§ 66 LGO 2001 Abstimmung

LGO 2001 - Geschäftsordnung - LGO 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Abstimmung findet gewöhnlich durch Aufstehen, gegebenenfalls nach Anweisung des Vorsitzenden durch Heben der Hand oder Sitzenbleiben statt, sie kann jedoch auch elektronisch erfolgen. Der Vorsitzende kann jedoch, wenn ihm das Ergebnis der Abstimmung zweifelhaft erscheint, die namentliche Abstimmung anordnen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Wenn wenigstens vier Abgeordnete vor Eingang in das Abstimmungsverfahren die Durchführung einer namentlichen Abstimmung verlangen, ist diesem Verlangen stattzugeben.

(3) Bei einer namentlichen Abstimmung sind jedem Abgeordneten auf seinen Namen lautende Stimmzettel in zwei verschiedenen Farben lautend auf “Ja” und “Nein” auszuhändigen. Auf Grund des namentlichen Aufrufes durch die Schriftführer nehmen die vom Landtagsdirektor bestimmten Bediensteten die Stimmzettel von den Abgeordneten in Empfang. Wer beim Aufruf seines Namens nicht anwesend ist, darf nachträglich keinen Stimmzettel abgeben. Die Namen der Abgeordneten sind, je nachdem sie mit “Ja” oder “Nein” gestimmt haben, in die Sitzungsberichte aufzunehmen.

(4) (Verfassungsbestimmung) Kann eine Abstimmung oder eine Wahl wegen Beschlussunfähigkeit nicht vorgenommen werden, so unterbricht der Vorsitzende die Sitzung auf einen Zeitraum bis zu drei Stunden und vertagt – sofern auch weiterhin keine Beschlussfähigkeit gegeben ist – diesen Verhandlungsgegenstand.

(5) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(6) Der Präsident hat bekannt zu geben, ob die Abstimmung einstimmig oder mehrheitlich erfolgte. Über Antrag eines Abgeordneten hat der Präsident die Zahl der “für” oder “gegen” den Antrag Stimmenden bekannt zu geben.

(7) (Verfassungsbestimmung) Auf Vorschlag des Vorsitzende oder auf Antrag von vier Abgeordneten kann der Landtag eine geheime Abstimmung mittels Stimmzettels beschließen; § 32 Abs. 5 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 22.03.2018 bis 31.12.9999
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