§ 40 LGO 2001 Aktuelle Stunde

LGO 2001 - Geschäftsordnung - LGO 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) (Verfassungsbestimmung) Auf Antrag eines Abgeordneten findet in den Sitzungen des Landtages eine Aktuelle Stunde statt. Ein derartiger Antrag bedarf der Unterstützung durch Unterfertigung von mindestens vier Abgeordneten. Die Unterfertigung hat eigenhändig zu erfolgen. Die Aktuelle Stunde dient der Besprechung von Themen, die von allgemeinem Interesse im Bereich des Landes Niederösterreich sind. Das Thema soll keine Feststellungen oder Wertungen enthalten. Enthält das Thema eines Antrages Feststellungen oder Wertungen, so kann der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Antragsteller ersuchen, das Thema abzuändern. Abgesehen von Anträgen zur Geschäftsordnung und der Beschlussfassung über solche Anträge, dürfen daher dabei weder Anträge gestellt noch Beschlüsse gefasst werden.

(2) Ein Antrag auf Durchführung einer Aktuellen Stunde darf nur für die nächste Sitzung gestellt werden und muss spätestens zweiundsiebzig Stunden vor der Sitzung des Landtages, in der die Aktuelle Stunde stattfinden soll, schriftlich in der Landtagsdirektion eingebracht werden. In diese Frist sind Samstage, Sonn- und Feiertage nicht einzurechnen. Im Antrag ist das Thema, das behandelt werden soll, anzugeben. Ein Antrag, der nicht zeitgerecht gestellt wird, oder nicht ausreichend unterstützt ist sowie Anträge, in denen mehrere Themen oder kein Thema angegeben werden, sind dem als ersten Antragsteller unterfertigten Abgeordneten zurückzustellen und gelten als nicht eingebracht. Anträge auf Durchführung einer Aktuellen Stunde können bis zu Beginn der Landtagssitzung, in der die Aktuelle Stunde durchgeführt werden soll, zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist vom Präsidenten dem Landtag mitzuteilen, über die Mitteilung findet keine Debatte statt. In jeder Sitzung des Landtages finden höchstens zwei Aktuelle Stunden statt. Liegen mehr als zwei Anträge vor, entscheidet der Präsident nach Anhörung der Klubobleute der antragstellenden Landtagsabgeordneten, welche Anträge als gültig eingebracht gelten, er soll dabei auf die Klubstärken und die seit Beginn der laufenden Tagung abgehaltenen Aktuellen Stunden Bedacht nehmen. Andere Anträge sind dem als ersten Antragsteller unterfertigten Abgeordneten zurückzustellen und gelten als nicht eingebracht. Der Präsident hat von jedem gültig eingebrachten Antrag unverzüglich die Abgeordneten abschriftlich in Kenntnis zu setzen; Abgeordnete, die einem Klub angehören, können auch über ihren Klub in Kenntnis gesetzt werden.

(3) Die gültig eingebrachten Anträge sind vom Präsidenten auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Die Reihenfolge richtet sich nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Anträge, jedoch kann der Präsident die Reihenfolge ändern.

(4) Die Aktuelle Stunde ist, wenn der Landtag nichts anderes beschließt, am Ende der Sitzung durchzuführen.

(5) Der als erster Antragsteller unterfertigte Abgeordnete erhält zur Darlegung der Meinung der Antragsteller als erster Redner das Wort.

(6) Der Präsident hat das Recht, die Aktuelle Stunde nach neunzig Minuten für beendet zu erklären.

In Kraft seit 22.03.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 40 LGO 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 LGO 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 40 LGO 2001


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 40 LGO 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 40 LGO 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LGO 2001 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 39a LGO 2001
§ 40a LGO 2001