§ 46 LGO 2001 Unterausschüsse

LGO 2001 - Geschäftsordnung - LGO 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Ein Ausschuss kann zur Vorbehandlung eines ihm zugewiesenen Gegenstandes und zur Berichterstattung hierüber an ihn einen Unterausschuss einsetzen, dem neben den Ausschuss-Mitgliedern auch Mitarbeiter der Klubs beratend angehören können. Dem Unterausschuss kommt beratender Charakter zu. Im Unterausschuss werden keine Beschlüsse gefasst.

(2) Den Vorsitz im Unterausschuss führt der Obmann des Ausschusses. Die Bestimmungen über die Einberufung und die Verhandlungen der Ausschüsse sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Unterausschuss hat dem Ausschuss über das Ergebnis seiner Verhandlungen durch den Vorsitzenden mündlich oder schriftlich zu berichten. Anträge zur Vorlage, über die im Unterausschuss Einverständnis erzielt wurde, sind dem Ausschuss schriftlich vorzulegen. Dem Unterausschuss kann vom Ausschuss jederzeit, auch während der Verhandlungen über den Gegenstand im Unterausschuss, eine Frist zur Berichterstattung gesetzt werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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