(1) Über die öffentlichen Sitzungen des Landtages werden von Bediensteten der Landtagsdirektion Sitzungsberichte verfasst und gedruckt herausgegeben. Sie haben die vollständige Darstellung der Verhandlungen zu enthalten. Die formelhaften, stets wiederkehrenden Worte und Wendungen über den Gang der Verhandlungen sind durch Schlagworte, die in Klammern in den Wortlaut der Verhandlung eingeschoben werden, festzuhalten. Der Wortlaut von Gesetzen ist nicht aufzunehmen, sondern nur ein entsprechender Hinweis.
(2) Jeder Redner erhält vor der Drucklegung seiner Ausführungen den Sitzungsbericht im Wege seines Klubs zwecks allfälliger Vornahme stilistischer Änderungen übermittelt; bei Abgeordneten, die keinem Klub angehören, erfolgt die Übermittlung ihrer Ausführungen aus dem Sitzungsbericht an diese. Werden innerhalb von acht Tagen keine Einwendungen erhoben, ist das Protokoll in Druck zu legen. Werden Einwendungen erhoben und tritt der Präsident diesen nicht bei, dann sind sie in ihrem vollen Wortlaut anzumerken.
(3) (Verfassungsbestimmung) Änderungen im Text von Beschlüssen kann der Präsident, im Einvernehmen mit den Landtagsklubs, zur Behebung von Formgebrechen oder stilistischen und sinnstörenden Fehlern vornehmen; für Gesetzesbeschlüsse gilt dies nur insoweit, als sie noch nicht verlautbart sind.
(4) Die Sitzungsberichte sind auf elektronischem Weg öffentlich zugänglich zu machen.
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