Anl. 1 LGO 2001 (Verfassungsbestimmung)

LGO 2001 - Geschäftsordnung - LGO 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse

 

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Organe von Untersuchungsausschüssen

§ 1

Vorsitzführung und Stellvertretung im Untersuchungsausschuss

§ 2

Aufgaben des Präsidenten

§ 3

Bestellung des Rechtsbeistandes

§ 4

Voraussetzungen für die Bestellung und Stellung als Rechtsbeistand

§ 5

Aufgaben des Rechtsbeistandes

2. Abschnitt

Arbeitsweise von Untersuchungsausschüssen

§ 6

Beschlusserfordernisse

§ 7

Öffentlichkeit von Sitzungen

§ 8

Weitergabe von Informationen

3. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen zur Beweisaufnahme

§ 9

Beweisaufnahme

§ 10

Beweisbeschlüsse

§ 11

Ergänzende Beweisanforderungen

§ 12

Unterrichtung über Beweisbeschlüsse und ergänzende Beweisanforderungen

§ 13

Ladung von Auskunftspersonen mit Beschluss

§ 14

Inhalt und Ausfertigung der Ladung

4. Abschnitt
Befragung von Auskunftspersonen

§ 15

Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen

§ 16

Unzulässigkeit der Befragung als Auskunftsperson

§ 17

Aussagepflicht der öffentlich Bediensteten und Verständigung der Dienstbehörde oder des Dienstgebers

§ 18

Folgen des Ausbleibens von Auskunftspersonen

§ 19

Befragung von Auskunftspersonen

§ 20

Belehrung der Auskunftspersonen

§ 21

Einleitende Stellungnahme

§ 22

Worterteilung bei Befragungen

§ 23

Zulässigkeit von Fragen an Auskunftspersonen

§ 24

Einsichtnahme in Akten und Unterlagen

§ 25

Aussageverweigerungsgründe

§ 26

Glaubhaftmachung der Gründe für die Aussageverweigerung

§ 27

Vertrauensperson

§ 28

Protokoll

5. Abschnitt
Sonstige Maßnahmen der Beweisaufnahme

§ 29

Schriftliche Äußerungen

§ 30

Vorlage von Akten durch Behörden

§ 31

Stellungnahme des Landesrechnungshofes

§ 32

Beweis durch Sachverständige

§ 33

Bestellung zum und Stellung als Sachverständiger

§ 34

Einsichtnahme in Akten und Unterlagen durch Sachverständige

6. Abschnitt
Ende der Beweisaufnahme und Berichterstattung

§ 35

Ende der Beweisaufnahme

§ 36

Berichterstattung

7. Abschnitt
Kostenersätze

§ 37

Kostenersatz für Auskunftspersonen

§ 38

Kostenersatz für Sachverständige

8. Abschnitt
Sanktionen

§ 39

Beugemittel

§ 40

Strafbestimmungen

 

1. Abschnitt

Organe von Untersuchungsausschüssen

§ 1

Vorsitzführung und Stellvertretung im Untersuchungsausschuss

(1) Der Präsident führt den Vorsitz im Untersuchungsausschuss.

(2) Der Präsident kann sich in der Vorsitzführung durch den Zweiten bzw. den Dritten Präsidenten vertreten lassen und ihnen Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und 2 übertragen.

§ 2

Aufgaben des Präsidenten

(1) Der Präsident führt den Vorsitz in den Sitzungen des Untersuchungsausschusses. Er hat sich bei der Vorsitzführung und bei der Durchführung der Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen mit dem Rechtsbeistand zu beraten; bei seinen Entscheidungen hat der Präsident die Rechtsmeinung des Rechtsbeistandes anzuhören. In allen Verfahrensfragen ist nach Möglichkeit das Einvernehmen mit den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses herzustellen.

(2) Der Präsident hat die Tagesordnung festzulegen und den Untersuchungsausschuss zu seinen Sitzungen einzuberufen, die Sitzungen des Untersuchungsausschusses zu eröffnen und zu schließen, die Verhandlungen des Untersuchungsausschusses sowie die Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen zu leiten, die Reihung der Befragung vorzunehmen und unter sinngemäßer Anwendung des § 69 LGO 2001 für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung zu sorgen. Der Präsident ist berechtigt, die Sitzungen zu unterbrechen. Die Sitzung ist zu unterbrechen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses verlangt. Auf Verlangen von wenigstens drei Mitgliedern des Untersuchungsausschusses hat der Präsident vor der Durchführung der Wahl gemäß § 3 Abs. 2 die Sitzung auf angemessene Zeit zu unterbrechen.

(3) Der Präsident hat die Öffentlichkeit regelmäßig über den Fortgang der Untersuchung zu informieren und vertritt den Untersuchungsausschuss nach außen.

§ 3

Bestellung des Rechtsbeistandes

(1) Für die Dauer der Gesetzgebungsperiode hat der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz eine ständige Liste von maximal fünf Personen zu führen, welche die persönlichen Voraussetzungen für die Funktion des Rechtsbeistandes gemäß § 4 Abs. 1 und 2 erfüllen. Der Präsident hat diese Personen um Zustimmung zu ersuchen und gegebenenfalls die vorgesetzte Stelle zu unterrichten. Die Liste ist zu veröffentlichen.

(2) Der Rechtsbeistand und seine Stellvertretung sind vom Untersuchungsausschuss aufgrund der nach Abs. 1 geführten Liste zu wählen und gegebenenfalls abzuwählen.

§ 4

Voraussetzungen für die Bestellung und Stellung als Rechtsbeistand

(1) Als Rechtsbeistand und als seine Stellvertretung kommen rechtskundige Personen in Betracht, vorzugsweise solche, die

1.

zum Richter gemäß Art. 86 Abs. 1 oder gemäß Art. 134 Abs. 7 B-VG oder zum Staatsanwalt ernannt worden oder Personen sonstiger juristischer Berufsstellungen sind und

2.

sich im dauernden Ruhestand befinden oder für die Dauer des Untersuchungsausschusses dienstfreigestellt sind.

(2) Der Rechtsbeistand und seine Stellvertretung müssen durch ihre beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen Gewähr dafür bieten, dass sie unabhängig von den im Landtag vertretenen Parteien für die Einhaltung dieses Gesetzes Sorge tragen und ihre Funktion im Interesse des Grundrechts- und Persönlichkeitsschutzes sowohl der unmittelbar als auch der mittelbar von der Untersuchung betroffenen Personen ausüben.

(3) Im Fall der Verhinderung oder des vorzeitigen Endes seiner Tätigkeit wird der Rechtsbeistand bis zur Neuwahl durch seine Stellvertretung vertreten.

(4) Dem Rechtsbeistand und seiner Stellvertretung gebührt für ihre jeweilige Tätigkeit eine angemessene Vergütung, sofern nicht Unentgeltlichkeit vereinbart wird.

(5) Zur Erfüllung seiner Aufgaben steht dem Rechtsbeistand, im Vertretungsfall seiner Stellvertretung, im Bereich der Räume des Landtages ein geeigneter, eingerichteter Raum zur Verfügung. Zur Durchführung von Schreibarbeiten kann sich der Rechtsbeistand der Landtagsdirektion bedienen.

§ 5

Aufgaben des Rechtsbeistandes

(1) Der Rechtsbeistand nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Untersuchungsausschusses teil. Er hat sich zur Wahrung seiner Aufgaben unverzüglich an den Präsidenten zu wenden. Erforderlichenfalls hat der Präsident die Befragung zu unterbrechen.

(2) Der Rechtsbeistand hat den Untersuchungsausschuss bei der Bestimmung des Gangs der Beweisaufnahme und der Handhabung dieses Gesetzes zu unterstützen, auf die Erforschung des für die Untersuchung maßgebenden Sachverhalts hinzuwirken und sich bei der Beratung des Ausschusses von der Beachtung der Gesetzmäßigkeit und Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis der Beweisaufnahme leiten zu lassen. Er hat den Präsidenten jederzeit unverzüglich auf Verletzungen dieses Gesetzes sowie auf Eingriffe in die Grund- oder Persönlichkeitsrechte einer Auskunftsperson hinzuweisen. Ferner hat er unverzüglich auf Gründe für den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 7 Abs. 3 und auf das Vorliegen von Aussageverweigerungsgründen gemäß § 25 hinzuweisen.

(3) Nach Beendigung der Befragung durch den Präsidenten und die anderen Mitglieder des Untersuchungsausschusses kann der Rechtsbeistand ergänzende Fragen an eine Auskunftsperson richten.

(4) Der Rechtsbeistand hat tunlichst während der Dauer der Beweisaufnahme, jedenfalls unverzüglich nach dem Ende derselben (§ 9 Abs. 3, § 35) einen schriftlichen Feststellungsbericht zu erstellen und diesen zugleich an den Präsidenten und die Mitglieder des Untersuchungsausschusses zu übermitteln. Der Feststellungsbericht hat neben dem Verlauf des Verfahrens eine zusammenfassende Darstellung der Beweisaufnahme zu enthalten.

(5) Der Rechtsbeistand hat Auskunftspersonen vor und während einer Befragung im Untersuchungsausschuss die Möglichkeit zur vertraulichen Beratung mit ihm zu geben. Zu diesem Zweck kann er eine Unterbrechung der Sitzung verlangen.

(6) Soweit die Beratung nicht in einer Sitzung des Untersuchungsausschusses stattfindet, hat der Rechtsbeistand die Mitglieder des Untersuchungsausschusses in rechtlichen Fragen, die die Beweisaufnahme des Untersuchungsausschusses betreffen, außerhalb einer Sitzung zu beraten.

(7) Der Rechtsbeistand ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in dieser Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse einer Auskunftsperson gelegen ist, verpflichtet. Er hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren, soweit dies die jeweils maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften vorsehen, das Recht auf diese Verschwiegenheit.

2. Abschnitt

Arbeitsweise von Untersuchungsausschüssen

§ 6

Beschlusserfordernisse

(1) Zu einem gültigen Beschluss des Untersuchungsausschusses ist, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist zu einem Beschluss über die Bestellung eines Sachverständigen (§ 32 Abs. 1) eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 7

Öffentlichkeit von Sitzungen

(1) Sitzungen des Untersuchungsausschusses sind öffentlich, sofern sie der Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen dienen und der Untersuchungsausschuss nicht die Nichtöffentlichkeit der Sitzung beschließt oder dabei die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen wird. Sitzungen des Untersuchungsausschusses, die nicht der Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen dienen, sind nichtöffentlich, sofern sie der Ausschuss nicht für öffentlich erklärt.

(2) Bei der öffentlichen Befragung von Auskunftspersonen hat der Präsident der Öffentlichkeit und Medienvertretern nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten Zutritt zu gewähren. Ton- und Bildaufnahmen sind ausschließlich für Zwecke der Führung des amtlichen Protokolls und der Übertragung innerhalb der Räume des Landtages gestattet.

(3) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn

1.

überwiegende öffentliche Interessen oder schutzwürdige Interessen der Auskunftsperson oder Dritter dies gebieten,

2.

es zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen notwendig ist oder

3.

der Ausschluss der Öffentlichkeit im Interesse der Erlangung einer wahrheitsmäßigen Aussage erforderlich erscheint.

(4) In diesem Fall entscheidet der Präsident über den Ausschluss der Öffentlichkeit aus eigenem, auf Antrag des Rechtsbeistandes, eines Mitglieds oder einer Auskunftsperson.

§ 8

Weitergabe von Informationen

(1) Der Inhalt nichtöffentlicher Sitzungen der Untersuchungsausschüsse ist vertraulich und als geheim zu qualifizieren. Die Verhandlungsschriften über Sitzungen, deren Inhalt vertraulich ist, sind ebenso wie alle anderen ausschließlich in nichtöffentlichen Sitzungen behandelten Dokumente und verbreiteten Informationen als geheim zu qualifizieren und dürfen nur den Ausschussmitgliedern übermittelt werden.

(2) Auf Beschluss des Untersuchungsausschusses dürfen

1.

von Mitgliedern des Untersuchungsausschusses namhaft gemachte Personen, die zur Unterstützung der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beschäftigt und in deren Auftrag tätig sind, sowie

2.

von den Klubs namhaft gemachte Personen

zum Zweck der Unterstützung der Mitglieder des Untersuchungsausschusses bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe in unter Absatz 1 zu subsumierende Verhandlungsschriften und Akten Einsicht nehmen.

(3) Der Präsident des Untersuchungsausschusses kann den Inhalt nichtöffentlicher Sitzungen aus Gründen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der auswärtigen Beziehungen, des Datenschutzes sowie zur Wahrung sonstiger berechtigter Geheimhaltungsinteressen als streng geheim qualifizieren, wenn das Bekanntwerden des Inhaltes eine schwere Schädigung der genannten Interessen wahrscheinlich machen würde. Als streng geheim qualifizierte Inhalte fallen nicht in den Anwendungsbereich des Abs. 2.

3. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen zur Beweisaufnahme

§ 9

Beweisaufnahme

(1) Der Untersuchungsausschuss ist befugt, Beweise im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes zu erheben. Beweise werden aufgrund von Beweisbeschlüssen, der ergänzenden Beweisanforderungen sowie der Ladung von Auskunftspersonen und Sachverständigen erhoben.

(2) Als Beweismittel kann alles verwendet werden, was geeignet ist, der Untersuchung im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes zu dienen. Ausgeschlossen sind jedoch solche Beweismittel, die durch eine strafbare Handlung oder durch die Umgehung gesetzlicher Bestimmungen erlangt worden sind.

(3) Die Beweisaufnahme endet mit Feststellung des Präsidenten oder unter Beachtung der Endigungsgründe gemäß § 35 von Gesetzes wegen. Das Ende der Beweisaufnahme ist sowohl im amtlichen Protokoll über die Ausschusssitzung als auch im schriftlichen Feststellungsbericht (§ 5 Abs. 4) festzuhalten.

§ 10

Beweisbeschlüsse

(1) Ein Beweisbeschluss wird aufgrund eines schriftlichen Antrags eines Mitgliedes des Untersuchungsausschusses gefasst. Dieser Antrag muss von mindestens einem Viertel der Ausschussmitglieder unterstützt sein.

(2) In den Beweisbeschlüssen sind die Tatsachen, über die Beweise zu erheben sind, sowie die Beweismittel genau zu bezeichnen. Die vom Untersuchungsgegenstand betroffenen Organe sind genau zu bezeichnen. Die Setzung einer angemessenen Frist ist zulässig. Der Untersuchungsausschuss kann Anforderungen an die Art der Vorlage beschließen.

(3) Für die Ladung von Auskunftspersonen mit Beschluss gilt § 13.

§ 11

Ergänzende Beweisanforderungen

(1) Ergänzende Beweisanforderungen können aufgrund eines von einem Viertel der Mitglieder unterstützten Antrages vom Untersuchungsausschuss beschlossen werden.

(2) Eine ergänzende Beweisanforderung hat eine Stelle gemäß § 30 im Umfang des Untersuchungsgegenstandes zur Vorlage bestimmter Akten und Unterlagen zu verpflichten. Ferner kann die Beweisanforderung auf die Durchführung sonstiger zusätzlicher Beweiserhebungen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand gerichtet sein. Die Beweisanforderung ist zu begründen. Die Setzung einer angemessenen Frist ist zulässig.

§ 12

Unterrichtung über Beweisbeschlüsse und ergänzende Beweisanforderungen

Beweisbeschlüsse und ergänzende Beweisanforderungen hat der Präsidenten an die von der Untersuchung betroffenen Organe unverzüglich zu übermitteln.

§ 13

Ladung von Auskunftspersonen mit Beschluss

(1) Der Untersuchungsausschuss kann aufgrund eines schriftlichen Antrags eines Mitglieds die Ladung von Auskunftspersonen beschließen. Dieser Antrag muss von mindestens einem Viertel der Ausschussmitglieder unterstützt sein. Der Antrag hat die Auskunftspersonen und die Themen der Befragung zu benennen und kann einen Vorschlag für den Zeitpunkt der Befragung enthalten. Er ist unter Bedachtnahme auf den Untersuchungsgegenstand zu begründen.

(2) Eine Auskunftsperson kann aufgrund eines Beschlusses gemäß Abs. 1 höchstens zweimal geladen und gemäß dem 4. Abschnitt dieses Gesetzes befragt werden.

§ 14

Inhalt und Ausfertigung der Ladung

(1) Die Ladung hat den Untersuchungsgegenstand und die Themen der Befragung, Ort und Zeit derselben sowie einen Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen und den Kostenersatz sowie allfällige Folgen des Ausbleibens zu enthalten.

(2) Der Präsident hat den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Befragung von Auskunftspersonen festzulegen und die entsprechenden Ladungen unverzüglich auszufertigen. Die erstmalige Ladung kann ohne Zustellnachweis erfolgen. Jede weitere Ladung ist der Empfängerin oder dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen.

(3) Ist die zu ladende Auskunftsperson ein öffentlich Bediensteter, so ist gleichzeitig die zuständige Dienstbehörde oder der jeweilige Dienstgeber von der Ladung zu benachrichtigen.

4. Abschnitt

Befragung von Auskunftspersonen

§ 15

Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen

Die Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe gemäß § 25. Die Auskunftsperson hat insbesondere das Recht

1.

sich bei ihrer Befragung von einer Vertrauensperson gemäß § 27 begleiten und jederzeit beraten zu lassen und im Fall des Ausschlusses gemäß § 27 Abs. 4 die Befragung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen,

2.

eine einleitende Stellungnahme gemäß § 21 Abs. 1 abzugeben,

3.

Beweismittel und Stellungnahmen gemäß § 21 Abs. 2 vorzulegen,

4.

die Zulässigkeit von Fragen gemäß § 23 Abs. 4 zu bestreiten,

5.

Akten und Unterlagen gemäß § 24 zur Einsichtnahme vorgelegt zu erhalten,

6.

den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 7 Abs. 3 zu beantragen,

7.

das Protokoll nach § 28 übermittelt zu erhalten und Einwendungen gegen Fehler der Übertragung sowie wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit des Protokolls zu erheben sowie

8.

Kostenersatz gemäß § 37 zu begehren.

§ 16

Unzulässigkeit der Befragung als Auskunftsperson

Als Auskunftspersonen dürfen nicht angehört werden:

1.

Personen, die wegen einer psychischen Krankheit, wegen einer geistigen Behinderung oder aus einem anderen Grund unfähig sind, die Wahrheit anzugeben;

2.

Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde.

§ 17

Aussagepflicht der öffentlich Bediensteten und Verständigung der Dienstbehörde oder des Dienstgebers

(1) Öffentlich Bedienstete dürfen sich bei der Befragung nicht auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung berufen. Hält es die Dienstbehörde oder der Dienstgeber aufgrund der Verständigung gemäß § 14 Abs. 3 für erforderlich, dass die Befragung solcher Bediensteter teilweise oder zur Gänze in nichtöffentlicher Sitzung (§ 7 Abs. 1) stattfindet, so hat sie dies dem Untersuchungsausschuss mitzuteilen; dies gilt nicht im Fall einer neuerlichen Ladung gemäß Abs. 2.

(2) Bei der Befragung von öffentlich Bediensteten ist eine Mitteilung gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen. Wird dieser Mitteilung nach Abwägung aller beteiligten Interessen nicht entsprochen, hat der Ausschuss den öffentlich Bediensteten neuerlich zu laden.

§ 18

Folgen des Ausbleibens von Auskunftspersonen

(1) Wenn eine Auskunftsperson der ihr gemäß § 13 Abs. 2 zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, kann der Untersuchungsausschuss beim Bezirksgericht St. Pölten die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 39 beantragen. Der Antrag ist zu begründen.

(2) Der Untersuchungsausschuss kann die Auskunftsperson zugleich neuerlich laden und androhen, dass er bei nochmaliger Nichtbefolgung der Ladung bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die Vorführung beantragen werde. Leistet die Auskunftsperson einer solchen Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, so kann der Untersuchungsausschuss beschließen, an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten heranzutreten, um bei ihr die Vorführung der Auskunftsperson zu beantragen.

(3) Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 sind vom Präsidenten auszufertigen.

(4) Auf Antrag des Ausschusses hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten bei Zutreffen der Voraussetzungen nach Abs. 2 die Vorführung der Auskunftsperson vor den Untersuchungsausschuss nach § 19 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzudrohen und nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 unmittelbaren Zwang zum Zweck dieser Vorführung anzuwenden. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ist berechtigt, auch Personen, die ihren Aufenthalt (Sitz) außerhalb des Sprengels der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten haben, vorzuladen und vorzuführen.

§ 19

Befragung von Auskunftspersonen

(1) Die Auskunftspersonen sind einzeln in Abwesenheit der anderen zu hörenden Auskunftspersonen zu befragen.

(2) Auskunftspersonen, deren Aussagen voneinander abweichen, können einander gegenübergestellt werden. Dabei können unter Hinweis auf Widersprüche zwischen den Aussagen von allen Ausschussmitgliedern weitere Fragen zur Aufklärung dieser Widersprüche gestellt werden.

(3) Die Befragung einer Auskunftsperson darf drei Stunden nicht überschreiten. Die einleitende Stellungnahme gemäß § 21 sowie Sitzungsunterbrechungen werden nicht eingerechnet.

§ 20

Belehrung der Auskunftspersonen

Der Präsident hat zunächst die Personaldaten der Auskunftsperson zu prüfen. Er hat sie vor ihrer Befragung über die Gründe für eine Verweigerung der Aussage und einen Ausschluss der Öffentlichkeit sowie die Pflicht zur Angabe der Wahrheit und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage zu belehren. Diese Belehrung ist in der im amtlichen Protokoll festzuhalten.

§ 21

Einleitende Stellungnahme

(1) Der Präsident hat der Auskunftsperson die Möglichkeit zu einer einleitenden Stellungnahme zu geben, die 15 Minuten nicht überschreiten soll.

(2) Auskunftspersonen können Beweismittel und Stellungnahmen vorlegen, die zu den Ausschussakten zu nehmen sind.

§ 22

Worterteilung bei Befragungen

(1) Der Präsident führt die Rednerliste und erteilt im Anschluss an die einleitende Stellungnahme den Ausschussmitgliedern das Wort zur Befragung der Auskunftsperson.

(2) Der Präsident hat das Recht, aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn dies der Verhandlungsökonomie oder der Wahrheitsfindung dient oder wenn Widersprüche klarzustellen sind, auf Anregung des Rechtsbeistandes, auf Antrag eines Mitgliedes oder aus eigenem von der Reihenfolge der Worterteilungen abzuweichen oder einem Redner das Wort zu entziehen.

(3) Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, so kann der Rechtsbeistand ergänzende Sachfragen an die Auskunftsperson richten.

§ 23

Zulässigkeit von Fragen an Auskunftspersonen

(1) Fragen an die Auskunftsperson müssen durch das in der Ladung festgelegte Beweisthema gedeckt sein.

(2) Die an die Auskunftsperson zu richtenden Fragen dürfen nicht unbestimmt, mehrdeutig, verfänglich, beleidigend oder unterstellend sein und nicht Grund- oder Persönlichkeitsrechte verletzen. Es sind daher insbesondere solche Fragen unzulässig, in denen eine von der Auskunftsperson nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden angenommen wird.

(3) Suggestivfragen sind verboten.

(4) Wird eine Frage entgegen Abs. 1, 2 oder 3 gestellt, hat der Präsident nach Beratung mit dem Rechtsbeistand die Frage für unzulässig zu erklären. Wird die Zulässigkeit einer Frage von einer Auskunftsperson, ihrer Vertrauensperson oder einem Mitglied des Untersuchungsausschusses bestritten oder erklärt der Präsident eine Frage für unzulässig, muss die Auskunftsperson die Frage nicht beantworten; beharrt der Fragesteller auf der Beantwortung, entscheidet der Untersuchungsausschuss nach Anhörung des Rechtsbeistands auf Antrag des Fragestellers darüber, ob die Auskunftsperson die Frage zu beantworten hat.

§ 24

Einsichtnahme in Akten und Unterlagen

(1) Bezieht sich eine Frage gemäß § 23 auf Akten oder Unterlagen, sind diese genau zu bezeichnen und der Auskunftsperson sowie dem Rechtsbeistand zur Einsichtnahme vorzulegen.

(2) Ein Mitglied des Untersuchungsausschusses oder der Rechtsbeistand kann daraufhin eine Unterbrechung der Sitzung zur Durchsicht und Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage verlangen.

§ 25

Aussageverweigerungsgründe

(1) Die Aussage kann von einer Auskunftsperson verweigert werden:

1.

über Fragen, deren Beantwortung die Privatsphäre der Auskunftsperson oder eines Angehörigen (§ 72 Strafgesetzbuch - StGB BGBl. Nr. 60/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. 154/2015) betreffen oder für sie oder einen Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung nach sich ziehen würde;

2.

über Fragen, deren Beantwortung für die Auskunftsperson oder einen Angehörigen einen unmittelbaren bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteil nach sich ziehen würde;

3.

in Bezug auf Tatsachen, über welche sie nicht aussagen können würde, ohne eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit zu verletzen, sofern sie nicht von der Pflicht zur Geheimhaltung gültig entbunden wurde oder als öffentlich Bediensteter gemäß § 17 zur Aussage verpflichtet ist;

4.

in Ansehung desjenigen, was ihr in ihrer Eigenschaft als Verteidiger oder Rechtsanwalt bekannt geworden ist;

5.

über Fragen, welche die Auskunftsperson nicht beantworten können würde, ohne ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren;

6.

über die Frage, wie die Auskunftsperson ihr Wahlrecht oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist;

7.

über Fragen, durch deren Beantwortung Quellen betroffen sind, deren Bekanntwerden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde.

(2) Die Aussage kann in den unter Z 1 und 2 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die dort bezeichneten Angehörigen auch dann verweigert werden, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft, welche die Angehörigkeit begründet, nicht mehr besteht.

§ 26

Glaubhaftmachung der Gründe für die Aussageverweigerung

(1) Eine Auskunftsperson, welche die Aussage verweigern will, hat die Gründe der Verweigerung bei der zu ihrer Befragung bestimmten Sitzung oder in ihrer schriftlichen Äußerung gemäß § 29 anzugeben und, falls dies ein Mitglied des Untersuchungsausschusses oder der Präsident verlangt, glaubhaft zu machen.

(2) Der Präsident entscheidet nach Beratung mit dem Rechtsbeistand über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung. Kommt er zur Auffassung, dass die Verweigerung der Aussage nicht gerechtfertigt ist, kann er bei fortgesetzter Verweigerung beim Bezirksgericht St. Pölten die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 39 beantragen. Der Antrag ist zu begründen.

§ 27

Vertrauensperson

(1) Jede Auskunftsperson kann bei ihrer Befragung vor dem Untersuchungsausschuss eine Vertrauensperson beiziehen.

(2) Aufgabe der Vertrauensperson ist die Beratung der Auskunftsperson. Die Vertrauensperson darf keine Erklärungen vor dem Untersuchungsausschuss abgeben oder an Stelle der Auskunftsperson antworten. Jedoch darf sie die Zulässigkeit einer Frage an die Auskunftsperson nach § 23 Abs. 4 bestreiten. Sie kann sich unmittelbar an den Präsidenten oder den Rechtsbeistand wenden, soweit sie eine Verletzung dieses Gesetzes oder einen Eingriff in die Grund- oder Persönlichkeitsrechte der Auskunftsperson behauptet.

(3) Als Vertrauensperson kann durch den Präsidenten ausgeschlossen werden,

1.

wer voraussichtlich als Auskunftsperson im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss geladen wird,

2.

wessen Anwesenheit besorgen lässt, dass die Auskunftsperson bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflusst wird oder

3.

wer gegen die Bestimmungen des Abs. 2 verstoßen hat.

(4) Die Auskunftsperson hat im Fall des Ausschlusses das Recht, die Befragung in Anwesenheit einer anderen Vertrauensperson fortzusetzen. Der Präsident bestimmt einen zur Beiziehung einer Vertrauensperson angemessenen Zeitpunkt der Fortsetzung der Befragung.

§ 28

Protokoll

(1) Über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses wird ein Amtliches Protokoll geführt. § 26 Abs. 1 LGO 2001 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

Schriftstücke, die in der Sitzung des Ausschusses den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht wurden, nach den Vorschriften für Beweismittel zu behandeln sind und nicht dem Amtlichen Protokoll beigelegt werden,

2.

über allfällige Einwendungen gegen das Amtliche Protokoll der Präsident nach Beratung mit dem Rechtsbeistand entscheidet.

(2) Beweiserhebungen werden wörtlich protokolliert. Über sonstige Beratungen ist eine auszugsweise Darstellung zu verfassen, sofern der Ausschuss nichts anderes beschließt.

(3) Das übertragene Protokoll der Befragung ist der Auskunftsperson bzw. dem Sachverständigen nachweislich zu übermitteln. Die Auskunftsperson bzw. der Sachverständige kann binnen drei Tagen ab Übermittlung Einwendungen gegen Fehler der Übertragung und den Umfang der Veröffentlichung seiner Befragung erheben sowie einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anregen. Über Einwendungen und Berichtigungen entscheidet der Untersuchungsausschuss. Angenommene Berichtigungen sind dem Protokoll anzuschließen. Über nachträgliche Einwendungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.

5. Abschnitt

Sonstige Maßnahmen der Beweisaufnahme

§ 29

Schriftliche Äußerungen

Auskunftspersonen können jederzeit zur schriftlichen Äußerung eingeladen werden.

§ 30

Vorlage von Akten und Unterlagen durch Behörden

Die Behörden, Ämter und Dienststellen des Landes sind verpflichtet auf Verlangen ihre Akten und Unterlagen vorzulegen. Wenn an ordentliche Gerichte, Verwaltungsgerichte des Bundes oder Verwaltungsbehörden des Bundes heranzutreten ist, ist vorher das Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister zu pflegen.

§ 31

Stellungnahme des Landesrechnungshofes

Auf Beschlussfassung gemäß § 6 Abs. 1 hat der Landesrechnungshof zu einer einzelnen Angelegenheit, die zum Untersuchungsgegenstand gehört, im Lichte der Kriterien der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften sowie der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung, gegebenenfalls eingeschränkt auf einzelne oder mehrere der angeführten Kriterien, nach Einlangen des Verlangens innerhalb einer angemessenen, nach Möglichkeit sechs Wochen nicht übersteigenden, Frist Stellung zu nehmen. Eine solche Stellungnahme ist zugleich an den Präsidenten, die Mitglieder des Untersuchungsausschusses und den Rechtsbeistand zu übermitteln.

§ 32

Beweis durch Sachverständige

(1) Ist für die Aufnahme eines Beweises ein Sachverständiger notwendig, so kann der Untersuchungsausschuss diesen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bestellen. Dabei soll, sofern nicht besondere Umstände etwas anderes notwendig machen, vor allem auf die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen Bedacht genommen werden.

(2) Mit seiner Bestellung ist der Sachverständige zur Befragung zu laden; § 14 Abs. 1 und 2 ist sinngemäß anzuwenden. Ein Sachverständiger kann zur schriftlichen Äußerung aufgefordert werden, wenn sein Erscheinen vor dem Untersuchungsausschuss nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre.

§ 33

Bestellung zum und Stellung als Sachverständiger

(1) Der Bestellung zum Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.

(2) Aus denselben Gründen, welche Auskunftspersonen zur Verweigerung der Aussage berechtigen, kann die Enthebung von der Bestellung als Sachverständiger begehrt werden. § 25 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Auf die Befragung von Sachverständigen und den Ausschluss der Öffentlichkeit ist § 7, auf das Protokoll § 28 sinngemäß anzuwenden.

(4) Hinsichtlich der Verschwiegenheit von Sachverständigen gilt § 5 Abs. 7 sinngemäß.

(5) Dem Sachverständigen gebührt für seine Tätigkeit eine Vergütung gemäß § 37.

§ 34

Einsichtnahme in Akten und Unterlagen durch Sachverständige

Ein Sachverständiger kann in die für die Erfüllung seines Auftrags erforderlichen Akten und Unterlagen, die dem Untersuchungsausschuss vorliegen, Einsicht nehmen. Er kann dem Untersuchungsausschuss Vorschläge für ein Vorgehen nach den §§ 9 und 12 vorlegen.

6. Abschnitt

Ende der Beweisaufnahme und Berichterstattung

§ 35

Ende der Beweisaufnahme

(1) Die Beweisaufnahme endet, sofern dies nicht früher mit Feststellung des Präsidenten gemäß § 8 Abs. 3 geschieht, spätestens sechs Monate nach dem Tag der Einsetzung des Untersuchungsausschusses, jedenfalls aber fünf Monate vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages, im Fall der Auflösung des Landtages endet die Beweisaufnahme mit Ausschreibung der Wahl, im Fall der Auflösung durch den Bundespräsidenten mit dem Tag der Auflösung des Landtages.

(2) Sofern die Beweisaufnahme nicht vorher gesetzlich endet, darf sie vor Ablauf der sechsmonatigen Frist gemäß Abs. 1 erster Satz durch Beschluss des Untersuchungsausschusses einmalig um höchstens drei Monate verlängert werden.

§ 36

Berichterstattung

(1) Binnen sechs Wochen nach dem Ende der Beweisaufnahme hat der Präsident den Entwurf eines schriftlichen Schlussberichts nach Maßgabe des Abs. 3 zu erstellen und dem Untersuchungsausschuss zur Beratung und Beschlussfassung (§ 6 Abs. 1) vorzulegen. Im Fall der Beschlussfassung hat der Präsident den schriftlichen Schlussbericht unverzüglich dem Landtag zuzuleiten.

(2) Beschließt der Untersuchungsausschuss keinen Bericht, hat der Präsident die Mitteilung auf die Tagesordnung des Landtages zu setzen. Darüber findet eine Debatte, jedoch keine Berichterstattung statt.

(3) Der schriftliche Schlussbericht besteht jedenfalls aus der Wiedergabe des vom Rechtsbeistand verfassten schriftlichen Feststellungsberichts (§ 5 Abs. 4), gegebenenfalls auch der Stellungnahme des Landesrechnungshofes (§ 31), und in einem weiteren Abschnitt aus einer Darstellung der festgestellten Tatsachen, dem Ergebnis der Untersuchung sowie Schlussfolgerungen und Wertungen zum Untersuchungsgegenstand. Der Bericht kann auch Empfehlungen beinhalten.

(4) Im Fall der Auflösung des Landtages beträgt die Frist gemäß Abs. 1 erster Satz höchstens drei Wochen.

(6) Mit der Zuleitung des Schlussberichts gemäß Abs. 1 oder Mitteilung gemäß Abs. 2 an den Landtag endet die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses.

(7) Bei der Berichterstellung und Berichterstattung sowie bei der Veröffentlichung des Ausschussberichts ist auf die Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung personenbezogener Daten, die gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen, zu achten.

7. Abschnitt

Kostenersätze

§ 37

Kostenersatz für Auskunftspersonen

Einer Auskunftsperson, die zum Zweck der Befragung von ihrem Wohn- bzw. Dienstort an den Sitz des Landtages reisen muss, gebührt ein Ersatz der notwendigen Kosten. Die Landtagsdirektion hat bei Nachweis solcher Kosten diese zu ersetzen. Die für Landesbediensteten geltenden Reisegebührenvorschriften sind sinngemäß anzuwenden.

§ 38

Kostenersatz für Sachverständige

(1) Sachverständigen, die zur mündlichen Äußerung vor den Untersuchungsausschuss geladen wurden und zu diesem Zweck von ihrem Wohn- bzw. Dienstort an den Sitz des Landtags reisen müssen, gebührt ein Ersatz der notwendigen Kosten. Die Landtagsdirektion hat bei Nachweis solcher Kosten diese zu ersetzen. Die für Landesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Sachverständigen gebührt für die Erstattung von Gutachten eine angemessene Entschädigung. Darüber entscheidet der Präsident.

8. Abschnitt

Sanktionen

§ 39

Beugemittel

(1) Als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson kommt eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2.000 Euro bis 10.000 Euro, in Betracht.

(2) Als Beugestrafe wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage zu einer zulässigen Frage kommt eine Geldstrafe bis zu 1.000 Euro in Betracht.

(3) Zuständig zur Verhängung der Beugestrafe ist das Bezirksgericht St. Pölten auf Grund eines begründeten Antrages gemäß § 18 Abs. 1 oder § 26 Abs. 2. Auf das Verfahren zur Verhängung der Beugestrafe, das Rechtsmittel und die Vollstreckung sind die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 (StPO) BGBl. Nr. 631, in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2016, über Beugemittel sinngemäß anzuwenden. Bei Beurteilung der Zulässigkeit einer Frage und der Rechtmäßigkeit der Aussageverweigerung ist das Gericht an einen Beschluss des Untersuchungsausschusses nicht gebunden.

§ 40

Strafbestimmungen

(1) Wer vor dem Untersuchungsausschuss als Auskunftsperson bei seiner Befragung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer eine falsche Beweisaussage (Abs. 1) ablegt, um von sich oder einem Angehörigen Schande oder die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils abzuwenden, ist nicht zu bestrafen, wenn er von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit war oder hätte befreit werden können und wenn er

1.

nicht wusste, dass dies der Fall war,

2.

den Befreiungsgrund nicht geoffenbart hat, um die schon aus der Offenbarung drohenden Folgen der bezeichneten Art abzuwenden, oder

3.

zur Ablegung der Aussage zu Unrecht verhalten worden ist.

(3) Der Täter ist nach Abs. 1 ferner nicht zu bestrafen, wenn sich die Untersuchung gegen ihn gerichtet und er eine falsche Beweisaussage abgelegt hat, um die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung von sich abzuwenden.

(4) Die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.

(5) Der Täter ist jedoch auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 zu bestrafen, wenn es ihm insbesondere im Hinblick auf den aus der falschen Aussage einem anderen drohenden Nachteil dennoch zuzumuten ist, wahrheitsgemäß auszusagen.

(6) Wegen einer nach Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlung ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn er die unwahre Erklärung vor Beendigung seiner Befragung richtigstellt.

(7) Die Weitergabe und Verbreitung von geheimen oder streng geheimen Dokumenten oder Informationen des Untersuchungsausschusses gemäß § 8 an zur Erlangung dieser Dokumente oder Informationen nicht berechtigte Personen sowie die Preisgabe des Inhalts von nichtöffentlichen Sitzungen des Untersuchungsausschusses an zur Erlangung dieser Informationen nicht berechtigte Personen ist unzulässig und vom Gericht mit Geldstrafe von bis zu 100 000 Euro zu ahnden.

In Kraft seit 22.03.2018 bis 31.12.9999
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