabgesetzt werden.

(4) Der Ausschuss kann, solange ein Bericht an den Landtag nicht erstattet ist, seine Beschlüsse jederzeit abändern.

§ 51 LGO 2001 Berichterstattung der Ausschüsse und Minderheitsberichte


(1) Der Ausschuss hat aus seiner Mitte vor Beginn der Beratungen über einen Verhandlungsgegenstand einen Berichterstatter zu wählen, welcher auch im Namen des Ausschusses im Landtag zu berichten hat. Der Berichterstatter hat das Ergebnis der Beratung in einem schriftlichen Antrag zusammenzufassen und die Beschlüsse der Mehrheit zu vertreten.

(2) Ist der gewählte Berichterstatter verhindert oder lehnt er die Berichterstattung ab, so hat der Ausschuss einen neuen Berichterstatter zu wählen. Kann kein Berichterstatter gewählt werden, hat der Obmann des Ausschusses die Aufgaben des Berichterstatters zu übernehmen.

(3) Jeder Ausschussantrag ist vom Vorsitzenden und vom Berichterstatter, im Falle des Abs. 2 zweiter Satz nur vom Vorsitzenden, zu unterzeichnen und der Landtagsdirektion zur Vorlage an den Präsidenten zu übergeben.

(4) Wenn eine Minderheit des Ausschusses von wenigstens einem Drittel der Mitglieder ein gesondertes Gutachten abgeben will, hat sie das Recht, einen besonderen schriftlichen Bericht zu erstatten.

(5) Ein Minderheitsbericht ist entweder mit dem Hauptbericht des Ausschusses oder spätestens 24 Stunden vor Beginn der Landtagssitzung, in der der Gegenstand zur Verhandlung gelangt, der Landtagsdirektion zur Vorlage an den Präsidenten zu übergeben. Der Hauptbericht und der Minderheitsbericht sind in Druck zu legen oder anderweitig zu vervielfältigen. Die mündliche Berichterstattung über einen Minderheitsbericht ist unzulässig.

§ 52 LGO 2001 Fristsetzung


Jederzeit, auch während der Ausschussverhandlungen, kann der Landtag auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Abgeordneten einem Ausschuss eine Frist zur Berichterstattung stellen. Der Präsident bestimmt, in welchem Zeitpunkt während der Sitzung des Landtages über seinen Vorschlag oder über einen Antrag eines Abgeordneten abzustimmen ist. Nach Ablauf der dem Ausschuss zur Berichterstattung gestellten Frist kann der Gegenstand im Landtag unmittelbar zur Beratung und Beschlussfassung gelangen. Sollte der Ausschuss auch nicht in der Lage sein, mündlich Bericht zu erstatten, so bestimmt der Präsident den Berichterstatter.

§ 53 LGO 2001 Verhandlungsschrift


(1) Über die Sitzungen der Ausschüsse werden Verhandlungsschriften geführt, welche vom Vorsitzenden und vom Schriftführer gefertigt und von ersterem der Landtagsdirektion übergeben werden. Die Protokollführung wird durch Bedienstete der Landtagsdirektion besorgt.

(2) In diesen Verhandlungsschriften sind die Namen aller anwesenden Mitglieder zu verzeichnen.

(3) Die Verhandlungsschriften enthalten alle im Verlauf der Sitzung gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung, die gefassten Beschlüsse und, wenn dies der Ausschuss beschließt, auch eine auszugsweise Darstellung der Verhandlungen.

§ 54 LGO 2001


(1) Für die Einberufung eines Ausschusses (Unterausschusses) gilt § 22 Abs. 3 bis 5, wobei die Frist für das Zusammentreten des Ausschusses nicht 8 Tage sondern 48 Stunden beträgt.

(1a) Der Obmann eines Ausschusses kann beim Präsidenten um die Abhaltung einer Ausschusssitzung im Wege einer Videokonferenz ansuchen. Vor Stellung des Ansuchens hat der Obmann des Ausschusses die Ausschussmitglieder und die Landtagsklubs im Wege der Landtagsdirektion über das Ansuchen zu informieren und das Einvernehmen über die Abhaltung einer Ausschusssitzung im Wege einer Videokonferenz herzustellen. Das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn binnen 72 Stunden nach Verständigung kein Einwand eines Ausschussmitgliedes bei der Landtagsdirektion einlangt.

Der Obmann des Ausschusses hat dem Präsidenten im Ansuchen einen Vorschlag hinsichtlich des geplanten Zeitpunktes der Ausschusssitzung, der vorläufigen Tagesordnung der Ausschusssitzung und eine Begründung für die Abhaltung der Ausschusssitzung im Wege einer Videokonferenz vorzulegen. Der Präsident entscheidet über dieses Ansuchen und legt gegebenenfalls die Entscheidung über die technischen Rahmenbedingungen fest.

Anträge, die in einer Ausschusssitzung im Wege einer Videokonferenz gestellt werden sollen, sind mindestens 24 Stunden vor Sitzungsbeginn der Landtagsdirektion zu übermitteln. Der Ausschuss kann mit Beschluss von dieser Frist abgehen.

(2) Für die Verhandlung im Ausschuss (Unterausschuss) gelten die Bestimmungen des § 23 Abs. 1, 3 und 5, § 55, § 57 Abs. 1 bis 4 sowie die §§ 61 bis 63.

(3) Für die Abstimmung gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 65 sowie 66 Abs. 4 bis 6.

§ 55 LGO 2001 Berichterstattung


(1) Bei Gegenständen, über welche ein Ausschussantrag vorliegt, hat der Berichterstatter des Ausschusses die Verhandlungen einzuleiten. Ist er verhindert, hat der Obmann des Ausschusses zu berichten.

(2) Dem Berichterstatter kann auch während der Debatte ohne Unterbrechung eines Redners das Wort zu Erläuterungen erteilt werden. Nach Beendigung steht ihm das Schlusswort zu.

(3) Wird einem Verhandlungsgegenstand die Dringlichkeit zuerkannt, dann obliegt dem ersten Antragsteller die Aufgabe des Berichterstatters.

§ 56 LGO 2001 General- und Spezialdebatte


(1) Die Beratungen über die Verhandlungsgegenstände werden grundsätzlich in einer Debatte durchgeführt. Bei Beratung des Landesvoranschlages ist die Beratung in eine Generaldebatte (allgemeine Beratung über die Vorlage als Ganzes) und in eine Spezialdebatte (Einzelberatungen und Abstimmung über die Teile des Voranschlages) zu teilen.

(2) Bei der Beratung des Voranschlages folgt die Spezialdebatte unmittelbar auf die Generaldebatte. Der Vorsitzende bestimmt, welche Teile des Voranschlages bei der Spezialdebatte für sich oder vereint zur Beratung und Beschlussfassung kommen. Wird eine Einwendung erhoben, so entscheidet der Landtag ohne Debatte.

§ 57 LGO 2001 Wortmeldung und Wortergreifung


(1) Jene Abgeordneten, die zu einem in der Sitzung zur Verhandlung kommenden Gegenstand zu sprechen wünschen, haben sich beim Vorsitzenden zu melden. Diese Meldung kann auch durch einen vom Klub hiezu bestimmten Abgeordneten oder durch einen Abgeordneten derselben wahlwerbenden Partei erfolgen. Der Präsident hat die Redner in eine Rednerliste einzutragen.

(2) Der Präsident hat das Wort in der Weise zu erteilen, dass die verschiedenen Standpunkte zu einem Verhandlungsgegenstand gebührend zur Geltung kommen.

(3) Wer, zur Rede aufgefordert, nicht anwesend ist, verliert das Wort.

(4) Jedem Abgeordneten steht es frei, seine Wortmeldung zurückzuziehen oder einem anderen Abgeordneten abzutreten.

(5) In derselben General- oder Spezialdebatte darf sich ein Abgeordneter nicht öfter als zweimal zu Wort melden, ausgenommen zu einer tatsächlichen Berichtigung oder zu einer Berufung auf die Geschäftsordnung.

(6) Wer über einen Verhandlungsgegenstand im Landtag Bericht erstattet hat, darf zu diesem Gegenstand als Redner in der Debatte nicht das Wort nehmen.

(7) Berichterstatter und Abgeordnete als Redner sprechen von dem für sie bestimmten Rednerpult. Das Gleiche gilt für die Mitglieder der Landesregierung. Zur Geschäftsordnung oder Geschäftsbehandlung dürfen die Abgeordneten auch von ihren Plätzen sprechen.

(8) Will der Vorsitzende als Redner zu einem Gegenstand sprechen, so muss er den Vorsitz übergeben.

§ 58 LGO 2001 Redezeitkontingente


(1) Der Landtag kann für einen bestimmten Zeitraum oder für die gesamte Dauer der Gesetzgebungsperiode für die einzelnen Abgeordneten oder für Fraktionen Redezeitkontingente für einzelne Tagesordnungspunkte, für bestimmte Verhandlungsgegenstände oder für eine oder mehrere Sitzungen beschließen. Der Landtag kann weiters auch andere Modelle der Wechselrede für einzelne Tagesordnungspunkte oder Sitzungen auf Zeit oder für die gesamte Gesetzgebungsperiode erproben.

(2) Vorschläge für Maßnahmen gemäß Abs. 1 sind vom Präsidenten nach Beratung in der Präsidiale dem Landtag zu erstatten, welcher darüber mit Beschluss entscheidet. Ein derartiger Beschluss bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

(3) Überschreitet ein Redner eine solcherart festgelegte Redezeit oder das Redezeitkontingent seiner Fraktion, so ist ihm, sofern es sich nicht um eine tatsächliche Berichtigung oder eine Berufung auf die Geschäftsordnung handelt, vom Präsidenten das Wort zu entziehen.

§ 59 LGO 2001 Tatsächliche Berichtigung


(1) Wenn sich im Laufe einer Debatte ein Abgeordneter zu einer tatsächlichen Berichtigung zum Wort meldet, hat ihm der Präsident in der Regel sofort, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, spätestens aber vor dem Schlusswort des Berichterstatters das Wort zu erteilen.

(2) Eine tatsächliche Berichtigung darf die Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten.

(3) Eine Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung ist nur dann zulässig, wenn es sich um eine persönliche Angelegenheit des sich meldenden Abgeordneten handelt; auch sie darf fünf Minuten nicht überschreiten.

(4) Ausnahmsweise kann der Präsident nach eigenem Ermessen einem Redner auf dessen Ersuchen die für eine tatsächliche Berichtigung oder die Erwiderung darauf eingeräumte Redezeit erstrecken.

§ 60 LGO 2001 (Verfassungsbestimmung)


Jeder Abgeordnete hat das Recht, zu den in Beratung stehenden Verhandlungsgegenständen Abänderungsanträge, Zusatzanträge und Resolutionsanträge (Entschließungen, Artikel 33 Abs. 1 NÖ LV 1979) schriftlich einzubringen, die mit dem Inhalt des zur Beratung stehenden Verhandlungsgegenstandes in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Abänderungs- und Zusatzanträge bedürfen der Unterstützung durch Unterfertigung von mindestens vier Abgeordneten. § 32 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 61 LGO 2001 Berufung auf die Geschäftsordnung


(1) Berufungen auf die Geschäftsordnung und Anträge zur Geschäftsbehandlung (z. B. Antrag auf getrennte Abstimmung) können ohne Unterbrechung eines Redners jederzeit auch mündlich vorgebracht werden. Solche Anträge können vom Vorsitzenden ohne Debatte zur Abstimmung gebracht werden. Lässt er eine Debatte zu, so kann er die Redezeit für jeden Redner auf fünf Minuten beschränken. Anträge auf getrennte Abstimmung sind schriftlich zu stellen.

(2) Werden in der Debatte Anträge auf Absetzung von Verhandlungsgegenständen von der Tagesordnung, auf Vertagung, auf Zurückverweisung an den Ausschuss oder auf Zuweisung an einen anderen Ausschuss gestellt, so erhalten nur mehr die zu diesem Zeitpunkt gemeldeten Redner das Wort. Danach ist über den Antrag abzustimmen

§ 62 LGO 2001 Schluss der Rednerliste


(1) Sobald zu einer Vorlage wenigstens zwei Redner gesprochen haben, kann jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, der Antrag auf Schluss der Rednerliste gestellt werden, der sofort zur Abstimmung zu bringen ist.

(2) Wird der Antrag auf Schluss der Rednerliste angenommen, so erhalten nur mehr die bereits vorgemerkten Redner das Wort.

§ 63 LGO 2001 Schluss der Debatte und Reihung der Anträge


(1) Der Vorsitzende hat den Schluss der Debatte festzustellen und verkündet, in welcher Reihenfolge die gestellten Anträge zur Abstimmung gelangen.

(2) Macht ein Mitglied der Landesregierung vom Anhörungsrecht gemäß § 30 Gebrauch, so gilt die Debatte auch nach Schluss der Rednerliste oder dem Schlusswort des Berichterstatters für neu eröffnet.

(3) Die Abstimmung über die Anträge ist derart zu reihen, dass die Meinung der Mehrheit des Landtages zum Ausdruck gelangt.

(4) Anträge auf Absetzung eines Verhandlungsgegenstandes von der Tagesordnung, auf Vertagung oder Zurückverweisung an den Ausschuss, überhaupt Anträge, durch welche die Entscheidung über den Gegenstand hinausgeschoben werden soll, gehen den anderen Anträgen voraus.

(5) Abänderungsanträge werden vor dem Hauptantrag, weiter gehende Anträge vor den übrigen zur Abstimmung gebracht.

(6) Zusatzanträge und Resolutionsanträge (Entschließungen) gelangen nur nach Annahme des Hauptantrages zur Abstimmung.

(7) Jeder Abgeordnete kann einen Antrag auf Berichtigung der Wiedergabe seines Antrages durch den Präsidenten stellen. Lässt er eine Debatte zu, so kann er die Redezeit für jeden Redner auf fünf Minuten beschränken.

§ 64 LGO 2001 (Verfassungsbestimmung)


(1) Zu einem gültigen Beschluss des Landtages ist, soferne verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. (Artikel 18 Abs. 1 NÖ LV 1979)

(2) Ein gültiger Beschluss über Landesverfassungsgesetze und in einfachen Landesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen oder deren Änderung bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen (Artikel 18 Abs. 3 NÖ LV 1979); dies gilt auch für die Genehmigung von Vereinbarungen mit anderen Ländern oder mit dem Bund, wenn durch diese Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird.

(3) Hat die Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluss des Landtages Einspruch erhoben, dann ist zur Wiederholung des Beschlusses die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten erforderlich.

(4) Zu einem Beschluss des Landtages, mit dem eine Anklage gegen Mitglieder der Landesregierung und die ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe wegen Gesetzesverletzung erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten.

(5) Der Landtag kann sich vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode durch Beschluss auflösen. Die Beschlussfassung darf erst am zweiten Tag nach der Einbringung des Antrages erfolgen. (Artikel 10 Abs. 1 erster und zweiter Satz NÖ LV 1979).

§ 65 LGO 2001 (Verfassungsbestimmung)


(1) Alle Abgeordneten haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.

(2) Der Vorsitzende übt das Stimmrecht wie jeder andere Abgeordnete aus.

(3) Wer bei einer Abstimmung nicht anwesend ist, darf nachträglich seine Stimme nicht abgeben.

(4) Die Abgabe der Stimme darf nur durch Bejahung oder Verneinung der Frage ohne Begründung stattfinden.

(5) Keinem bei der Abstimmung anwesenden Abgeordneten ist es gestattet, sich der Stimme zu enthalten.

(6) In Angelegenheiten gemäß § 5 Abs. 2 darf der betreffende Abgeordnete sein Stimmrecht nicht ausüben.

§ 66 LGO 2001 Abstimmung


(1) Die Abstimmung findet gewöhnlich durch Aufstehen, gegebenenfalls nach Anweisung des Vorsitzenden durch Heben der Hand oder Sitzenbleiben statt, sie kann jedoch auch elektronisch erfolgen. Der Vorsitzende kann jedoch, wenn ihm das Ergebnis der Abstimmung zweifelhaft erscheint, die namentliche Abstimmung anordnen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Wenn wenigstens vier Abgeordnete vor Eingang in das Abstimmungsverfahren die Durchführung einer namentlichen Abstimmung verlangen, ist diesem Verlangen stattzugeben.

(3) Bei einer namentlichen Abstimmung sind jedem Abgeordneten auf seinen Namen lautende Stimmzettel in zwei verschiedenen Farben lautend auf “Ja” und “Nein” auszuhändigen. Auf Grund des namentlichen Aufrufes durch die Schriftführer nehmen die vom Landtagsdirektor bestimmten Bediensteten die Stimmzettel von den Abgeordneten in Empfang. Wer beim Aufruf seines Namens nicht anwesend ist, darf nachträglich keinen Stimmzettel abgeben. Die Namen der Abgeordneten sind, je nachdem sie mit “Ja” oder “Nein” gestimmt haben, in die Sitzungsberichte aufzunehmen.

(4) (Verfassungsbestimmung) Kann eine Abstimmung oder eine Wahl wegen Beschlussunfähigkeit nicht vorgenommen werden, so unterbricht der Vorsitzende die Sitzung auf einen Zeitraum bis zu drei Stunden und vertagt – sofern auch weiterhin keine Beschlussfähigkeit gegeben ist – diesen Verhandlungsgegenstand.

(5) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(6) Der Präsident hat bekannt zu geben, ob die Abstimmung einstimmig oder mehrheitlich erfolgte. Über Antrag eines Abgeordneten hat der Präsident die Zahl der “für” oder “gegen” den Antrag Stimmenden bekannt zu geben.

(7) (Verfassungsbestimmung) Auf Vorschlag des Vorsitzende oder auf Antrag von vier Abgeordneten kann der Landtag eine geheime Abstimmung mittels Stimmzettels beschließen; § 32 Abs. 5 gilt sinngemäß.

§ 67 LGO 2001


(1) Wahlvorschläge sind dem Präsidenten vor Beginn des Wahlvorganges schriftlich zu überreichen. Er hat sie dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.

(2) Wahlen werden, sofern nicht anderes bestimmt ist, mittels Stimmzettel vorgenommen und durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden.

(3) Die Wahl der Präsidenten und der Mitglieder der Landesregierung ist außerdem unter namentlicher Aufrufung der Abgeordneten vorzunehmen.

(4) (Verfassungsbestimmung) Wer beim Aufruf seines Namens nicht anwesend ist, darf nachträglich keinen Stimmzettel abgeben. Stimmt die Zahl der Abstimmenden mit jener der Stimmzettel nicht überein, so ist die Wahl zu wiederholen, falls die Differenz der Stimmen das Ergebnis der Wahl beeinflussen kann.

(5) (Verfassungsbestimmung) Leere Stimmzettel sind ungültig.

(6) Bei Ausmittlung der Ergebnisse von Verhältniswahlen findet, sofern nichts anderes bestimmt ist, die LWO, LGBl. 0300, insbesondere das Verfahren nach § 97 Abs. 3 bis 7 LWO, sinngemäß Anwendung.

(7) Bei Wahlen sind die Bestimmungen des § 64 Abs. 1 erster Satz sinngemäß anzuwenden.

(8) Der Vorsitzende hat das Wahlergebnis bekannt zu geben.

§ 68 LGO 2001 Engere Wahl und Losentscheidung


(1) Wird bei der ersten Wahl keine einfache Stimmenmehrheit erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen diejenigen, welche bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhielten, in der doppelten Anzahl der zu Wählenden.

(2) Haben bei der ersten Wahl mehrere gleich viel Stimmen, so entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt.

(3) Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet ebenfalls das Los.

§ 69 LGO 2001 Ordnungsbefugnisse des Vorsitzenden


(1) Der Vorsitzende kann im Zuge der Beratungen auch während der Rede eines zur Teilnahme an den Verhandlungen Berechtigten, das Wort ergreifen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Sobald der Vorsitzende zu sprechen beginnt, hat der Redner seine Rede solange zu unterbrechen, bis der Vorsitzende seine Ausführungen beendet hat, widrigenfalls ihm das Wort entzogen werden kann.

(3) (Verfassungsbestimmung) Abweichungen vom Gegenstand ziehen den Ruf des Vorsitzenden “zur Sache” nach sich. Nach dem dritten Ruf “zur Sache” kann der Vorsitzende dem Redner das Wort entziehen.

(4) Wurde einem Redner wegen Abweichung vom Gegenstand das Wort entzogen, so kann der Landtag ohne Debatte beschließen, dass er den Redner dennoch hören will.

(5) (Verfassungsbestimmung) Wenn jemand, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Landtages berechtigt ist, den Anstand oder die Sitte verletzt oder beleidigende Äußerungen gebraucht, spricht der Vorsitzende die Missbilligung darüber durch den Ruf “zur Ordnung” aus. Der Vorsitzende kann in diesem Falle die Rede unterbrechen und dem Redner nach dem dritten Ruf “zur Ordnung” das Wort entziehen.

(6) Wenn jemand, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Landtages berechtigt ist, Anlass zum Ordnungsruf gegeben hat, kann dieser vom Präsidenten des Landtages auch am Schluss derselben Sitzung oder am Beginn der nächsten Sitzung ausgesprochen werden.

§ 70 LGO 2001 (Verfassungsbestimmung)


Dieses Gesetz kann nur auf Grund selbstständiger Anträge vom Abgeordneten geändert werden.

§ 71 LGO 2001 Informationsverfahren und umgesetzte EU-Richtlinien


(1) Durch dieses Gesetz wird folgende Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt:

Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17. September 2015, Seite 1.

(2) Bei Gesetzesvorschlägen, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, oder bei wesentlichen Änderungen solcher Gesetzesvorschläge sind die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 (Abs. 1) zu beachten. Die Mitteilung gemäß Art. 25a NÖ LV 1979 ist bei Gesetzesvorschlägen, die als Anträge von Mitgliedern des Landtages, von Ausschüssen des Landtages oder aufgrund einer Initiative der Landesbürger oder Gemeinden an den Landtag gelangen, sowie bei wesentlichen Änderungen von Gesetzesvorschlägen der Landesregierung durch den Landtag vom Präsidenten des Landtages durchzuführen

§ 72 LGO 2001 Sprachliche Gleichbehandlung


Soweit sich die in diesem Gesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 73 LGO 2001 Inkrafttreten und Aufhebung älteren Rechtes


(1) Die Eintragungen zu §§ 37, 39a, 40a, 71, 72 und 73 des Inhaltsverzeichnisses sowie die §§ 5, 8, 11, 13, 16, 26 Abs. 1, 28 Abs. 1, 31, 32, 37, 39 Abs. 5 bis 7, 39a, 40 Abs. 1, 40 Abs. 6, 40a, 42 Abs. 1, 43 Abs. 3, 47, 48, 49, 60, 61, 66 Abs. 1, 2 und 7, 71, 72, 73 und Anlage 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 71/2017 treten mit dem Tag der ersten Sitzung des Landtages der XIX. Gesetzgebungsperiode in Kraft.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 11 Abs. 10 geltende Hausordnung des Landtages von Niederösterreich bleibt solange in Kraft, bis aufgrund der Bestimmung des § 11 Abs. 10 eine Verordnung erlassen wird.

§ 73a LGO 2001


(1) Die Eintragung zu § 35 des Inhaltsverzeichnisses sowie § 31 Absatz 1 Z 3 und 10 und § 35 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 11/2018 treten mit 1. August 2018 in Kraft.

(2) Die Eintragung zu § 16a des Inhaltsverzeichnisses sowie § 16a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 75/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(3) § 67 Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2022 tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.

Anlage

Anl. 1 LGO 2001 (Verfassungsbestimmung)


Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse

 

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Organe von Untersuchungsausschüssen

§ 1

Vorsitzführung und Stellvertretung im Untersuchungsausschuss

§ 2

Aufgaben des Präsidenten

§ 3

Bestellung des Rechtsbeistandes

§ 4

Voraussetzungen für die Bestellung und Stellung als Rechtsbeistand

§ 5

Aufgaben des Rechtsbeistandes

2. Abschnitt

Arbeitsweise von Untersuchungsausschüssen

§ 6

Beschlusserfordernisse

§ 7

Öffentlichkeit von Sitzungen

§ 8

Weitergabe von Informationen

3. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen zur Beweisaufnahme

§ 9

Beweisaufnahme

§ 10

Beweisbeschlüsse

§ 11

Ergänzende Beweisanforderungen

§ 12

Unterrichtung über Beweisbeschlüsse und ergänzende Beweisanforderungen

§ 13

Ladung von Auskunftspersonen mit Beschluss

§ 14

Inhalt und Ausfertigung der Ladung

4. Abschnitt
Befragung von Auskunftspersonen

§ 15

Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen

§ 16

Unzulässigkeit der Befragung als Auskunftsperson

§ 17

Aussagepflicht der öffentlich Bediensteten und Verständigung der Dienstbehörde oder des Dienstgebers

§ 18

Folgen des Ausbleibens von Auskunftspersonen

§ 19

Befragung von Auskunftspersonen

§ 20

Belehrung der Auskunftspersonen

§ 21

Einleitende Stellungnahme

§ 22

Worterteilung bei Befragungen

§ 23

Zulässigkeit von Fragen an Auskunftspersonen

§ 24

Einsichtnahme in Akten und Unterlagen

§ 25

Aussageverweigerungsgründe

§ 26

Glaubhaftmachung der Gründe für die Aussageverweigerung

§ 27

Vertrauensperson

§ 28

Protokoll

5. Abschnitt
Sonstige Maßnahmen der Beweisaufnahme

§ 29

Schriftliche Äußerungen

§ 30

Vorlage von Akten durch Behörden

§ 31

Stellungnahme des Landesrechnungshofes

§ 32

Beweis durch Sachverständige

§ 33

Bestellung zum und Stellung als Sachverständiger

§ 34

Einsichtnahme in Akten und Unterlagen durch Sachverständige

6. Abschnitt
Ende der Beweisaufnahme und Berichterstattung

§ 35

Ende der Beweisaufnahme

§ 36

Berichterstattung

7. Abschnitt
Kostenersätze

§ 37

Kostenersatz für Auskunftspersonen

§ 38

Kostenersatz für Sachverständige

8. Abschnitt
Sanktionen

§ 39

Beugemittel

§ 40

Strafbestimmungen

 

1. Abschnitt

Organe von Untersuchungsausschüssen

§ 1

Vorsitzführung und Stellvertretung im Untersuchungsausschuss

(1) Der Präsident führt den Vorsitz im Untersuchungsausschuss.

(2) Der Präsident kann sich in der Vorsitzführung durch den Zweiten bzw. den Dritten Präsidenten vertreten lassen und ihnen Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und 2 übertragen.

§ 2

Aufgaben des Präsidenten

(1) Der Präsident führt den Vorsitz in den Sitzungen des Untersuchungsausschusses. Er hat sich bei der Vorsitzführung und bei der Durchführung der Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen mit dem Rechtsbeistand zu beraten; bei seinen Entscheidungen hat der Präsident die Rechtsmeinung des Rechtsbeistandes anzuhören. In allen Verfahrensfragen ist nach Möglichkeit das Einvernehmen mit den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses herzustellen.

(2) Der Präsident hat die Tagesordnung festzulegen und den Untersuchungsausschuss zu seinen Sitzungen einzuberufen, die Sitzungen des Untersuchungsausschusses zu eröffnen und zu schließen, die Verhandlungen des Untersuchungsausschusses sowie die Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen zu leiten, die Reihung der Befragung vorzunehmen und unter sinngemäßer Anwendung des § 69 LGO 2001 für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung zu sorgen. Der Präsident ist berechtigt, die Sitzungen zu unterbrechen. Die Sitzung ist zu unterbrechen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses verlangt. Auf Verlangen von wenigstens drei Mitgliedern des Untersuchungsausschusses hat der Präsident vor der Durchführung der Wahl gemäß § 3 Abs. 2 die Sitzung auf angemessene Zeit zu unterbrechen.

(3) Der Präsident hat die Öffentlichkeit regelmäßig über den Fortgang der Untersuchung zu informieren und vertritt den Untersuchungsausschuss nach außen.

§ 3

Bestellung des Rechtsbeistandes

(1) Für die Dauer der Gesetzgebungsperiode hat der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz eine ständige Liste von maximal fünf Personen zu führen, welche die persönlichen Voraussetzungen für die Funktion des Rechtsbeistandes gemäß § 4 Abs. 1 und 2 erfüllen. Der Präsident hat diese Personen um Zustimmung zu ersuchen und gegebenenfalls die vorgesetzte Stelle zu unterrichten. Die Liste ist zu veröffentlichen.

(2) Der Rechtsbeistand und seine Stellvertretung sind vom Untersuchungsausschuss aufgrund der nach Abs. 1 geführten Liste zu wählen und gegebenenfalls abzuwählen.

§ 4

Voraussetzungen für die Bestellung und Stellung als Rechtsbeistand

(1) Als Rechtsbeistand und als seine Stellvertretung kommen rechtskundige Personen in Betracht, vorzugsweise solche, die

1.

zum Richter gemäß Art. 86 Abs. 1 oder gemäß Art. 134 Abs. 7 B-VG oder zum Staatsanwalt ernannt worden oder Personen sonstiger juristischer Berufsstellungen sind und

2.

sich im dauernden Ruhestand befinden oder für die Dauer des Untersuchungsausschusses dienstfreigestellt sind.

(2) Der Rechtsbeistand und seine Stellvertretung müssen durch ihre beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen Gewähr dafür bieten, dass sie unabhängig von den im Landtag vertretenen Parteien für die Einhaltung dieses Gesetzes Sorge tragen und ihre Funktion im Interesse des Grundrechts- und Persönlichkeitsschutzes sowohl der unmittelbar als auch der mittelbar von der Untersuchung betroffenen Personen ausüben.

(3) Im Fall der Verhinderung oder des vorzeitigen Endes seiner Tätigkeit wird der Rechtsbeistand bis zur Neuwahl durch seine Stellvertretung vertreten.

(4) Dem Rechtsbeistand und seiner Stellvertretung gebührt für ihre jeweilige Tätigkeit eine angemessene Vergütung, sofern nicht Unentgeltlichkeit vereinbart wird.

(5) Zur Erfüllung seiner Aufgaben steht dem Rechtsbeistand, im Vertretungsfall seiner Stellvertretung, im Bereich der Räume des Landtages ein geeigneter, eingerichteter Raum zur Verfügung. Zur Durchführung von Schreibarbeiten kann sich der Rechtsbeistand der Landtagsdirektion bedienen.

§ 5

Aufgaben des Rechtsbeistandes

(1) Der Rechtsbeistand nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Untersuchungsausschusses teil. Er hat sich zur Wahrung seiner Aufgaben unverzüglich an den Präsidenten zu wenden. Erforderlichenfalls hat der Präsident die Befragung zu unterbrechen.

(2) Der Rechtsbeistand hat den Untersuchungsausschuss bei der Bestimmung des Gangs der Beweisaufnahme und der Handhabung dieses Gesetzes zu unterstützen, auf die Erforschung des für die Untersuchung maßgebenden Sachverhalts hinzuwirken und sich bei der Beratung des Ausschusses von der Beachtung der Gesetzmäßigkeit und Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis der Beweisaufnahme leiten zu lassen. Er hat den Präsidenten jederzeit unverzüglich auf Verletzungen dieses Gesetzes sowie auf Eingriffe in die Grund- oder Persönlichkeitsrechte einer Auskunftsperson hinzuweisen. Ferner hat er unverzüglich auf Gründe für den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 7 Abs. 3 und auf das Vorliegen von Aussageverweigerungsgründen gemäß § 25 hinzuweisen.

(3) Nach Beendigung der Befragung durch den Präsidenten und die anderen Mitglieder des Untersuchungsausschusses kann der Rechtsbeistand ergänzende Fragen an eine Auskunftsperson richten.

(4) Der Rechtsbeistand hat tunlichst während der Dauer der Beweisaufnahme, jedenfalls unverzüglich nach dem Ende derselben (§ 9 Abs. 3, § 35) einen schriftlichen Feststellungsbericht zu erstellen und diesen zugleich an den Präsidenten und die Mitglieder des Untersuchungsausschusses zu übermitteln. Der Feststellungsbericht hat neben dem Verlauf des Verfahrens eine zusammenfassende Darstellung der Beweisaufnahme zu enthalten.

(5) Der Rechtsbeistand hat Auskunftspersonen vor und während einer Befragung im Untersuchungsausschuss die Möglichkeit zur vertraulichen Beratung mit ihm zu geben. Zu diesem Zweck kann er eine Unterbrechung der Sitzung verlangen.

(6) Soweit die Beratung nicht in einer Sitzung des Untersuchungsausschusses stattfindet, hat der Rechtsbeistand die Mitglieder des Untersuchungsausschusses in rechtlichen Fragen, die die Beweisaufnahme des Untersuchungsausschusses betreffen, außerhalb einer Sitzung zu beraten.

(7) Der Rechtsbeistand ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in dieser Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse einer Auskunftsperson gelegen ist, verpflichtet. Er hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren, soweit dies die jeweils maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften vorsehen, das Recht auf diese Verschwiegenheit.

2. Abschnitt

Arbeitsweise von Untersuchungsausschüssen

§ 6

Beschlusserfordernisse

(1) Zu einem gültigen Beschluss des Untersuchungsausschusses ist, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist zu einem Beschluss über die Bestellung eines Sachverständigen (§ 32 Abs. 1) eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 7

Öffentlichkeit von Sitzungen

(1) Sitzungen des Untersuchungsausschusses sind öffentlich, sofern sie der Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen dienen und der Untersuchungsausschuss nicht die Nichtöffentlichkeit der Sitzung beschließt oder dabei die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen wird. Sitzungen des Untersuchungsausschusses, die nicht der Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen dienen, sind nichtöffentlich, sofern sie der Ausschuss nicht für öffentlich erklärt.

(2) Bei der öffentlichen Befragung von Auskunftspersonen hat der Präsident der Öffentlichkeit und Medienvertretern nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten Zutritt zu gewähren. Ton- und Bildaufnahmen sind ausschließlich für Zwecke der Führung des amtlichen Protokolls und der Übertragung innerhalb der Räume des Landtages gestattet.

(3) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn

1.

überwiegende öffentliche Interessen oder schutzwürdige Interessen der Auskunftsperson oder Dritter dies gebieten,

2.

es zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen notwendig ist oder

3.

der Ausschluss der Öffentlichkeit im Interesse der Erlangung einer wahrheitsmäßigen Aussage erforderlich erscheint.

(4) In diesem Fall entscheidet der Präsident über den Ausschluss der Öffentlichkeit aus eigenem, auf Antrag des Rechtsbeistandes, eines Mitglieds oder einer Auskunftsperson.

§ 8

Weitergabe von Informationen

(1) Der Inhalt nichtöffentlicher Sitzungen der Untersuchungsausschüsse ist vertraulich und als geheim zu qualifizieren. Die Verhandlungsschriften über Sitzungen, deren Inhalt vertraulich ist, sind ebenso wie alle anderen ausschließlich in nichtöffentlichen Sitzungen behandelten Dokumente und verbreiteten Informationen als geheim zu qualifizieren und dürfen nur den Ausschussmitgliedern übermittelt werden.

(2) Auf Beschluss des Untersuchungsausschusses dürfen

1.

von Mitgliedern des Untersuchungsausschusses namhaft gemachte Personen, die zur Unterstützung der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beschäftigt und in deren Auftrag tätig sind, sowie

2.

von den Klubs namhaft gemachte Personen

zum Zweck der Unterstützung der Mitglieder des Untersuchungsausschusses bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe in unter Absatz 1 zu subsumierende Verhandlungsschriften und Akten Einsicht nehmen.

(3) Der Präsident des Untersuchungsausschusses kann den Inhalt nichtöffentlicher Sitzungen aus Gründen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der auswärtigen Beziehungen, des Datenschutzes sowie zur Wahrung sonstiger berechtigter Geheimhaltungsinteressen als streng geheim qualifizieren, wenn das Bekanntwerden des Inhaltes eine schwere Schädigung der genannten Interessen wahrscheinlich machen würde. Als streng geheim qualifizierte Inhalte fallen nicht in den Anwendungsbereich des Abs. 2.

3. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen zur Beweisaufnahme

§ 9

Beweisaufnahme

(1) Der Untersuchungsausschuss ist befugt, Beweise im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes zu erheben. Beweise werden aufgrund von Beweisbeschlüssen, der ergänzenden Beweisanforderungen sowie der Ladung von Auskunftspersonen und Sachverständigen erhoben.

(2) Als Beweismittel kann alles verwendet werden, was geeignet ist, der Untersuchung im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes zu dienen. Ausgeschlossen sind jedoch solche Beweismittel, die durch eine strafbare Handlung oder durch die Umgehung gesetzlicher Bestimmungen erlangt worden sind.

(3) Die Beweisaufnahme endet mit Feststellung des Präsidenten oder unter Beachtung der Endigungsgründe gemäß § 35 von Gesetzes wegen. Das Ende der Beweisaufnahme ist sowohl im amtlichen Protokoll über die Ausschusssitzung als auch im schriftlichen Feststellungsbericht (§ 5 Abs. 4) festzuhalten.

§ 10

Beweisbeschlüsse

(1) Ein Beweisbeschluss wird aufgrund eines schriftlichen Antrags eines Mitgliedes des Untersuchungsausschusses gefasst. Dieser Antrag muss von mindestens einem Viertel der Ausschussmitglieder unterstützt sein.

(2) In den Beweisbeschlüssen sind die Tatsachen, über die Beweise zu erheben sind, sowie die Beweismittel genau zu bezeichnen. Die vom Untersuchungsgegenstand betroffenen Organe sind genau zu bezeichnen. Die Setzung einer angemessenen Frist ist zulässig. Der Untersuchungsausschuss kann Anforderungen an die Art der Vorlage beschließen.

(3) Für die Ladung von Auskunftspersonen mit Beschluss gilt § 13.

§ 11

Ergänzende Beweisanforderungen

(1) Ergänzende Beweisanforderungen können aufgrund eines von einem Viertel der Mitglieder unterstützten Antrages vom Untersuchungsausschuss beschlossen werden.

(2) Eine ergänzende Beweisanforderung hat eine Stelle gemäß § 30 im Umfang des Untersuchungsgegenstandes zur Vorlage bestimmter Akten und Unterlagen zu verpflichten. Ferner kann die Beweisanforderung auf die Durchführung sonstiger zusätzlicher Beweiserhebungen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand gerichtet sein. Die Beweisanforderung ist zu begründen. Die Setzung einer angemessenen Frist ist zulässig.

§ 12

Unterrichtung über Beweisbeschlüsse und ergänzende Beweisanforderungen

Beweisbeschlüsse und ergänzende Beweisanforderungen hat der Präsidenten an die von der Untersuchung betroffenen Organe unverzüglich zu übermitteln.

§ 13

Ladung von Auskunftspersonen mit Beschluss

(1) Der Untersuchungsausschuss kann aufgrund eines schriftlichen Antrags eines Mitglieds die Ladung von Auskunftspersonen beschließen. Dieser Antrag muss von mindestens einem Viertel der Ausschussmitglieder unterstützt sein. Der Antrag hat die Auskunftspersonen und die Themen der Befragung zu benennen und kann einen Vorschlag für den Zeitpunkt der Befragung enthalten. Er ist unter Bedachtnahme auf den Untersuchungsgegenstand zu begründen.

(2) Eine Auskunftsperson kann aufgrund eines Beschlusses gemäß Abs. 1 höchstens zweimal geladen und gemäß dem 4. Abschnitt dieses Gesetzes befragt werden.

§ 14

Inhalt und Ausfertigung der Ladung

(1) Die Ladung hat den Untersuchungsgegenstand und die Themen der Befragung, Ort und Zeit derselben sowie einen Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen und den Kostenersatz sowie allfällige Folgen des Ausbleibens zu enthalten.

(2) Der Präsident hat den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Befragung von Auskunftspersonen festzulegen und die entsprechenden Ladungen unverzüglich auszufertigen. Die erstmalige Ladung kann ohne Zustellnachweis erfolgen. Jede weitere Ladung ist der Empfängerin oder dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen.

(3) Ist die zu ladende Auskunftsperson ein öffentlich Bediensteter, so ist gleichzeitig die zuständige Dienstbehörde oder der jeweilige Dienstgeber von der Ladung zu benachrichtigen.

4. Abschnitt

Befragung von Auskunftspersonen

§ 15

Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen

Die Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe gemäß § 25. Die Auskunftsperson hat insbesondere das Recht

1.

sich bei ihrer Befragung von einer Vertrauensperson gemäß § 27 begleiten und jederzeit beraten zu lassen und im Fall des Ausschlusses gemäß § 27 Abs. 4 die Befragung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen,

2.

eine einleitende Stellungnahme gemäß § 21 Abs. 1 abzugeben,

3.

Beweismittel und Stellungnahmen gemäß § 21 Abs. 2 vorzulegen,

4.

die Zulässigkeit von Fragen gemäß § 23 Abs. 4 zu bestreiten,

5.

Akten und Unterlagen gemäß § 24 zur Einsichtnahme vorgelegt zu erhalten,

6.

den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 7 Abs. 3 zu beantragen,

7.

das Protokoll nach § 28 übermittelt zu erhalten und Einwendungen gegen Fehler der Übertragung sowie wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit des Protokolls zu erheben sowie

8.

Kostenersatz gemäß § 37 zu begehren.

§ 16

Unzulässigkeit der Befragung als Auskunftsperson

Als Auskunftspersonen dürfen nicht angehört werden:

1.

Personen, die wegen einer psychischen Krankheit, wegen einer geistigen Behinderung oder aus einem anderen Grund unfähig sind, die Wahrheit anzugeben;

2.

Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde.

§ 17

Aussagepflicht der öffentlich Bediensteten und Verständigung der Dienstbehörde oder des Dienstgebers

(1) Öffentlich Bedienstete dürfen sich bei der Befragung nicht auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung berufen. Hält es die Dienstbehörde oder der Dienstgeber aufgrund der Verständigung gemäß § 14 Abs. 3 für erforderlich, dass die Befragung solcher Bediensteter teilweise oder zur Gänze in nichtöffentlicher Sitzung (§ 7 Abs. 1) stattfindet, so hat sie dies dem Untersuchungsausschuss mitzuteilen; dies gilt nicht im Fall einer neuerlichen Ladung gemäß Abs. 2.

(2) Bei der Befragung von öffentlich Bediensteten ist eine Mitteilung gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen. Wird dieser Mitteilung nach Abwägung aller beteiligten Interessen nicht entsprochen, hat der Ausschuss den öffentlich Bediensteten neuerlich zu laden.

§ 18

Folgen des Ausbleibens von Auskunftspersonen

(1) Wenn eine Auskunftsperson der ihr gemäß § 13 Abs. 2 zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, kann der Untersuchungsausschuss beim Bezirksgericht St. Pölten die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 39 beantragen. Der Antrag ist zu begründen.

(2) Der Untersuchungsausschuss kann die Auskunftsperson zugleich neuerlich laden und androhen, dass er bei nochmaliger Nichtbefolgung der Ladung bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die Vorführung beantragen werde. Leistet die Auskunftsperson einer solchen Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, so kann der Untersuchungsausschuss beschließen, an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten heranzutreten, um bei ihr die Vorführung der Auskunftsperson zu beantragen.

(3) Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 sind vom Präsidenten auszufertigen.

(4) Auf Antrag des Ausschusses hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten bei Zutreffen der Voraussetzungen nach Abs. 2 die Vorführung der Auskunftsperson vor den Untersuchungsausschuss nach § 19 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzudrohen und nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 unmittelbaren Zwang zum Zweck dieser Vorführung anzuwenden. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ist berechtigt, auch Personen, die ihren Aufenthalt (Sitz) außerhalb des Sprengels der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten haben, vorzuladen und vorzuführen.

§ 19

Befragung von Auskunftspersonen

(1) Die Auskunftspersonen sind einzeln in Abwesenheit der anderen zu hörenden Auskunftspersonen zu befragen.

(2) Auskunftspersonen, deren Aussagen voneinander abweichen, können einander gegenübergestellt werden. Dabei können unter Hinweis auf Widersprüche zwischen den Aussagen von allen Ausschussmitgliedern weitere Fragen zur Aufklärung dieser Widersprüche gestellt werden.

(3) Die Befragung einer Auskunftsperson darf drei Stunden nicht überschreiten. Die einleitende Stellungnahme gemäß § 21 sowie Sitzungsunterbrechungen werden nicht eingerechnet.

§ 20

Belehrung der Auskunftspersonen

Der Präsident hat zunächst die Personaldaten der Auskunftsperson zu prüfen. Er hat sie vor ihrer Befragung über die Gründe für eine Verweigerung der Aussage und einen Ausschluss der Öffentlichkeit sowie die Pflicht zur Angabe der Wahrheit und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage zu belehren. Diese Belehrung ist in der im amtlichen Protokoll festzuhalten.

§ 21

Einleitende Stellungnahme

(1) Der Präsident hat der Auskunftsperson die Möglichkeit zu einer einleitenden Stellungnahme zu geben, die 15 Minuten nicht überschreiten soll.

(2) Auskunftspersonen können Beweismittel und Stellungnahmen vorlegen, die zu den Ausschussakten zu nehmen sind.

§ 22

Worterteilung bei Befragungen

(1) Der Präsident führt die Rednerliste und erteilt im Anschluss an die einleitende Stellungnahme den Ausschussmitgliedern das Wort zur Befragung der Auskunftsperson.

(2) Der Präsident hat das Recht, aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn dies der Verhandlungsökonomie oder der Wahrheitsfindung dient oder wenn Widersprüche klarzustellen sind, auf Anregung des Rechtsbeistandes, auf Antrag eines Mitgliedes oder aus eigenem von der Reihenfolge der Worterteilungen abzuweichen oder einem Redner das Wort zu entziehen.

(3) Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, so kann der Rechtsbeistand ergänzende Sachfragen an die Auskunftsperson richten.

§ 23

Zulässigkeit von Fragen an Auskunftspersonen

(1) Fragen an die Auskunftsperson müssen durch das in der Ladung festgelegte Beweisthema gedeckt sein.

(2) Die an die Auskunftsperson zu richtenden Fragen dürfen nicht unbestimmt, mehrdeutig, verfänglich, beleidigend oder unterstellend sein und nicht Grund- oder Persönlichkeitsrechte verletzen. Es sind daher insbesondere solche Fragen unzulässig, in denen eine von der Auskunftsperson nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden angenommen wird.

(3) Suggestivfragen sind verboten.

(4) Wird eine Frage entgegen Abs. 1, 2 oder 3 gestellt, hat der Präsident nach Beratung mit dem Rechtsbeistand die Frage für unzulässig zu erklären. Wird die Zulässigkeit einer Frage von einer Auskunftsperson, ihrer Vertrauensperson oder einem Mitglied des Untersuchungsausschusses bestritten oder erklärt der Präsident eine Frage für unzulässig, muss die Auskunftsperson die Frage nicht beantworten; beharrt der Fragesteller auf der Beantwortung, entscheidet der Untersuchungsausschuss nach Anhörung des Rechtsbeistands auf Antrag des Fragestellers darüber, ob die Auskunftsperson die Frage zu beantworten hat.

§ 24

Einsichtnahme in Akten und Unterlagen

(1) Bezieht sich eine Frage gemäß § 23 auf Akten oder Unterlagen, sind diese genau zu bezeichnen und der Auskunftsperson sowie dem Rechtsbeistand zur Einsichtnahme vorzulegen.

(2) Ein Mitglied des Untersuchungsausschusses oder der Rechtsbeistand kann daraufhin eine Unterbrechung der Sitzung zur Durchsicht und Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage verlangen.

§ 25

Aussageverweigerungsgründe

(1) Die Aussage kann von einer Auskunftsperson verweigert werden:

1.

über Fragen, deren Beantwortung die Privatsphäre der Auskunftsperson oder eines Angehörigen (§ 72 Strafgesetzbuch - StGB BGBl. Nr. 60/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. 154/2015) betreffen oder für sie oder einen Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung nach sich ziehen würde;

2.

über Fragen, deren Beantwortung für die Auskunftsperson oder einen Angehörigen einen unmittelbaren bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteil nach sich ziehen würde;

3.

in Bezug auf Tatsachen, über welche sie nicht aussagen können würde, ohne eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit zu verletzen, sofern sie nicht von der Pflicht zur Geheimhaltung gültig entbunden wurde oder als öffentlich Bediensteter gemäß § 17 zur Aussage verpflichtet ist;

4.

in Ansehung desjenigen, was ihr in ihrer Eigenschaft als Verteidiger oder Rechtsanwalt bekannt geworden ist;

5.

über Fragen, welche die Auskunftsperson nicht beantworten können würde, ohne ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren;

6.

über die Frage, wie die Auskunftsperson ihr Wahlrecht oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist;

7.

über Fragen, durch deren Beantwortung Quellen betroffen sind, deren Bekanntwerden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde.

(2) Die Aussage kann in den unter Z 1 und 2 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die dort bezeichneten Angehörigen auch dann verweigert werden, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft, welche die Angehörigkeit begründet, nicht mehr besteht.

§ 26

Glaubhaftmachung der Gründe für die Aussageverweigerung

(1) Eine Auskunftsperson, welche die Aussage verweigern will, hat die Gründe der Verweigerung bei der zu ihrer Befragung bestimmten Sitzung oder in ihrer schriftlichen Äußerung gemäß § 29 anzugeben und, falls dies ein Mitglied des Untersuchungsausschusses oder der Präsident verlangt, glaubhaft zu machen.

(2) Der Präsident entscheidet nach Beratung mit dem Rechtsbeistand über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung. Kommt er zur Auffassung, dass die Verweigerung der Aussage nicht gerechtfertigt ist, kann er bei fortgesetzter Verweigerung beim Bezirksgericht St. Pölten die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 39 beantragen. Der Antrag ist zu begründen.

§ 27

Vertrauensperson

(1) Jede Auskunftsperson kann bei ihrer Befragung vor dem Untersuchungsausschuss eine Vertrauensperson beiziehen.

(2) Aufgabe der Vertrauensperson ist die Beratung der Auskunftsperson. Die Vertrauensperson darf keine Erklärungen vor dem Untersuchungsausschuss abgeben oder an Stelle der Auskunftsperson antworten. Jedoch darf sie die Zulässigkeit einer Frage an die Auskunftsperson nach § 23 Abs. 4 bestreiten. Sie kann sich unmittelbar an den Präsidenten oder den Rechtsbeistand wenden, soweit sie eine Verletzung dieses Gesetzes oder einen Eingriff in die Grund- oder Persönlichkeitsrechte der Auskunftsperson behauptet.

(3) Als Vertrauensperson kann durch den Präsidenten ausgeschlossen werden,

1.

wer voraussichtlich als Auskunftsperson im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss geladen wird,

2.

wessen Anwesenheit besorgen lässt, dass die Auskunftsperson bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflusst wird oder

3.

wer gegen die Bestimmungen des Abs. 2 verstoßen hat.

(4) Die Auskunftsperson hat im Fall des Ausschlusses das Recht, die Befragung in Anwesenheit einer anderen Vertrauensperson fortzusetzen. Der Präsident bestimmt einen zur Beiziehung einer Vertrauensperson angemessenen Zeitpunkt der Fortsetzung der Befragung.

§ 28

Protokoll

(1) Über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses wird ein Amtliches Protokoll geführt. § 26 Abs. 1 LGO 2001 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

Schriftstücke, die in der Sitzung des Ausschusses den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht wurden, nach den Vorschriften für Beweismittel zu behandeln sind und nicht dem Amtlichen Protokoll beigelegt werden,

2.

über allfällige Einwendungen gegen das Amtliche Protokoll der Präsident nach Beratung mit dem Rechtsbeistand entscheidet.

(2) Beweiserhebungen werden wörtlich protokolliert. Über sonstige Beratungen ist eine auszugsweise Darstellung zu verfassen, sofern der Ausschuss nichts anderes beschließt.

(3) Das übertragene Protokoll der Befragung ist der Auskunftsperson bzw. dem Sachverständigen nachweislich zu übermitteln. Die Auskunftsperson bzw. der Sachverständige kann binnen drei Tagen ab Übermittlung Einwendungen gegen Fehler der Übertragung und den Umfang der Veröffentlichung seiner Befragung erheben sowie einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anregen. Über Einwendungen und Berichtigungen entscheidet der Untersuchungsausschuss. Angenommene Berichtigungen sind dem Protokoll anzuschließen. Über nachträgliche Einwendungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.

5. Abschnitt

Sonstige Maßnahmen der Beweisaufnahme

§ 29

Schriftliche Äußerungen

Auskunftspersonen können jederzeit zur schriftlichen Äußerung eingeladen werden.

§ 30

Vorlage von Akten und Unterlagen durch Behörden

Die Behörden, Ämter und Dienststellen des Landes sind verpflichtet auf Verlangen ihre Akten und Unterlagen vorzulegen. Wenn an ordentliche Gerichte, Verwaltungsgerichte des Bundes oder Verwaltungsbehörden des Bundes heranzutreten ist, ist vorher das Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister zu pflegen.

§ 31

Stellungnahme des Landesrechnungshofes

Auf Beschlussfassung gemäß § 6 Abs. 1 hat der Landesrechnungshof zu einer einzelnen Angelegenheit, die zum Untersuchungsgegenstand gehört, im Lichte der Kriterien der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften sowie der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung, gegebenenfalls eingeschränkt auf einzelne oder mehrere der angeführten Kriterien, nach Einlangen des Verlangens innerhalb einer angemessenen, nach Möglichkeit sechs Wochen nicht übersteigenden, Frist Stellung zu nehmen. Eine solche Stellungnahme ist zugleich an den Präsidenten, die Mitglieder des Untersuchungsausschusses und den Rechtsbeistand zu übermitteln.

§ 32

Beweis durch Sachverständige

(1) Ist für die Aufnahme eines Beweises ein Sachverständiger notwendig, so kann der Untersuchungsausschuss diesen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bestellen. Dabei soll, sofern nicht besondere Umstände etwas anderes notwendig machen, vor allem auf die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen Bedacht genommen werden.

(2) Mit seiner Bestellung ist der Sachverständige zur Befragung zu laden; § 14 Abs. 1 und 2 ist sinngemäß anzuwenden. Ein Sachverständiger kann zur schriftlichen Äußerung aufgefordert werden, wenn sein Erscheinen vor dem Untersuchungsausschuss nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre.

§ 33

Bestellung zum und Stellung als Sachverständiger

(1) Der Bestellung zum Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.

(2) Aus denselben Gründen, welche Auskunftspersonen zur Verweigerung der Aussage berechtigen, kann die Enthebung von der Bestellung als Sachverständiger begehrt werden. § 25 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Auf die Befragung von Sachverständigen und den Ausschluss der Öffentlichkeit ist § 7, auf das Protokoll § 28 sinngemäß anzuwenden.

(4) Hinsichtlich der Verschwiegenheit von Sachverständigen gilt § 5 Abs. 7 sinngemäß.

(5) Dem Sachverständigen gebührt für seine Tätigkeit eine Vergütung gemäß § 37.

§ 34

Einsichtnahme in Akten und Unterlagen durch Sachverständige

Ein Sachverständiger kann in die für die Erfüllung seines Auftrags erforderlichen Akten und Unterlagen, die dem Untersuchungsausschuss vorliegen, Einsicht nehmen. Er kann dem Untersuchungsausschuss Vorschläge für ein Vorgehen nach den §§ 9 und 12 vorlegen.

6. Abschnitt

Ende der Beweisaufnahme und Berichterstattung

§ 35

Ende der Beweisaufnahme

(1) Die Beweisaufnahme endet, sofern dies nicht früher mit Feststellung des Präsidenten gemäß § 8 Abs. 3 geschieht, spätestens sechs Monate nach dem Tag der Einsetzung des Untersuchungsausschusses, jedenfalls aber fünf Monate vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages, im Fall der Auflösung des Landtages endet die Beweisaufnahme mit Ausschreibung der Wahl, im Fall der Auflösung durch den Bundespräsidenten mit dem Tag der Auflösung des Landtages.

(2) Sofern die Beweisaufnahme nicht vorher gesetzlich endet, darf sie vor Ablauf der sechsmonatigen Frist gemäß Abs. 1 erster Satz durch Beschluss des Untersuchungsausschusses einmalig um höchstens drei Monate verlängert werden.

§ 36

Berichterstattung

(1) Binnen sechs Wochen nach dem Ende der Beweisaufnahme hat der Präsident den Entwurf eines schriftlichen Schlussberichts nach Maßgabe des Abs. 3 zu erstellen und dem Untersuchungsausschuss zur Beratung und Beschlussfassung (§ 6 Abs. 1) vorzulegen. Im Fall der Beschlussfassung hat der Präsident den schriftlichen Schlussbericht unverzüglich dem Landtag zuzuleiten.

(2) Beschließt der Untersuchungsausschuss keinen Bericht, hat der Präsident die Mitteilung auf die Tagesordnung des Landtages zu setzen. Darüber findet eine Debatte, jedoch keine Berichterstattung statt.

(3) Der schriftliche Schlussbericht besteht jedenfalls aus der Wiedergabe des vom Rechtsbeistand verfassten schriftlichen Feststellungsberichts (§ 5 Abs. 4), gegebenenfalls auch der Stellungnahme des Landesrechnungshofes (§ 31), und in einem weiteren Abschnitt aus einer Darstellung der festgestellten Tatsachen, dem Ergebnis der Untersuchung sowie Schlussfolgerungen und Wertungen zum Untersuchungsgegenstand. Der Bericht kann auch Empfehlungen beinhalten.

(4) Im Fall der Auflösung des Landtages beträgt die Frist gemäß Abs. 1 erster Satz höchstens drei Wochen.

(6) Mit der Zuleitung des Schlussberichts gemäß Abs. 1 oder Mitteilung gemäß Abs. 2 an den Landtag endet die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses.

(7) Bei der Berichterstellung und Berichterstattung sowie bei der Veröffentlichung des Ausschussberichts ist auf die Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung personenbezogener Daten, die gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen, zu achten.

7. Abschnitt

Kostenersätze

§ 37

Kostenersatz für Auskunftspersonen

Einer Auskunftsperson, die zum Zweck der Befragung von ihrem Wohn- bzw. Dienstort an den Sitz des Landtages reisen muss, gebührt ein Ersatz der notwendigen Kosten. Die Landtagsdirektion hat bei Nachweis solcher Kosten diese zu ersetzen. Die für Landesbediensteten geltenden Reisegebührenvorschriften sind sinngemäß anzuwenden.

§ 38

Kostenersatz für Sachverständige

(1) Sachverständigen, die zur mündlichen Äußerung vor den Untersuchungsausschuss geladen wurden und zu diesem Zweck von ihrem Wohn- bzw. Dienstort an den Sitz des Landtags reisen müssen, gebührt ein Ersatz der notwendigen Kosten. Die Landtagsdirektion hat bei Nachweis solcher Kosten diese zu ersetzen. Die für Landesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Sachverständigen gebührt für die Erstattung von Gutachten eine angemessene Entschädigung. Darüber entscheidet der Präsident.

8. Abschnitt

Sanktionen

§ 39

Beugemittel

(1) Als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson kommt eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2.000 Euro bis 10.000 Euro, in Betracht.

(2) Als Beugestrafe wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage zu einer zulässigen Frage kommt eine Geldstrafe bis zu 1.000 Euro in Betracht.

(3) Zuständig zur Verhängung der Beugestrafe ist das Bezirksgericht St. Pölten auf Grund eines begründeten Antrages gemäß § 18 Abs. 1 oder § 26 Abs. 2. Auf das Verfahren zur Verhängung der Beugestrafe, das Rechtsmittel und die Vollstreckung sind die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 (StPO) BGBl. Nr. 631, in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2016, über Beugemittel sinngemäß anzuwenden. Bei Beurteilung der Zulässigkeit einer Frage und der Rechtmäßigkeit der Aussageverweigerung ist das Gericht an einen Beschluss des Untersuchungsausschusses nicht gebunden.

§ 40

Strafbestimmungen

(1) Wer vor dem Untersuchungsausschuss als Auskunftsperson bei seiner Befragung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer eine falsche Beweisaussage (Abs. 1) ablegt, um von sich oder einem Angehörigen Schande oder die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils abzuwenden, ist nicht zu bestrafen, wenn er von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit war oder hätte befreit werden können und wenn er

1.

nicht wusste, dass dies der Fall war,

2.

den Befreiungsgrund nicht geoffenbart hat, um die schon aus der Offenbarung drohenden Folgen der bezeichneten Art abzuwenden, oder

3.

zur Ablegung der Aussage zu Unrecht verhalten worden ist.

(3) Der Täter ist nach Abs. 1 ferner nicht zu bestrafen, wenn sich die Untersuchung gegen ihn gerichtet und er eine falsche Beweisaussage abgelegt hat, um die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung von sich abzuwenden.

(4) Die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.

(5) Der Täter ist jedoch auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 zu bestrafen, wenn es ihm insbesondere im Hinblick auf den aus der falschen Aussage einem anderen drohenden Nachteil dennoch zuzumuten ist, wahrheitsgemäß auszusagen.

(6) Wegen einer nach Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlung ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn er die unwahre Erklärung vor Beendigung seiner Befragung richtigstellt.

(7) Die Weitergabe und Verbreitung von geheimen oder streng geheimen Dokumenten oder Informationen des Untersuchungsausschusses gemäß § 8 an zur Erlangung dieser Dokumente oder Informationen nicht berechtigte Personen sowie die Preisgabe des Inhalts von nichtöffentlichen Sitzungen des Untersuchungsausschusses an zur Erlangung dieser Informationen nicht berechtigte Personen ist unzulässig und vom Gericht mit Geldstrafe von bis zu 100 000 Euro zu ahnden.

Geschäftsordnung - LGO 2001 (LGO 2001) Fundstelle


LGBl. 0010-1

LGBl. Nr. 71/2017

[CELEX-Nr.: 32015L1535]

LGBl. Nr. 107/2017

LGBl. Nr. 11/2018

LGBl. Nr. 75/2019

LGBl. Nr. 63/2020

LGBl. Nr. 3/2022

LGBl. Nr. 23/2022

 

Inhaltsverzeichnis

 

Abschnitt I
Die Abgeordneten zum Landtag

§ 1

Wahlschein

§ 2

Gelöbnis der Abgeordneten

§ 3

Sitz und Stimme

§ 4

Zuordnung

§ 5

Immunität der Abgeordneten

§ 6

Teilnahmepflicht der Abgeordneten

§ 7

Verhinderung an der Teilnahme

§ 8

Mandatsverlust

 

Abschnitt II
Die Präsidenten

§ 9

Wahl der Präsidenten

§ 10

Funktionsdauer des Präsidenten

§ 11

Geschäftsführung des Präsidenten

§ 12

Vorsitz und Stimmrecht

 

Abschnitt III
Organisation des Landtages

§ 13

Präsidialkonferenz

§ 14

Landtagsklubs

§ 15

Schriftführer und Ordner

§ 16

Landtagsdirektion

§ 16a

Vergütungen der Aufwendungen von Mitgliedern des Niederösterreichischen Landtages

§ 17

Finanzielle Erfordernisse

 

Abschnitt IV
Tagungen und Sitzungen des Landtages

§ 18

Einberufung zur ersten Sitzung

§ 19

Wahl der Mitglieder der Landesregierung

§ 20

Gelöbnis der Mitglieder der Landesregierung

§ 21

Wahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Bundesrates

§ 22

Einberufung zu weiteren Sitzungen

§ 23

Eröffnung

§ 24

Tagesordnung

§ 25

Amtliche Verhandlungsschrift

§ 26

Sitzungsberichte

§ 27

Verhandlungs- und Geschäftssprache

§ 28

Öffentlichkeit der Sitzungen

§ 29

Sachliche Immunität

§ 30

Rechte und Pflichten der Mitglieder der Landesregierung

 

Abschnitt V
Verhandlungsgegenstände des Landtages

§ 31

Allgemeines

§ 32

Selbstständige Anträge von Abgeordneten

§ 33

Dringlichkeitsanträge

§ 34

Selbstständige Anträge von Ausschüssen

§ 35

Volksbefragungen und Volksbegehren in der Landesgesetzgebung

§ 36

Vorlagen der Landesregierung

§ 37

Berichte und Tätigkeitsberichte des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes

§ 38

Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder mit anderen Ländern

§ 39

Anfragen und Anfragebeantwortungen

§ 39a

Bericht über die Sitzungen der Landesregierung

§ 40

Aktuelle Stunde

§ 40a

Anfechtung von Landesgesetzen und Prüfung durch den Rechnungshof

§ 41

Eingaben an den Landtag

§ 42

Vervielfältigung und Verteilung von Verhandlungsunterlagen

 

Abschnitt VI
Ausschüsse des Landtages

§ 43

Wahl der Ausschüsse

§ 44

Konstituierung der Ausschüsse

§ 45

Teilnahmepflicht und Erlöschen des Ausschuss-(Unterausschuss)-mandates

§ 46

Unterausschüsse

§ 47

Untersuchungsausschüsse

§ 48

Teilnahme an den Sitzungen des Rechnungshof-Ausschusses

§ 49

Teilnahme anderer Personen An Ausschusssitzungen

§ 50

Beschlussfähigkeit und Geschäftsbehandlung

§ 51

Berichterstattung der Ausschüsse und Minderheitsberichte

§ 52

Fristsetzung

§ 53

Verhandlungsschrift

§ 54

Verfahren

 

Abschnitt VII
Verhandlung und Abstimmung im Landtag

§ 55

Berichterstattung

§ 56

General- und Spezialdebatte

§ 57

Wortmeldung und Wortergreifung

§ 58

Redezeitkontingente

§ 59

Tatsächliche Berichtigung

§ 60

Anträge

§ 61

Berufung auf die Geschäftsordnung

§ 62

Schluss der Rednerliste

§ 63

Schluss der Debatte und Reihung der Anträge

§ 64

Beschlussfähigkeit und Beschlusserfordernisse

§ 65

Ausübung des Stimmrechtes

§ 66

Abstimmung

§ 67

Durchführung von Wahlen

 

§ 68

Engere Wahl und Losentscheidung

§ 69

Ordnungsbefugnisse des Vorsitzenden

 

Abschnitt VIII
Schlussbestimmungen

§ 70

Änderung der Geschäftsordnung

§ 71

Informationsverfahren und umgesetzte EU-Richtlinien

§ 72

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 73

Inkrafttreten und Aufhebung älteren Rechtes

§ 73a

Inkrafttreten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten