(1) Bei Gegenständen, über welche ein Ausschussantrag vorliegt, hat der Berichterstatter des Ausschusses die Verhandlungen einzuleiten. Ist er verhindert, hat der Obmann des Ausschusses zu berichten.
(2) Dem Berichterstatter kann auch während der Debatte ohne Unterbrechung eines Redners das Wort zu Erläuterungen erteilt werden. Nach Beendigung steht ihm das Schlusswort zu.
(3) Wird einem Verhandlungsgegenstand die Dringlichkeit zuerkannt, dann obliegt dem ersten Antragsteller die Aufgabe des Berichterstatters.
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