§ 24 LGO 2001 Tagesordnung

LGO 2001 - Geschäftsordnung - LGO 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Präsident verkündet den Übergang zur Tagesordnung. Er kann die Tagesordnung ergänzen, sie umstellen oder einen Verhandlungsgegenstand absetzen. Wird dagegen eine Einwendung erhoben, so entscheidet der Landtag ohne Debatte. Er kann weiters anordnen, dass Verhandlungsgegenstände, die miteinander in Verbindung stehen, unter einem verhandelt werden.

(2) Werden gegen die Tagesordnung, weil der Präsident eine Zusammenfassung von Verhandlungsgegenständen vornimmt oder solche absetzt oder aufnimmt, Einwendungen erhoben, dann entscheidet darüber der Landtag durch Beschluss.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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