Unbeschadet des Artikel 14 Abs. 5 NÖ LV 1979, wonach die Präsidenten solange im Amt bleiben, bis der neugewählte Landtag seine Präsidenten gewählt hat, kann der Landtag einen Präsidenten bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen abberufen. Für Anträge auf Abberufung eines Präsidenten durch den Landtag gilt Artikel 39 Abs. 3 NÖ LV 1979 sinngemäß.
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