(1) Wenn sich im Laufe einer Debatte ein Abgeordneter zu einer tatsächlichen Berichtigung zum Wort meldet, hat ihm der Präsident in der Regel sofort, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, spätestens aber vor dem Schlusswort des Berichterstatters das Wort zu erteilen.
(2) Eine tatsächliche Berichtigung darf die Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten.
(3) Eine Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung ist nur dann zulässig, wenn es sich um eine persönliche Angelegenheit des sich meldenden Abgeordneten handelt; auch sie darf fünf Minuten nicht überschreiten.
(4) Ausnahmsweise kann der Präsident nach eigenem Ermessen einem Redner auf dessen Ersuchen die für eine tatsächliche Berichtigung oder die Erwiderung darauf eingeräumte Redezeit erstrecken.
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